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   BGH, 28.10.1983 - V ZR 168/82   

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https://dejure.org/1983,4432
BGH, 28.10.1983 - V ZR 168/82 (https://dejure.org/1983,4432)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1983 - V ZR 168/82 (https://dejure.org/1983,4432)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1983 - V ZR 168/82 (https://dejure.org/1983,4432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Neufestsetzung der Höhe eines Erbbauzinses - Billigkeitsschranke des § 9 a Abs. 1 Erbbauverordnung (ErbbauVO) bei derBewertung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1984, 36
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 28.10.1983 - V ZR 168/82
    Maßgebend sei hier die seit 1950 eingetretene Entwicklung, wobei allerdings die Bruttoverdienste der Angestellten vernachlässigt werden müßten (BGHZ 77, 194, 201), weil der Index hierfür nur für die Zeit ab 1957 veröffentlicht worden sei.

    Ob § 9 a Abs. 1 ErbbauVO eine über die Regelschranke des Satzes 2 dieser Vorschrift hinausgehende Erhöhung eines Erbbauzinses gestattet, wenn das Erbbaurecht unter der Geltung des Preisstopps für Grundstücke bestellt und die Höhe des vereinbarten Erbbauzinses dadurch beeinflußt worden ist, hat der Senat bisher noch nicht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568 unter c); die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Meinung herangezogenen Ausführungen BGHZ 77, 194, 202 beziehen sich auf die in jenem Fall von der Klägerin aufgestellte Behauptung, sie habe bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrages im März 1939 selbst den damals üblichen Erbbauzins nicht in voller Höhe verlangt.

  • BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80

    Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses -

    Auszug aus BGH, 28.10.1983 - V ZR 168/82
    Insbesondere steht es im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, hinsichtlich der Bruttolöhne der Arbeiter in der Industrie auf die den Wochenverdienst betreffenden Indexzahlen abzustellen (vgl. etwa die in dem Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, WM 1981, 1054, 1055 unter 2. d angeführten Daten).

    Ob § 9 a Abs. 1 ErbbauVO eine über die Regelschranke des Satzes 2 dieser Vorschrift hinausgehende Erhöhung eines Erbbauzinses gestattet, wenn das Erbbaurecht unter der Geltung des Preisstopps für Grundstücke bestellt und die Höhe des vereinbarten Erbbauzinses dadurch beeinflußt worden ist, hat der Senat bisher noch nicht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568 unter c); die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Meinung herangezogenen Ausführungen BGHZ 77, 194, 202 beziehen sich auf die in jenem Fall von der Klägerin aufgestellte Behauptung, sie habe bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrages im März 1939 selbst den damals üblichen Erbbauzins nicht in voller Höhe verlangt.

  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, daß hier der für die Beurteilung maßgebende Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 30.6.1982 wäre (im Unterschied zu den Fällen, in denen aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel ein Erhöhungsverlangen gestellt wird, s. dazu Senat, WM 1984, 36 (37 a. E. unter b)) und daß bis zu diesem Zeitpunkt die Lebenshaltungskosten noch weiter angestiegen sind, somit von einer noch größeren Diskrepanz zwischen den Werten von Leistung und Gegenleistung auszugehen wäre, als vom BerGer. errechnet.
  • OLG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 U 16/01

    Zur Auslegung von Anpassungsklauseln in Erbbaurechtsverträgen insbes. der

    Der BGH konnte in seinen Urteilen vom 27. Mai 1981 (WM 1981, 1054) und 28. Oktober 1983 (WM 1984, 36) noch offen gelassen, ob die Sondersituation einer Vereinbarung eines Erbbauzinses auf Grundlage eines unter Geltung des Preisstopps für Grundstücke bestellten Erbbaurechts eine Abweichung von der Regelschranke des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO gestattet.
  • OLG Hamm, 12.01.2012 - 5 U 91/11

    Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Anpassung des Erbbauzinses über die

    Die Ausführungen des BGH im bereits erwähnten Urteil vom 03.02.1984, Az. V ZR 191/82, zitiert nach juris, und in der durch die Kläger wiederholt zitierten Entscheidung des BGH vom 28.10.1983, Az. V ZR 168/82, beziehen sich lediglich auf die Frage, ob wegen der Aufhebung der Preisstoppregelungen eine über die Grenzen des § 9 ErbbauRG hinausgehende Erbbauzinserhöhungen möglich sind.
  • OLG München, 24.03.1992 - 18 U 5881/91

    Billigkeitsgrenze für die Erhöhung des Erbbauzinses

    Es ist somit nicht ersichtlich, daß eine mögliche Nichtbeachtung des Preisstops zu einer unangemessenen Beurteilung geführt hat (zur Berücksichtigung des Preisstopps vergleiche BGH WM 1984, 36).
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