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   BGH, 28.10.1981 - IVa ZR 163/80   

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https://dejure.org/1981,2152
BGH, 28.10.1981 - IVa ZR 163/80 (https://dejure.org/1981,2152)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1981 - IVa ZR 163/80 (https://dejure.org/1981,2152)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR 163/80 (https://dejure.org/1981,2152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausübung eines Vorkaufsrechts bei Verlangen der Übertragung des verkauften Miterbenteils - Gemeinschaftliche Ausübung eines Vorkaufsrechtes bei Miterben - Möglichkeit des Erwerbs des ganzen Teils eines Miterbenteils bei Verzicht der anderen Miterben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 330
  • MDR 1982, 299
  • DNotZ 1982, 368 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 14.07.1938 - IV 56/38

    Kommt der Vorkauf über einen verkauften Erbanteil zustande, wenn die Miterben

    Auszug aus BGH, 28.10.1981 - IVa ZR 163/80
    Zur Ausübung des Vorkaufsrechts bedarf es daher einer Einigung der Miterben (vgl. § 513 Satz 1 BGB, RGZ 158, 57, 60).

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Miterben allein kann nur daher aufschiebend bedingt durch eine dahingehende Einigung aller Miterben, durch das Erlöschen des Rechts oder durch den Verzicht auf Ausübung durch die übrigen Miterben wirksam sein (RGZ 158, 57, 60).

    Einem Miterben ist es daher gestattet, das Vorkaufsrecht nur mit diesem möglicherweise erreichbaren Ziel auszuüben, ohne daß dadurch für die übrigen Miterben die Rechtsfolge des § 513 Satz 2 BGB ausgelöst würde (RGZ 158, 57, 63 f).

  • BGH, 22.04.1971 - III ZR 46/68

    Vorkaufsrecht der Miterben

    Auszug aus BGH, 28.10.1981 - IVa ZR 163/80
    Das Vorkaufsrecht nach § 2034 Abs. 1 BGB soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und Auseinandersetzung oder Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu sichern, auf die der Anteilserwerber Einfluß nehmen könnte (BGHZ 56, 115, 119; RGZ 170, 203, 207; Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band V. S. 497).
  • RG, 04.12.1942 - VII 94/42

    Kann der vorkaufsberechtigte Miterbe den Einwand der Arglist erheben, wenn sich

    Auszug aus BGH, 28.10.1981 - IVa ZR 163/80
    Das Vorkaufsrecht nach § 2034 Abs. 1 BGB soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und Auseinandersetzung oder Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu sichern, auf die der Anteilserwerber Einfluß nehmen könnte (BGHZ 56, 115, 119; RGZ 170, 203, 207; Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band V. S. 497).
  • OLG München, 06.04.2018 - 34 Wx 19/17

    Anspruch auf Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einer

    (b) In jedem Fall ist es aber notwendig, dass dem Erbbauberechtigten ein wirtschaftlicher Gegenwert für die Belastung zufließt, sich diese also zum Nutzen des Erbbauberechtigten auswirkt (BayObLG DNotZ 1982, 368; OLG Hamm OLGZ 1985, 269; von Oefele/Winkler/Schlögel § 4 Rn. 235, 271; Ingenstau/Hustedt § 7 Rn. 27; Palandt/Wicke § 7 ErbbauRG Rn 5).
  • BGH, 13.03.2009 - V ZR 157/08

    Anspruch auf Übereignung eines Garagengrundstücks aus einem Kaufvertrag nach

    Anderes folgt auch nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 57, 63) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28. Oktober 1981, IVa ZR 163/80, NJW 1982, 330), welche die Ausübung des Vorkaufsrechts der Miterben nach § 2034 Abs. 1 BGB beim Verkauf des Anteils eines Miterben an einen Dritten betreffen.

    Bei der Erbengemeinschaft besteht nach § 2040 Abs. 1 BGB von vornherein eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände (RGZ 158, 57, 64), aus der sich die Notwendigkeit einer Einigung auch über die Ausübung eines Vorkaufsrechts ergibt (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1981, IVa ZR 163/80, aaO).

  • OLG Stuttgart, 11.12.2008 - 7 U 155/08

    Dingliches Vorkaufsrecht: Ausübung bei mehreren Vorkaufsberechtigten

    Vielmehr ist in einem solchen Fall die Ausübung des alleinigen Vorkaufsrechts aufschiebend bedingt durch die Nichtausübung der Vorkaufsrechte durch andere Beteiligte wirksam (BGH NJW 1982, 330; Staudinger/Mader, a.a.O., § 472, Rn. 7; Schöner/Stöber, a.a.O.).

    Die noch weiter gehende Auffassung der Berufung, dass eine abgestufte Ausübung des Vorkaufrechts immer erforderlich ist, weil die Berechtigung zur alleinigen Ausübung zum Zeitpunkt der Ausübung noch nicht besteht, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung (BGH NJW 1982, 330) eine Stütze.

  • BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00

    Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben

    Denn es stehe den Miterben gemäß § 513 BGB gemeinschaftlich zu; die hier handelnden Kläger (und der Miterbe W. T.) seien zu seiner Ausübung nur berechtigt, wenn das Recht aller übrigen Miterben, an der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft mitzuwirken, durch Verzicht oder fruchtlosen Ablauf der Frist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB erloschen sei (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR 163/80 - NJW 1982, 330 unter 2 a und c).
  • BGH, 09.02.1983 - IVa ZR 87/81

    Kein Vorkaufsrecht bei Verkauf des letzten Erbanteils an den Erwerber der anderen

    Es soll den Miterben die Möglichkeit geben, das Eindringen unerwünschter Dritter und eine Überfremdung der Erbengemeinschaft sowie eine Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung zu verhindern, um insbesondere auch den Fortbestand oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht vom Willen eines Nichterben abhängig zu machen (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 28.10.1981 - IVa ZR 163/80 = NJW 1982, 330).
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