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   BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04   

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https://dejure.org/2005,523
BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04 (https://dejure.org/2005,523)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2005 - IV ZR 82/04 (https://dejure.org/2005,523)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04 (https://dejure.org/2005,523)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2038 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 3 S. 1
    Verfügung über einzelnen Nachlassgegenstand als mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßregel bei Miterben

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mitwirkungspflicht des Miterben bei Veräußerung eines Nachlassgrundstücks

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln im Nachlassverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung im Nachlass; Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten während des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwaltungsmaßnahme, mitwirkungspflichtige - bei Erbengemeinschaft

  • Judicialis

    BGB § 745 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 2038 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Mitwirkungspflicht der Erben bei Verkauf eines Nachlassgrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2038 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 3 S. 1
    Verfügung über einzelnen Nachlassgegenstand als mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßregel bei Miterben

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erbengemeinschaft, Laufende Verwaltung, ordnungsgemäße Verwaltung, Teilungsversteigerung, Verfügungsbefugnis, wesentliche Veränderung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses - Verletzung der Mitwirkungspflicht begründet Schadenersatzanspruch

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erbengemeinschaft - Erbauseinandersetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 164, 181
  • NJW 2006, 439
  • MDR 2006, 448
  • FamRZ 2006, 192 (Ls.)
  • WM 2006, 638
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63

    Erbschaftskauf - Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern -

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    Es fehle an den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 - FamRZ 1965, 267) erforderlichen besonderen Umständen, die ausnahmsweise eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand als Verwaltungsmaßnahme erscheinen ließen.

    a) Unter den Begriff gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO unter 3; Beschluss vom 29. Januar 1952 - V BLw 16/51 - LM Nr. 2 zu § 2038 BGB).

    bb) Die vom Berufungsgericht missverstandene Formulierung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1965 (aaO unter 3), dass unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungshandlungen erforderlich werden können, sollte lediglich das gesetzliche Gebot der Erforderlichkeit einer konkreten Verwaltungsmaßnahme hervorheben, ersichtlich aber nicht den Kreis der möglichen mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln einschränken.

    cc) Die Annahme einer Verwaltungsmaßnahme scheitert schließlich nicht daran, dass es sich bei der vorgesehenen Veräußerung des Ferienhauses im Juni 2002 um eine damit unvereinbare Teilauseinandersetzung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO).

    Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO unter 3).

  • BGH, 16.11.1998 - II ZR 68/98

    Ordnungsgemäße Verwaltung einer zu einem Forst zusammengefaßten Vielzahl von

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    Auch § 180 ZVG, der jedem Erben das Recht einräumt, zur Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft selbständig einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97 - NJW-RR 1999, 504 unter II 2; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2042 Rdn. 65) verdeutlicht, dass Verfügungen, die einer Erbauseinandersetzung vorangehen und sie eventuell vorbereiten sollen - einschließlich solcher über Nachlassgrundbesitz -, Verwaltungsmaßnahmen sein können (vgl. BGHZ 101, 24, 26 f.; 140, 63, 68 f.; ebenso Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 43 I 3 a; Staudinger/Werner, BGB [2002] § 2038 Rdn. 6 f.).

    Damit umfasst die Verweisung des § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB auf § 745 Abs. 3 BGB ebenso den Nachlass als Ganzen (vgl. BGHZ 140, 63, 66 f.; MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO; Brox, aaO; Muscheler, aaO S. 225).

    Ebenso wenig würde dadurch der Charakter des gesamten Nachlasses geändert (vgl. BGHZ 140, 63, 69).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    Es besteht daher auch kein Anhalt, dass die Grundstückssubstanz wegen dieser Forderungen ohnehin nicht zu erhalten gewesen wäre (vgl. BGHZ 159, 254, 258 f.).

    Schon die in der Berufungsbegründung der Beklagten dargelegten Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen geben Anlass für eine erneute Beweisaufnahme (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828 unter II 2 b bb (1) und (2), zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 254 bestimmt).

  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 209/93

    Verlangen Aufhebung der Gemeinschaft wegen eines Mehrheitsbeschlusses der

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde (BGHZ 101, 24, 28; BGH, Urteile vom 8. März 2004 - II ZR 5/02 - BGH-Report 2004, 970 unter II 2 b; 14. November 1994 - II ZR 209/93 - NJW-RR 1995, 267 unter II 2 a aa und ständig).

    Den Entzug der konkreten Nutzungsmöglichkeit durch den Verkauf einer bestimmten Immobilie muss der einzelne Miterbe hingegen hinnehmen, da die §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nur die Nutzungsquote garantierten, nicht aber die reale Eigennutzung (BGH, Urteil vom 14. November 1994 aaO unter II 2 a bb).

  • BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    Auch § 180 ZVG, der jedem Erben das Recht einräumt, zur Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft selbständig einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97 - NJW-RR 1999, 504 unter II 2; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2042 Rdn. 65) verdeutlicht, dass Verfügungen, die einer Erbauseinandersetzung vorangehen und sie eventuell vorbereiten sollen - einschließlich solcher über Nachlassgrundbesitz -, Verwaltungsmaßnahmen sein können (vgl. BGHZ 101, 24, 26 f.; 140, 63, 68 f.; ebenso Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 43 I 3 a; Staudinger/Werner, BGB [2002] § 2038 Rdn. 6 f.).

    Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde (BGHZ 101, 24, 28; BGH, Urteile vom 8. März 2004 - II ZR 5/02 - BGH-Report 2004, 970 unter II 2 b; 14. November 1994 - II ZR 209/93 - NJW-RR 1995, 267 unter II 2 a aa und ständig).

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    b) Die sich anschließend gegebenenfalls stellende Frage der Erforderlichkeit ist danach zu beantworten, ob ohne den beabsichtigten Verkauf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasswertes zu besorgen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - IV ZR 1206/68 - LM Nr. 2/3 zu § 2120 BGB; vgl. ferner Urteil vom 17. September 1954 - V ZR 35/54 - LM Nr. 14 zu § 1004 BGB).
  • BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82

    Nießbrauch an Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück; Umgestaltung einer

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    a) Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82 - NJW 1983, 932 unter II 4 d; KG OLGE 30, 184).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    Dieser in der Berufungsinstanz erstmals gehaltene - unstreitige - Sachvortrag der Klägerin hätte zwar grundsätzlich Berücksichtigung finden müssen (BGHZ 161, 138, 141 ff.).
  • BGH, 12.01.1972 - IV ZR 1206/68

    Vorliegen einer zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlichen

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    b) Die sich anschließend gegebenenfalls stellende Frage der Erforderlichkeit ist danach zu beantworten, ob ohne den beabsichtigten Verkauf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasswertes zu besorgen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - IV ZR 1206/68 - LM Nr. 2/3 zu § 2120 BGB; vgl. ferner Urteil vom 17. September 1954 - V ZR 35/54 - LM Nr. 14 zu § 1004 BGB).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
    Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - NJW-RR 2004, 79 unter B II 1; 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95 - NJW 1996, 2725 unter II c; 15. November 1977 - VI ZR 107/76 - NJW 1978, 210 unter I 2 a und ständig).
  • BGH, 29.01.1952 - V BLw 16/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76

    Alkoholtest

  • OLG Frankfurt, 25.03.2004 - 16 U 131/03

    Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung durch Miterben: Verfügungen nur eines

  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 208/51

    Verwaltungsrecht eines Miterben

  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 5/02

    Anspruch des Miteigentümers eines Grundstücks auf Einräumung einer Baulast

  • LG Hannover, 24.01.1990 - 1 S 240/89
  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 284/97

    Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils an einem zum Nachlaß gehörenden

  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 123/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Befreiung von öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger auch nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn diese im Laufe des Rechtsstreits möglich wird (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181, 183 m.w.N. [juris Rn. 8]; st. Rspr.).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    Ist eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben worden, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 [juris Rn. 26]; Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 [juris Rn. 8] mwN; Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 24).
  • BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache

    In seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 164, 181, 184 f.) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u.a. über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Miterbe im Rahmen der Nachlassverwaltung zur Mitwirkung an einer Verfügung verpflichtet ist, klargestellt, dass unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses i.S. von § 2038 Abs. 1 BGB alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten fallen.

    Dazu zählten grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände, nur müsse neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen (BGHZ 164, 181, 184).

    Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch umfasse die Verwaltung - ähnlich weit - die gesamte tatsächliche und rechtliche Verfügung über das verwaltete Gut, schließe also Veräußerungen, zu denen der Verwalter berechtigt sei, nicht aus (BGHZ 164, 181, 185 unter Verweis auf Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch 5. Bd. S. 337 zu § 1978 Abs. 1).

    Dass eine etwa notwendig werdende Rückabwicklung mitunter Schwierigkeiten bereiten kann, muss im Interesse der Verkehrsfähigkeit des Nachlasses hingenommen werden, zumal Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben hinreichenden Schutz gewähren (vgl. BGHZ 164, 181, 184; Muscheler ZEV 1997, 222, 231).

    Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGHZ 164, 181, 184; Palandt/Edenhofer a.a.O. § 2038 Rdn. 3).

    Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGHZ 6, 76, 81; 164, 181, 188; Palandt/ Edenhofer a.a.O. § 2038 Rdn. 6).

    Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB kann eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes, also des gesamten Nachlasses (BGHZ 164, 181, 186), nicht beschlossen werden.

    Denn nach §§ 2038, 745 BGB muss der einzelne Miterbe den Entzug der konkreten Nutzungsmöglichkeit hinnehmen, weil die vorgenannten Normen nur die Nutzungsquote, nicht aber die reale Eigennutzung gewährleisten (BGHZ 164, 181, 188).

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