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   BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98   

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https://dejure.org/1999,337
BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98 (https://dejure.org/1999,337)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1999 - VI ZR 195/98 (https://dejure.org/1999,337)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 (https://dejure.org/1999,337)
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Kosten eines Gärtnergehilfen

§ 256 ZPO, Feststellungsinteresse für einen speziellen neben einem allgemeinen Feststellungsausspruch;

§ 211 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, 'ohne trifftigen Grund', kein Ende der Verjährungsunterbrechung wegen verzögerter Anschlußberufung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 211; ; ZPO § 256

  • RA Kotz

    Feststellungsklage - Feststellung für bestimmte Schadensersatzansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 211; ZPO § 256
    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für gesonderten Feststellungsantrag auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ende der Verjährungsunterbrechung durch Nichtbetreiben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Feststellungsinteresse

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Während des Rechtsstreits ist kein Übergang von der beantragten Feststellung auf einen Leistungsantrag nötig

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ein allgemeiner und ein auf eine Schadensposition gerichteter spezieller Feststellungsantrag sind nebeneinander zulässig

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3774
  • MDR 1999, 1439
  • NZV 2000, 40
  • VersR 1999, 1555
  • BB 1999, 2324 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (131)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein Kläger sein Klagebegehren ohne triftigen Grund nicht mehr weiterbetreibt (BGH, Urt. v. 28.9.1999 - VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775, m.w.N.).

    Dies reichte aus, um einen Prozeßstillstand seitens des Klägers zu verneinen (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3776).

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4 U 87/17

    "VW-Abgasskandal": Rechtsschutzversicherung muss leisten, denn Klage des

    Von der Beklagten als einem großen und renommierten Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren Deckungsverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Leistung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf, so dass es auch einer entsprechenden Leistungsklage nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Rechtsgrundlage und Umfang der

    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, Rn. 17; Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, Rn. 29 m.w.N.).

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. September 1999 entschiedenen Fall zielen die beiden parallel erhobenen Feststellungsbegehren der Klägerin von ihrem rechtlichen Gehalt und ihrer praktischen Bedeutung her nicht in verschiedene Richtungen, sondern in dieselbe Richtung (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, Rn. 18).

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