Rechtsprechung
BGH, 28.09.2015 - StbSt (R) 2/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 109 Abs 3 S 1 StBerG, § 261 StPO
Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater: Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren; Gegenstand einer neuen Beweisaufnahme - IWW
§ 109 Abs. 3 StBerG, § 261 StPO, § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG, § 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG, § 266 StGB, Art. 103 Abs. 3 GG
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats hinsichtlich Bindungswirkung der Feststellungen im Strafverfahren für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren
- rewis.io
Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater: Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren; Gegenstand einer neuen Beweisaufnahme
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats hinsichtlich Bindungswirkung der Feststellungen im Strafverfahren für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Berufsgerichtliche Verfahren - und die Feststellung des Strafurteils
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Berufsgerichtliche Verfahren - und das Verbot der Doppelbestrafung
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater: Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren; Gegenstand einer neuen Beweisaufnahme
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 18.02.2015 - 1 StO 1/14
- BGH, 28.09.2015 - StbSt (R) 2/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 22/84
Beweiserhebung des Ehrengerichts über strafgerichtliche Feststellungen
Auszug aus BGH, 28.09.2015 - StbSt (R) 2/15
Die Auffassung des Beschwerdeführers, aus den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1985 (AnwSt (R) 22/84, BGHSt 33, 155) ergebe sich der Wegfall der Bindungswirkung und die Pflicht, die neu erhobenen Beweise auch zu würdigen, trifft nicht zu.Denn im dortigen Verfahren hatten Zweifel zu weiteren Ermittlungen geführt, deren Ergebnisse im Verfahren auch verwertet wurden (BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84, aaO 5.158 f.).
Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass das Gericht im dortigen Verfahren erst aufgrund der erhobenen Beweise keinen Anlass sah, die Feststellungen des Strafurteils anzuzweifeln (BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84, aaO).
Die vom Oberlandesgericht noch vor seiner Entscheidung korrigierte Auffassung war zwar unrichtig, weil nur die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen in den Strafurteilen oder die Ermittlung zusätzlicher, ihnen nicht zugrunde liegender Tatsachen Gegenstand einer Beweisaufnahme sein durfte (BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84, aaO).
- BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68
Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung
Auszug aus BGH, 28.09.2015 - StbSt (R) 2/15
a) Ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegt nicht vor, weil berufsgerichtliche Maßnahmen nicht aufgrund der allgemeinen Strafgesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG verhängt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68, BVerfGE 27, 180, 184 ff.).
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 - 18 StL 4/23
Disziplinärer Überhang nach § 92 Satz 2 StBerG n. F.
Die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen in einem Strafurteil oder die Ermittlung zusätzlicher, ihm nicht zugrunde liegender Tatsachen darf Gegenstand einer Beweisaufnahme sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2015 - StbSt (R) 2/15; BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1970 - StBStR 1/70).