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   BGH, 28.09.2010 - 3 StR 214/10   

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https://dejure.org/2010,7428
BGH, 28.09.2010 - 3 StR 214/10 (https://dejure.org/2010,7428)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 (https://dejure.org/2010,7428)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10 (https://dejure.org/2010,7428)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129b StGB
    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der DHKP-C

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129b StGB
    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der DHKP-C

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung zwischen herausgehobenen Funktionären und mit Anschlägen befassten Kadern und sonstigen Angehörigen der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi -Cephesi) zur Beurteilung einer Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • rewis.io

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der DHKP-C

  • ra.de
  • rewis.io

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der DHKP-C

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzierung zwischen herausgehobenen Funktionären und mit Anschlägen befassten Kadern und sonstigen Angehörigen der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi -Cephesi) zur Beurteilung einer Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil gegen Führungskader der DHKP-C rechtskräftig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Führungskader der DHKP-C rechtskräftig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

    Es ist jedoch kein ausreichender sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der Organisation dieser anschließt und in ihr betätigt, allein deshalb nicht als Mitglied der Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre angehört (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13

    Ausweisung eines Anhängers der DHKP-C

    Dies steht für den Senat in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs fest, wonach es sich um eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris), handelt.

    Der Senat schließt sich im Übrigen der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris) an, wonach in Ansehung der Struktur der Vereinigung Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der Qualifizierung der DHKP-C als terroristische Vereinigung zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren, nicht gegeben sind.

    Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Organisation sich auch in der Struktur von großen Organisationen, wie beispielsweise der PKK, u.a. dadurch unterscheidet, dass eine klare Unterscheidung in herausgehobene Funktionäre und mit Anschlägen befasste Kader und sonstige Angehörige nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris und s. oben).

  • BGH, 23.01.2014 - AK 26/13

    Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland ("DHKPC"; mögliche

    Die DHKPC stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129b Vereinigung 1).

    Die bereits genannte Rechtsprechung des Senats, mit der er die DHKPC auf der Grundlage der auch im Verfahren gegen den Beschuldigten maßgeblichen Erkenntnisse zu ihren Zielen und ihrer Struktur insgesamt als ausländische terroristische Vereinigung bewertet hat (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129b Vereinigung 1), könnte eine Neubewertung der sich insoweit stellenden Rechtsfragen erforderlich machen.

  • BGH, 15.12.2022 - AK 45/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Die DHKPC stellt auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses insgesamt eine Vereinigung in diesem Sinne dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129b Vereinigung 1).
  • BGH, 23.08.2023 - AK 53/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Die DHKP-C stellt nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis insgesamt eine Vereinigung in diesem Sinne dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129b Vereinigung 1).
  • BGH, 23.01.2014 - AK 25/13

    Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland ("DHKPC"); Fortdauer der

    Die DHKPC stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129b Vereinigung 1).
  • VG Köln, 26.02.2016 - 12 L 2046/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der

    Grundlegend hat insoweit das OLG Stuttgart mit Urteil vom 7. August 2009 - 6-2 StE 8/07- b - (die dagegen eingelegte Revision verwarf der BGH mit Beschluss vom     28. September 2010 - 3 StR 214/10-) ausgeführt:.
  • VG Köln, 16.04.2014 - 12 L 873/13

    Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG bei Angehören einer

    Grundlegend hat insoweit das OLG Stuttgart mit Urteil vom 07.08.2009 - 6-2 StE 8/07- b - (die dagegen eingelegte Revision verwarf der BGH mit Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10-) ausgeführt:.
  • BGH, 15.12.2022 - AK 46/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Die DHKPC stellt auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses insgesamt eine Vereinigung in diesem Sinne dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129b Vereinigung 1).
  • BGH, 15.12.2022 - AK 47/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Die DHKPC stellt auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses insgesamt eine Vereinigung in diesem Sinne dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129b Vereinigung 1).
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