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   BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92   

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https://dejure.org/1993,1298
BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92 (https://dejure.org/1993,1298)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1993 - III ZR 175/92 (https://dejure.org/1993,1298)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 (https://dejure.org/1993,1298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Schiedsgerichtsvereinbarung - Wechselprozeß - Einrede

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einrede des Schiedsvertrags im Wechselprozeß

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Reichweite und Exklusivität einer umfassenden Schiedsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 602, § 1027a
    Einrede des Schiedsvertrages im Wechselprozeß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 136
  • ZIP 1994, 70
  • MDR 1994, 509
  • WM 1993, 2227
  • BB 1994, 241
  • BB 1994, 29
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.03.1990 - III ZR 158/89

    Schiedsfähigkeit von Wechselansprüchen nach schweizerischem Recht - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92
    Das läßt entgegen der Annahme der Revision einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine revisionsrechtlich voll überprüfbare Standardformulierung handelt, wie die Revision meint, oder ob die Nachprüfung in der Revisionsinstanz darauf beschränkt ist, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist, wie die Revisionserwiderung meint (vgl. dazu BGHZ 24, 15, 19; Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 158/89 = BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1 = RIW 1990, 581).

    Soweit der Senat mit Beschluß vom 29. März 1990 (III ZR 158/89. = BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1 = RIW 1990, 581 = EWiR § 549 ZPO 1/90, 515 Thode) die Revision gegen die Entscheidung OLG München RIW 1990, 585 nicht angenommen hat, der das Berufungsgericht ausdrücklich nicht folgt, steht das hier schon deshalb nicht entgegen, weil es in jenem Rechtsstreit wesentlich um die Anwendung ausländischen (schweizerischen) Rechts ging, das nur eingeschränkt revisibel ist (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).

  • BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56

    Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92
    Das läßt entgegen der Annahme der Revision einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine revisionsrechtlich voll überprüfbare Standardformulierung handelt, wie die Revision meint, oder ob die Nachprüfung in der Revisionsinstanz darauf beschränkt ist, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist, wie die Revisionserwiderung meint (vgl. dazu BGHZ 24, 15, 19; Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 158/89 = BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1 = RIW 1990, 581).
  • BGH, 22.05.1957 - V ZR 236/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92
    Insoweit liegt es ähnlich wie in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 916 ff. ZPO), in denen die Einrede des Schiedsvertrags allgemein auch dann keine Wirkung entfaltet, wenn der Arrest- oder Verfügungsanspruch als solcher unter eine Schiedsabrede fällt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1957 - V ZR 236/56 = WM 1957, 932, 934 = ZZP 71, 427, 436; Schwab/Walter aaO Kap. 7 Rdn. 7; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1027 a Rdn. 6; Czempiehl/Kurth NJW 1987, 2118, 2122, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 51/77

    Prozeßbürgschaft für Wechselvorbehaltsurteile

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92
    Die besondere Möglichkeit der beschleunigten und vereinfachten gerichtlichen Durchsetzung von wechselrechtlichen Ansprüchen in einem eigens dafür vorgesehenen zivilprozessualen Verfahren (§§ 602 ff. ZPO) ist gerade einer der Hauptvorteile, die ein Wechsel bietet: Zweck des Wechselprozesses ist es, dem Inhaber einer Wechselforderung einen vorläufigen gerichtlichen Beistand zur Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund unvollständiger, aber im allgemeinen zum Erreichen dieses Zwecks ausreichender Sachprüfung zu gewähren und ihm so schnell zu einer im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Entscheidung zu verhelfen (vgl. BGHZ 69, 270, 272 f. [BGH 28.09.1977 - VIII ZR 51/77] m.w.N.).
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZR 80/85

    Einrede des Schiedsvertrages gegenüber Vollstreckungsabwehrklage

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92
    Es begegnet entgegen der Annahme der Revision auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist weder untragbar noch systemwidrig, daß das Berufungsgericht die Einrede des Schiedsvertrags als für das wechselprozessuale Nachverfahren (§ 600 ZPO) erheblich angesehen hat (vgl. Baumbach/Hefermehl, Czempiehl/Kurth, Reithmann/Martiny/Hausmann, jeweils aaO; OLG Hamburg HansRZ 1924, 512 f.; s.a. - für die Einrede des Schiedsvertrags gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage - BGHZ 99, 143 ff.).
  • OLG München, 07.04.1989 - 23 U 6310/88

    Wechselklage und Vereinbarung eines Schweizer Schiedsgerichts

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92
    Soweit der Senat mit Beschluß vom 29. März 1990 (III ZR 158/89. = BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1 = RIW 1990, 581 = EWiR § 549 ZPO 1/90, 515 Thode) die Revision gegen die Entscheidung OLG München RIW 1990, 585 nicht angenommen hat, der das Berufungsgericht ausdrücklich nicht folgt, steht das hier schon deshalb nicht entgegen, weil es in jenem Rechtsstreit wesentlich um die Anwendung ausländischen (schweizerischen) Rechts ging, das nur eingeschränkt revisibel ist (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
  • RG, 02.04.1909 - II 727/08

