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   BGH, 28.10.2004 - III ZR 25/04   

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https://dejure.org/2004,1764
BGH, 28.10.2004 - III ZR 25/04 (https://dejure.org/2004,1764)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - III ZR 25/04 (https://dejure.org/2004,1764)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - III ZR 25/04 (https://dejure.org/2004,1764)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrauensgrundlage für Vorbereitungen des Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten - Bereits vorhandene oder gesicherte Erschließung als Voraussetzung der Vertrauensgrundlage - Verhängen einer Veränderungssperre, die die ...

  • Judicialis

    BauGB § 39

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 39
    Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Eigentümers auf im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsmöglichkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann stellt Bebauungsplan eine Vertrauensgrundlage dar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 334
  • NVwZ 2005, 239
  • NZBau 2005, 152
  • DVBl 2005, 392 (Ls.)
  • DÖV 2005, 484 (Ls.)
  • BauR 2005, 146 (Ls.)
  • BauR 2005, 686
  • ZfBR 2005, 268
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 25/04
    Keine durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung klärungsbedürftige Frage wirft die Beschwerde auf, soweit sie meint, auf den Anspruch aus § 39 BauGB müsse der das Planungsschadensrecht (§§ 40-42 BauGB) beherrschende Rechtsgedanke des § 42 Abs. 3 BauGB übertragen werden, wonach dann, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks erst nach einer Frist von sieben Jahren aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer grundsätzlich nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann (zur Reichweite dieser Reduktion vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322).
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