Rechtsprechung
BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 528
Keine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers bei - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs; Vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandenes Schuldverhältnis; Verarmung des Schenkers als ein von aussen auf das Schuldverhältnis wirkender Umstand; Ziel der Anwendung des Rechtssatzes von Treu und Glauben auf Altverträge
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schenkungsvertrag; Schenkungswiderruf wegen Verarmung des Schenkers
- Judicialis
BGB § 528
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 528
Rückforderung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR vollzogenen Schenkung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schenkungsvertrag in DDR: § 528 BGB anwendbar?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ost-Grundstück vor der Wiedervereinigung verschenkt - Rücknahme der Schenkung wegen Armut des Schenkenden nach DDR-Recht ausgeschlossen
Papierfundstellen
- MDR 2004, 561
- FamRZ 2004, 357
- WM 2004, 337
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 29.11.1996 - LwZR 8/95
Verwendungsersatzansprüche des Mieters oder Pächters zu Zeiten der ehemaligen DDR
Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02
Wie bei bedingten oder befristeten Verträgen bleibt daher das für das Rechtsgeschäft maßgebliche Recht weiterhin bestimmend, auch wenn die Bedingung oder Befristung erst nach dem Stichtag eintritt (vgl. BGHZ 134, 170, 175 f.). - BGH, 10.12.1993 - V ZR 158/92
Formwirksamkeit eines zum Schein beurkundeten Grundstücksschenkungsvertrages
Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 242 BGB ebenso wie die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechtsinstitute einschließlich der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf Altverträge aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein übergesetzliches Prinzip darstellt, das allen Rechtsordnungen immanent ist (vgl. BGHZ 120, 10, 22; 124, 321 ff.). - BGH, 11.11.1953 - II ZR 181/52
Prämiennachzahlung für Kraftfahrzeuge
Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02
Die Regelung des Art. 170 EGBGB ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194).
- BGH, 18.06.1993 - V ZR 47/92
Wirksamkeit von Grundstücksverfügungen mit Beendigung staatlicher …
Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02
b) Die Vorschrift ist allerdings so auszulegen, daß neues Recht insoweit anzuwenden ist, als es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis herantretende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände handelt (BGHZ 123, 58, 63; 130, 76, 83;… MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl., 1999, Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 14). - BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94
Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung
Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02
b) Die Vorschrift ist allerdings so auszulegen, daß neues Recht insoweit anzuwenden ist, als es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis herantretende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände handelt (BGHZ 123, 58, 63; 130, 76, 83;… MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl., 1999, Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 14). - BGH, 18.10.1965 - II ZR 36/64
Unpfändbarkeit der Handwerker-Lebensversicherung
Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02
Die Regelung des Art. 170 EGBGB ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194). - BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91
Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung …
Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 242 BGB ebenso wie die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechtsinstitute einschließlich der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf Altverträge aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein übergesetzliches Prinzip darstellt, das allen Rechtsordnungen immanent ist (vgl. BGHZ 120, 10, 22; 124, 321 ff.). - RG, 25.01.1906 - VI 452/05
Sind die Voraussetzungen des Widerrufs einer vor dem 1. Januar 1900 erklärten und …
Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 118/02
Zu der Parallelvorschrift des Art. 170 EGBGB hat das Reichsgericht entschieden, daß die Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung (wegen Undanks) nach dem Recht zu beurteilen sind, dem die Schenkung selbst untersteht, und zwar auch dann, wenn sich die Tatsachen, die das Widerrufsrecht begründen sollen, erst nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ereignet haben (RGZ 62, 328;… dem folgend Staudinger/Keidel, 9. Aufl., 1929, Art. 170 EGBGB Anm. 7; Fuchs, Die Übergangsbestimmungen des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Gruchots Beiträge 44 (1900), S. 1, 15;… Dernburg, Schuldverhältnisse, 3. Aufl., 1906, 2. Abt., § 209 IV; für die "Dürftigkeitseinrede" des Schenkers aus § 519 BGB RG Recht 1913, Nr. 1618).
- BGH, 15.05.2007 - X ZR 109/05
Grundstücksschenkung in der Übergangszeit
Es gilt vielmehr das Bürgerliche Gesetzbuch, nach dem das Schuldverhältnis Schenkung von vornherein mit dem Rückforderungsrecht des Schenkers aus § 528 BGB belastet ist (Sen.Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 118/02, WM 2004, 337). - LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 80/05
Begehren einer einmaligen Leistung nach einem Umzug als Bargeld für die …
Recht der Schuldverhältnisse">232 EGBGB siehe BAG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 8 AZR 878/94 - NZA 1996, S. 475; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XZR 118/02 - FamRZ 2004, S. 357; vgl. auch Coing in Staudinger, Kom. - OLG Köln, 25.03.2014 - 3 U 171/13
Begriff der vertraglichen Ansprüche i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO
Der Anspruch aus § 528 BGB ist dem Schenkungsvertrag immanent, denn bereits bei Vertragsschluss bestand die Verpflichtung des Beklagten, die Schenkung bei Verarmung des Schenkers ganz oder teilweise zurückzahlen zu müssen (vgl. dazu die bereits erstinstanzlich erörterte Entscheidung des BGH vom 28.10.2003, WM 2004, 337, nach welcher das "Schuldverhältnis Schenkung ... aber von vornherein mit dem Recht nach § 528 BGB belastet [ist]. Das Recht aus § 528 BGB ist Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Es entsteht nicht erst mit der den Widerruf begründenden Tatsache, sondern wird durch diese nur ausgelöst. Mit der Verarmung des Schenkers verwirklicht sich ein dem Schenkungsvertrag von Anfang an anhaftendes Risiko. Die Rechtsfolgen dieses Risikos sind nach dem für den Schenkungsvertrag maßgeblichen Recht zu beurteilen, in dem sie ihre Grundlage haben"). - LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2007 - L 8 SO 4/07 Recht der Schuldverhältnisse">232 EGBGB siehe BAG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 8 AZR 878/94 - NZA 1996, S. 475; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XZR 118/02 - FamRZ 2004, S. 357; vgl auch Coing in Staudinger, Komm. zum BGB, 12. Aufl. 1978, Einleitung zum Allgemeinen Teil Rdnr. 250 ff, 267 ff).