    Unter welchen Umständen kann einem Wechselanspruche die Einrede des

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92
    Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß bei einer umfassenden Schiedsklausel wie hier, die alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Geschäft einem Schiedsgericht zuweist, auch Ansprüche aus Wechseln, die im Zusammenhang mit dem Geschäft begeben wurden, grundsätzlich in die Schiedsvereinbarung mit einbezogen sind (vgl. RGZ 71, 14, 15 f.; RG SeuffArch 79 Nr. 57; MünchKomm-ZPO/Maier 1992 § 1025 Rdn. 26 und Baumbach/Hefermehl WG und ScheckG 18. Aufl. WG Art. 17 Rdn. 92, je m.w.N.).
  • BGH, 12.01.2006 - III ZR 214/05

    Rechtsfolgen und Umfang einer Schiedsvereinbarung

    Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).

    a) Zum Wechselprozess (§§ 602 ff ZPO), einem Unterfall des Urkundenprozesses, hat der Senat (Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136 m.w.N.; s. auch Czempiel/Kurth NJW 1987, 2118, 2120 ff) entschieden, dass bei einer umfassenden Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Geschäft einem Schiedsgericht zuweist, Ansprüche aus Wechseln, die im Zusammenhang mit dem Geschäft begeben wurden, grundsätzlich in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind.

    Der Wechselgläubiger habe sich im Regelfall ungeachtet der vereinbarten Schiedsklausel das Recht auf ein Vorgehen im Wechselprozess - jedenfalls im Urkundenverfahren - vorbehalten; die Schiedseinrede sei erst im Nachverfahren erheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 137).

    Die Möglichkeit eines Wechsel- oder Scheckprozesses ist gerade einer der Hauptvorteile, die ein Wechsel oder Scheck bietet (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 136; Wolf aaO S. 1104).

  • OLG Celle, 25.08.2005 - 5 U 86/05

    Zulässigkeit des Urkundenverfahrens bei vorab getroffener Schiedsvereinbarung;

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 136) zum Wechselprozess ist auf das "schlichte" Urkundenverfahren gemäß § 592 ZPO nicht zu übertragen.

    Für die Frage, ob die Einrede einer Schiedsvereinbarung im Urkundsverfahren zu erheben ist , kann nach Auffassung des Senates nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1993 (NJW 1994, 136) abgestellt werden.

  • OLG Köln, 09.11.2000 - 18 U 83/00

    Verfahrensrecht; Einrede des Schiedsvertrags im Urkundenprozeß

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidungen BGH NJW 1994, 136 und OLG Düsseldorf WM 1995, 1488 die Meinung vertritt, im Vorverfahren des Urkundenprozesses könne der Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags nicht erheben, kann dem nicht gefolgt werden.

    Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 136) lässt sich eine Abkehr von dieser Rechtsprechung nicht ableiten.

  • OLG München, 26.10.2000 - U (K) 3208/00
    Nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Gesetzesfassung der §§ 1025 ff. ZPO (im Folgenden a.F.) konnte die Einrede des Schiedsvertrages im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht entgegengehalten werden (BGH v. 28.10.1993 - III ZR 175/92, MDR 1994, 509 = NJW 1994, 136 f.; Wolf, DB 1999, 1101 [1103] m.w.N. in Fn. 41).
  • OLG Köln, 09.01.2000 - 18 U 83/00
    Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidungen BGH NJW 1994, 136 und OLG Düsseldorf WM 1995, 1488 die Meinung vertritt, im Vorverfahren des Urkundenprozesses könne der Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags nicht erheben, kann dem nicht gefolgt werden.

    Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 136 ) lässt sich eine Abkehr von dieser Rechtsprechung nicht ableiten.

  • OLG Düsseldorf, 26.04.1996 - 22 U 1/96
    a) Für den Wechselprozeß - eine Unterart des Urkundenprozesses - hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28. Oktober 1993 (BGH NJW 1994, 136 f) entschieden, daß die Einrede des Schiedsvertrages nicht durchgreift, auch wenn wechselrechtliche Ansprüche in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind.

    Der Bundesgerichtshof zieht in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1993 ferner eine Parallele zu den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Einrede des Schiedsvertrages ebenfalls allgemein auch dann keine Wirkung entfaltet, wenn der Arrest- oder Verfügungsanspruch als solcher unter eine Schiedsabrede fällt (BGH NJW 1994, 136, 136 f m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 19.05.2004 - 3 U 37/03

    Einrede des Schiedsvertrags im Urkundenprozess; Undurchführbarkeit des

    Deshalb greift die Einrede des Schiedsvertrags im Urkundenprozeß noch nicht durch (OLG Düsseldorf OLGR 1998, 225, 226/227; vgl. für den Wechselprozeß BGH NJW 1994, 136, 137 und OLG Hamburg RIW 1992, 938, 939); erst für das Nachverfahren ist das Schiedsgericht zuständig (BGH, a.a.O. und OLG Hamburg, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.1995 - 6 U 175/94
    Im Vorverfahren des Urkundenprozesses kann der Beklagte - ebensowenig wie im Wechselprozeß (vgl. BGH WM 1993, 2227) - die Einrede des Schiedsvertrages nicht erheben.
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