Rechtsprechung
BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Zugabe - Nebenleistung - Barauszahlung des Scheckmehrbetrages - Werbung
- werbung-schenken.de
Euroscheck-Differenzzahlung
ZugabeVO § 1
Verbotene Nebenleistung - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Verbotene Zugabe durch Barauszahlung der Differenz zwischen Kaufpreis und Scheck-Garantiesumme ("Euroscheck-Differenzzahlung")
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
ZugabeVO § 1 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. d - "Euroscheck-Differenzzahlung"
Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Kaufpreis und Garantiesumme des Euroschecks als unzulässige Zugabe - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Werbung mit Euroscheck-Differenzzahlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZugabeVO § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. d
"Euroscheck-Differenzzahlung"; Begriff der Zugabe - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1994, 388
- ZIP 1993, 1900
- MDR 1994, 264
- GRUR 1994, 230
- WM 1994, 82
- BB 1994, 676
- DB 1994, 89
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17
Gewährung von Werbegaben durch Apotheken
Eine Nebenleistung muss geeignet sein, die Durchführung der Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 232 [juris Rn. 19] = WRP 1994, 108, 109 - Euroscheck-Differenzzahlung, zur ZugabeV mwN;… Reese in Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 148 mwN); auch dies trifft im Streitfall nicht zu. - BGH, 17.09.1998 - I ZR 117/96
Bonusmeilen - Verbotene Nebenleistung
Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Prüfung, ob eine Ware oder eine Leistung als im Verhältnis von Haupt- und Nebenware bzw. -leistung stehend anzusehen ist, vom Inhalt des Hauptrechtsgeschäfts auszugehen ist (BGH, Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 232 = WRP 1994, 108 - Euroscheck-Differenzzahlung).aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der zugaberechtliche Begriff der Handelsüblichkeit im Interesse notwendiger Weiterentwicklung nicht eine allgemeine tatsächliche Übung voraussetzt, so daß auch neue - bisher nicht verbreitete - Erscheinungsformen schon dann als handelsüblich angesehen werden können, wenn sie sich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte; BGH GRUR 1994, 230, 232 - Euroscheck-Differenzzahlung;… Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 504 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I).
Die Revision vernachlässigt dabei im übrigen, daß die Vorstellung des Verkehrs von den maßgebenden Umständen auch durch das geprägt wird, was in der ihm gegenübertretenden Werbung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1994, 230, 231 - Euroscheck-Differenzzahlung).
- BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95
Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung
Maßgeblich ist dabei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (…BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners-Club;… Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 231 = WRP 1994, 108 - Euroscheck-Differenzzahlung; GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank).
- BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95
Umtauschrecht I - Verbotene Nebenleistung
Als handelsüblich können bisher nicht verbreitete Erscheinungsformen nur angesehen werden, soweit es sich um wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklungen handelt (BGH, Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 232 = WRP 1994, 108 - Euroscheck-Differenzzahlung). - BGH, 28.04.1994 - I ZR 68/92
Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank - Wirtschaftliche Einheit; …
Maßgebend ist dabei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachliche, zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (…BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners-Club; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, WRP 1994, 108, 109 - Euroscheck-Differenzzahlung). - BGH, 10.03.1994 - I ZR 166/92
Stofftragetasche - Verbotene Nebenleistung
a) Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware oder -leistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (…BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 294/89, GRUR 1991, 862, 863 = WRP 1991, 649 - Rückfahrkarte m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, WRP 1994, 108, 109 - Euroscheck-Differenzzahlung). - OLG Hamburg, 23.10.1997 - 3 U 106/97
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Beifügung einer CD zu einer …
Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Ware oder Leistung in den Augen des Verkehrs neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluss des Geschäftes über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang dahin besteht, dass die Nebenware oder -leistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BGH, GRUR 1994, 230, 231 - Euroscheck-Differenzzahlung).Die Vorstellung des Verkehrs wird regelmäßig davon geprägt, was er bereits kennt, und bildet sich an dem aus, was ihm in dem in Frage stehenden Geschäftskreis tatsächlich begegnet (BGH, GRUR 1994, 230, 231 - Euroscheck-Differenzzahlung).
- OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 W 61/00
Unzulässige Zugabe im Pharmagroßhandel - Umwandlung des Rabattanspruchs in …
Deshalb können auch neue Erscheinungsformen - ungeachtet ihrer fehlenden Verbreitung - schon dann als handelsüblich angesehen werden, wenn sie sich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (BGH GRUR 1991, 329, 330 "Family-Karte"; GRUR 1994, 230, 232 - "Euroscheck-Differenzzahlung"; GRUR.1998, 502, 504 - "Umtauschrecht I" sowie WRP 1999, 424, 428 - "Bonusmeilen"). - OLG Hamburg, 13.07.2000 - 3 U 27/00
Zulässigkeit eines Bonus-Punkte-Systems eines Stromanbieters
Eine Zugabe kann immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenware oder -Leistung sein, darunter fällt jeder zuwendungsfähige wirtschaftliche Vorteil (BGH GRUR 1994, 230 - Euroscheck-Differenzzahlung). - OLG Hamburg, 30.03.2000 - 3 U 188/99
Gewährung von Wertpunkten durch einen Mobilfunknetzbetreiber
Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Ware oder Leistung in den Augen des Verkehrs neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäftes über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware oder -leistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BGH WRP 1999, 90, 91 - Handy für 0, 00 DM; GRUR 1994, 230, 231 - Euroscheck-Differenzzahlung). - OLG Dresden, 08.10.1998 - 14 W 1436/98
Diskofox
- OLG Frankfurt, 18.09.1997 - 6 U 181/96
- OLG Dresden, 25.03.1997 - 14 U 1749/96
Angebot "Handy für 1 DM" als Wettbewerbsverstoß
- VG Berlin, 21.02.1994 - 25 A 207.91
Betreiben von Bankgeschäften in erlaubnispflichtigem Umfang; Betreiben eines …