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   BGH, 28.10.2009 - 5 ARs 53/09   

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https://dejure.org/2009,9555
BGH, 28.10.2009 - 5 ARs 53/09 (https://dejure.org/2009,9555)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2009 - 5 ARs 53/09 (https://dejure.org/2009,9555)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09 (https://dejure.org/2009,9555)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Anklagesatz i.R.d. Vorwurfs mehrerer einheitlich durchgeführter Vermögensdelikte; Kenntnisnahme der Schöffen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift

  • Judicialis

    StPO § 200 Abs. 1; ; StPO § 243 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 243 Abs. 3 S. 1
    Anforderungen an den Anklagesatz i.R.d. Vorwurfs mehrerer einheitlich durchgeführter Vermögensdelikte; Kenntnisnahme der Schöffen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97

    Grundsätze von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens; Schöffen

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 ARs 53/09
    Die Befürchtung, wonach diese Kenntnis der Schöffen insbesondere im Widerstreit mit ihrer Unvoreingenommenheit stehe (vgl. BGHSt 43, 360, 365 f.; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 30 GVG Rdn. 2 m.w.N.), ist ohnehin zweifelhaft.
  • EGMR, 12.06.2008 - 26771/03

    Recht auf ein faires Verfahren (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 ARs 53/09
    Ihr kann auch in konventionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) jedenfalls durch sorgfältige Unterrichtung der Schöffen über die Bedeutung dieses Teils der Anklageschrift durch die Tatgerichte wirksam begegnet werden (vgl. EGMR NJW 2009, 2871, 2873).
  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Während jedoch der 4. Strafsenat (Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09) der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zustimmen und etwaige entgegenstehende Rechtsprechung aufgeben, hat der 3. Strafsenat (Beschluss vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09) mitgeteilt, seine Rechtsprechung stehe zwar nicht entgegen, er habe jedoch Bedenken, ob die vom 1. Strafsenat für ausreichend erachtete Verfahrensweise mit dem geltenden Recht vereinbar sei.

    Die Aushändigung des Anklagesatzes an die Schöffen widerspricht nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (EGMR NJW 2009, 2871, 2873) und ist auch sonst nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36, 38 ff.; BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 2 ARs 455/09 Rn. 11, wistra 2010, 66; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rn. 55; vgl. auch Krehl, NStZ 2008, 525, 526 ; Häger in GedSchr.

  • BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09

    Vorlagebeschluss; Anforderungen an den Anklagesatz beim Vorwurf einer großen Zahl

    Während der 4. Strafsenat (Beschl. vom 8. Dezember 2009 - 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09) der Rechtsansicht des Senats zustimmen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 17. November 2009 (3 ARs 16/09) Zweifel geäußert, ob sich die beabsichtigte Verfahrensweise ohne Tätigwerden des Gesetzgebers allein auf der Grundlage des geltenden Strafprozessrechts umsetzen lässt.
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