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   BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15   

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https://dejure.org/2016,32789
BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15 (https://dejure.org/2016,32789)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2016 - IV ZR 513/15 (https://dejure.org/2016,32789)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15 (https://dejure.org/2016,32789)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2287 Abs 1 BGB
    Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers: Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers andererseits als selbstständige Tatbestandsvoraussetzungen; Grundstücksübertragung mit Pflegeverpflichtung und Nießbrauchsvorbehalt als ...

  • IWW

    § 2287 Abs. 1 BGB, § 516 BGB, § 2325 BGB, § 2325 Abs. 2 BGB, § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 2287 BGB, § 14 Bewertungsgesetz

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2287 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterscheiden zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers zur Beeinträchtigung des Vertragserben andererseits bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB

  • rewis.io

    Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers: Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers andererseits als selbstständige Tatbestandsvoraussetzungen; Grundstücksübertragung mit Pflegeverpflichtung und Nießbrauchsvorbehalt als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2287 Abs. 1
    Unterscheiden zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers zur Beeinträchtigung des Vertragserben andererseits bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksübertragung mit Pflegeverpflichtung und Nießbrauchvorbehalt: Gemischte Schenkung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksschenkung mit Nießbrauchsvorbehalt und Pflegevereinbarung - und die Beeinträchtigung des Vertragserben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zahlungsanspruch wegen beeinträchtigender Schenkung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Prüfung des Vorliegens einer Schenkung

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Erblasser schenkt einem von zwei Schlusserben ein Grundstück - Welche Ansprüche hat der nicht beschenkte Schlusserbe?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Erben wegen einer beeinträchtigenden Schenkung

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Testament: Ungleiche Behandlung von Kindern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Testament: Ungleiche Behandlung von Kindern

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Welche Erben können wann von einem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten fordern?

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Bewertung von Nießbrauch und Pflegeverpflichtung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beeinträchtigende Schenkung bei Nießbrauch, Pflegeverpflichtung und Rücktrittsrecht ?

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beeinträchtigende Schenkung und Beeinträchtigungsabsicht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen der Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB bei sog. beeinträchtigenden Schenkungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 329
  • MDR 2016, 1391
  • NZM 2017, 535
  • FamRZ 2016, 2004
  • FamRZ 2016, 2100
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    a) Ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB setzt zunächst das Vorliegen einer Schenkung voraus, unter der eine solche im Sinne von § 516 BGB zu verstehen ist (Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 281; MünchKomm-BGB/Musielak, 6. Aufl. § 2287 Rn. 3).

    Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (Senatsbeschluss aaO; ferner Senatsurteile vom 27. Januar 1982 - IVa ZR 240/80, BGHZ 83, 44, 46; vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43 unter 3; insoweit in BGHZ 82, 274 nicht abgedruckt) oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (Senatsurteil vom 27. Januar 1982 aaO).

    Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (Senatsurteil vom 23. September 1981, BGHZ 82, 274, 282).

    Anderes kommt in Betracht, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nachweist, dass entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse überhaupt nicht bestand oder die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben (Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 282).

    Falls auf dieser Grundlage ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 2287 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht weiter zu beachten haben, dass es hinsichtlich der Wertberechnung des Grundstücks entgegen der von ihm geäußerten Auffassung nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern auf die Wertverhältnisse zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ankommt (Senatsurteile vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 278 f.; vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75, 77).

  • OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 U 166/01

    Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung von Nießbrauch und Pflegeberechtigung

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    Zur Kapitalisierung ist der jährliche Nettoertrag des Nießbrauchs mit der Lebenserwartung des Nießbrauchers auf der Grundlage des Vervielfältigungsfaktors gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung gültigen Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1993 I S. 971) zu multiplizieren (zu dieser Berechnungsmethode vgl. OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; ZEV 2003, 83, 84; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461).

    Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen der Vertragsabschluss ist (BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 e; OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461).

    d) Schließlich wird das Berufungsgericht zu bewerten haben, ob und inwieweit das dem Erblasser vorbehaltene Rücktrittsrecht vom Vertrag als wirtschaftlicher Nachteil wertmindernd in Rechnung zu stellen ist (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das - wie hier - nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 7 und ständig).

    Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 11 m.w.N.).

    Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden muss, sondern auch lediglich einen Teil der Schenkung zu rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht auszuschließen vermag (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37 Rn. 14).

  • OLG Celle, 08.07.2008 - 6 W 59/08

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewertung eines Grundstücksübertragungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    Zur Kapitalisierung ist der jährliche Nettoertrag des Nießbrauchs mit der Lebenserwartung des Nießbrauchers auf der Grundlage des Vervielfältigungsfaktors gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung gültigen Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1993 I S. 971) zu multiplizieren (zu dieser Berechnungsmethode vgl. OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; ZEV 2003, 83, 84; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461).

    Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen der Vertragsabschluss ist (BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 e; OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461).

    Hier kann - ähnlich wie bei der Bewertung des Nießbrauchs - eine Berechnung anhand des Produktes von Vervielfältigungsfaktor gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in Verbindung mit der jährlichen Pflegeleistung vorgenommen werden (vgl. OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; zu anderen Möglichkeiten der Berechnung vgl. DeutschErbRK-Gemmer, 2. Aufl. § 2325 Rn. 26).

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98

    Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages mit Wohnrecht und

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    Tatsächlich mindern dingliche Belastungen und damit auch ein vorbehaltener Nießbrauch von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Werts in Abzug zu bringen (Senatsurteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, ZEV 1996, 197 unter II 2 b; BGH, Urteile vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 d; vom 7. April 1989 - V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 159 f.).

    Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen der Vertragsabschluss ist (BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 e; OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461).

  • BGH, 04.07.1975 - IV ZR 3/74

    Ausgleich von Zuwendungen unter Abkömmlingen. Kaufkraftschwund

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    Falls auf dieser Grundlage ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 2287 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht weiter zu beachten haben, dass es hinsichtlich der Wertberechnung des Grundstücks entgegen der von ihm geäußerten Auffassung nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern auf die Wertverhältnisse zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ankommt (Senatsurteile vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 278 f.; vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75, 77).
  • OLG Celle, 13.06.2002 - 22 U 104/01

    Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Bewertung einer Grundstücksschenkung

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    Zur Kapitalisierung ist der jährliche Nettoertrag des Nießbrauchs mit der Lebenserwartung des Nießbrauchers auf der Grundlage des Vervielfältigungsfaktors gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung gültigen Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1993 I S. 971) zu multiplizieren (zu dieser Berechnungsmethode vgl. OLG Celle FamRZ 2009, 462, 463; ZEV 2003, 83, 84; OLG Koblenz ZEV 2002, 460, 461).
  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 214/94

    Beweislast des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    Der vorbehaltene Nießbrauch ist mit dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzungen anzusetzen (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94, ZEV 1996, 186 unter 3 c).
  • BGH, 17.06.1992 - IV ZR 88/91

    Lebzeitige Verfügung durch erbvertraglich gebundenen Erblasser

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    Das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ist auch dann ein vom Vertragserben anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, dass er eine ihm nahestehende Person durch eine Schenkung an sich bindet (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 88/91, NJW 1992, 2630 unter II 2).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 374/94

    Gegenstand einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15
    Tatsächlich mindern dingliche Belastungen und damit auch ein vorbehaltener Nießbrauch von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Werts in Abzug zu bringen (Senatsurteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, ZEV 1996, 197 unter II 2 b; BGH, Urteile vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJ 2000, 598 unter 1 d; vom 7. April 1989 - V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 159 f.).
  • BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 240/80

    Schutz des Vertragserben

  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

  • BGH, 22.10.2019 - X ZR 48/17

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

    Sie führt nur dazu, dass der Wert des zugewendeten Gegenstands von vornherein geringer anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577 [zu 1]; Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 22; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329 Rn. 9).
  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 8/20

    Persönlicher Herausgabeanspruch jedes Miterben aus § 2287 Abs. 1 BGB

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das insoweit auch keine Feststellungen getroffen hat, handelt es sich hie r aber - wie das Landgericht auf der Grundlage der Urkunde zu Recht annimmt - um wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament; in diesem Fall findet § 2287 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung (Senatsurteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, ErbR 2016, 698 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ErbR 2012, 218 Rn. 7 m.w.N.).

    Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht dieser Anspruch nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (Senatsurteile vom 21. Juni 1989 - IVa ZR 302/87, BGHZ 108, 73 [juris Rn. 32 f.]; vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. September 2016 aaO; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 aaO).

    Wenn es wirksame Schenkungen annimmt, wird es ausgehend davon gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB erneut zu prüfen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, ErbR 2016, 698 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, ErbR 2012, 218 Rn. 11; jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Wie das Landgericht im Ausgangspunkt richtig sieht, ist der Anwendungsbereich des § 2287 Abs. 1 BGB eröffnet; denn die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329; Urteil vom 10. März 2021 - IV ZR 8/20, NJW-RR 2021, 521).

    Unter einer Schenkung im Sinne von § 2287 BGB ist - ebenso wie bei § 2325 BGB - eine solche im Sinne von § 516 zu verstehen (BGH, Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329).

