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   BGH, 28.10.1988 - V ZR 74/87   

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https://dejure.org/1988,2285
BGH, 28.10.1988 - V ZR 74/87 (https://dejure.org/1988,2285)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1988 - V ZR 74/87 (https://dejure.org/1988,2285)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1988 - V ZR 74/87 (https://dejure.org/1988,2285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Übereignung eines Kirchengrundstücks als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme - Berechtigung zur Benutzung eines Kirchengrundstücks aufgrund einer vor 1938 erfolgten Widmung zur "res sacra" - Anspruch auf Herausgabe des Kirchengrundstücks nebst ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirkung der Eigentumszuweisung an einem Kirchengrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1351
  • NJW-RR 1989, 652 (Ls.)
  • MDR 1989, 243
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.1980 - V ZR 132/78

    Streit zweier russisch-orthodoxer Kirchenvereinigungen um eine Kirche - Klage auf

    Auszug aus BGH, 28.10.1988 - V ZR 74/87
    Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bestehen keine Bedenken (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, V ZR 132/78, LM BGB § 985 Nr. 31).

    Die Eigentumszuweisung durch die aufgrund von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Januar 1938 ergangene Entscheidung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten vom 11. Juni 1938 war wirksam (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, aaO, und Beschl. des BVerfG v. 30. November 1983, 2 BvR 1411/80, NJW 1984, 968).

    Von alldem ist der Senat auch im Urteil vom 19. September 1980, aaO, ausgegangen.

    Der bloße Gebrauch der Kirche zu ihren gottesdienstlichen Zwecken seit der Loslösung des Beklagten von der Klägerin begründet kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, aaO).

  • BVerfG, 30.11.1983 - 2 BvR 1411/80

    Eigentumserwerb der russisch-orthodoxen Diözese aufgrund eines Reichsgesetzes -

    Auszug aus BGH, 28.10.1988 - V ZR 74/87
    Die Eigentumszuweisung durch die aufgrund von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Januar 1938 ergangene Entscheidung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten vom 11. Juni 1938 war wirksam (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, aaO, und Beschl. des BVerfG v. 30. November 1983, 2 BvR 1411/80, NJW 1984, 968).

    Daß durch einen aufgrund des Reichsgesetzes von 1938 ergangenen Hoheitsakt eine Widmung zur "res sacra" ihre Wirkung verlieren kann, ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl. BVerfG Beschl. v. 30. November 1983, aaO).

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
    Bereits das Landgericht war - unter Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 2812 [2814 f.]) für die russisch-orthodoxe Kirche in Baden-Baden gebilligten Argumentation des Bundesgerichtshofes (NJW 1989, 1351 [1352]) - zu dem Ergebnis gelangt, dass ein etwa durch Widmung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu 1) begründetes Nutzungsrecht mit der auf der Entscheidung des Reichskirchenministers beruhenden Übertragung unbelasteten Eigentums untergegangen sei.

    Bundesverfassungsgerichts, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass der Reichskirchenminister auf der Grundlage des Gesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche vom 25. Februar 1938 unbelastetes Eigentum übertragen und etwa bestehende Nutzungsrechte anderer zum Erlöschen gebracht habe (vgl. BVerfG NJW 1984, 968 f., zu BGH JZ 1981, 66 - Bad Ems; BVerfG NJW 1992, 2812 [2813 ff.], zu BGH NJW 1989, 1351 -.

    Die hierfür gegebene Begründung widerspricht weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Ministerialentscheidung und der dieser zugrunde liegenden Rechtsnormen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2812 [2814 f.], zur Auslegung des BGH in NJW 1989, 1351 f.).

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