    Ein den Missbrauch ausschließendes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint; es kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329).

    Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329); der Beschenkte ist aber gehalten, schlüssig Umstände vorzutragen, die für ein solches Interesse sprechen und die der Vertragserbe sodann widerlegen muss (Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2287 Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 282; Urteil vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 87/84, BGHZ 97, 188; OLG Hamm, NJW-RR 2018, 454; auch BGH, Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329 Rn. 14: "die vorgebrachten Gründe").

    Für die Ermittlung des Wertes des verschenkten Betrages ist nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf die Wertverhältnisse zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds abzustellen (BGH, Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329).

  • LG Koblenz, 18.11.2021 - 1 O 222/18

    Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers - Beeinträchtigungsabsicht

    Diese Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegattens unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Anderes kommt in Betracht, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Vertrags- oder Schlusserbe nachweist, dass entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse überhaupt nicht bestand oder die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben (vgl. BGH NJW 2017, 329 f.).

    Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen noch in Zukunft erfolgen sollten und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen "etwas kosten lassen darf", eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Zum einen stützt der Kläger sich bei seinen diesbezüglichen (bestrittenen) Wertangaben auf sachverständige Wertermittlungen, die sich zu den Stichtagen 01.09.2018 (I. R. 00 in K.) bzw. 03.09.2018 (B. 0 in P.) verhalten, wobei es jedoch hinsichtlich der Grundstückswerte allein auf die Wertverhältnisse zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ankommt (vgl. BGH NJW 2017, 329 f.).

  • BGH, 24.02.2021 - IV ZB 33/20

    Konkludente Rechtswahl des Erblassers; Rückgriff auf hypothetisch gewähltes

    Hier haben die Erblasserin und ihr Ehemann unter anderem den Begriff der Schlusserben verwendet, der im deutschen Recht anerkannt ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, ZEV 2016, 641 Rn. 13), nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im österreichischen Recht hingegen keine Verwendung findet.
  • BFH, 06.05.2021 - II R 24/19

    Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen des

    Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das --wie hier-- nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2016 - IV ZR 513/15, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2016, 2004, Rz 7, m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 24.09.2020 - 12 U 646/20

    Bewertung von der Erblasserin erwarteter Leistungen ihrer Testamentserbin im

    Diese persönlichen Leistungen der Beklagten sind entgegen der Ansicht der Klägerin - dem Grunde nach zunächst - unabhängig davon in die Bewertung mit einzubeziehen, ob die Erblasserin im Zeitpunkt ihrer Erklärung pflegebedürftig war, ob sie zu Hause durch eine professionelle Tagespflege (mit-)versorgt wurde und/oder sich in einem Pflegeheim befand (vgl. BGH NJW 2017, 329 ).

    Dabei ist entscheidend auf den Zeitpunkt der Überlassung des Verkaufserlöses, also Juli 2011 (BGH NJW 2017, 329 ; BGH, NJW 2000, 598 ; OLG Celle, FamRZ 2009, 462 [463]; OLG Koblenz, ZEV 2002, 460 [461]), unter Einbeziehung des Zeitraums ab Oktober 2010, auf den sich die Leistungsverknüpfung nach dem Willen der Erblasserin ebenfalls rückwirkend beziehen sollte, abzustellen.

  • OLG München, 24.08.2020 - 31 Wx 241/18

    Bindungswirkung eines in Österreich geschriebenes gemeinschaftlichen Testaments

    Der Begriff des Schlusserben ist in deutscher Rechtsprechung anerkannt (BGH NJW 1998, 543; 2002, 1126; 2017, 329), während er im österreichischen Recht keine Verwendung findet.
  • LG Coburg, 07.11.2016 - 14 O 629/15

    Kein Joker durch Widerspruch

    "kungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, wie die Beklagte vorträgt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die hier fehlende drucktechnisch deutliche Form in & 5a Abs. 2 S. 1 WG a.F. ausdrücklich gefordert wird und eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ist (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/15).
  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

    Die Begünstigung des Erben muss auf einer wechselbezüglichen Verfügung beruhen, und die beeinträchtigende Schenkung muss nach Eintritt der Unwiderruflichkeit der Verfügungen gemäß § 2271 Abs. 2 BGB vorgenommen worden sein, also erst nach dem Tod eines der Testierenden (BGH, Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15 -, juris; BGH WM 1983, 411; BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f ).
  • KG, 04.12.2019 - 4 U 8/18

    Rückforderung beeinträchtigender Schenkungen durch den Vertragserben

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2022 - 14 U 274/21

    Beeinträchtigung bei Nießbrauchsgewährung an Lebensgefährten

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