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   BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07   

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BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07 (https://dejure.org/2009,157)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2009 - VIII ZR 320/07 (https://dejure.org/2009,157)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07 (https://dejure.org/2009,157)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Klausel "Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor" in Erdgassonderverträgen; Zulässigkeit der Klausel "Die Stadtwerke sind berechtigt, die ...

  • Bund der Energieverbraucher

    Der BGH hat die Klage von Kunden der swb stattgegeben, weil die Preisanpassungsklauseln in den Erdgas-Sonderverträgen unwirksam sind.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit von Klauseln in Erdgassonderverträgen; Gaspreis; Preisanpassungsklauseln; Preisänderungsklauseln; Festhalten am vereinbarten Preis; Kündigung des Gasliefervertrages; Sonderkunden; Erdgas; Kostenelementklausel; Äquivalenzprinzip

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zu den Anforderungen an Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen

  • Betriebs-Berater

    (Un-)Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen

  • Judicialis

    BGB § 306; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 310 Abs. 2; ; BGB § 315

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Energierecht: Unwirksame Preisanpassungsklausel in Erdgassonderverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Klausel "Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor" in Erdgassonderverträgen; Zulässigkeit der Klausel "Die Stadtwerke sind berechtigt, die ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Klausel "Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor" in Erdgassonderverträgen; Zulässigkeit der Klausel "Die Stadtwerke sind berechtigt, die ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erdgas-Preise

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einseitige Preisanpassungsklauseln in Formularverträgen unwirksam

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Einseitige Preisänderungsklauseln unzulässig

  • pwclegal.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mehr Rechte für Gas- und Stromkunden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Ermessensklausel keine wirksame Preisanpassung in Erdgassonderverträgen! (IMR 2010, 1077)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 993
  • ZIP 2010, 1245
  • MDR 2010, 67
  • WM 2010, 228
  • BB 2009, 2433
  • BB 2010, 82
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Die Preisanpassungsklauseln in den von der Beklagten verwendeten Verträgen sind als Versorgungsbedingungen in Verträgen eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden (dazu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 -VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, Tz. 12 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, Tz. 11 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118, 22 123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG).

    Sie unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 18, und VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 17, jeweils m.w.N.).

    Denn die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln benachteiligen - wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf diesen nach Erlass des Berufungsurteils in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Preisanpassungsklauseln herausgearbeiteten Gesichtspunkt (BGHZ 176, 244, Tz. 17 ff., 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 28 ff., und VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 26 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 32, zur Veröffentlichung in BGHZ 180, 257 vorgesehen) mit Recht geltend macht - die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie nur das Recht der Beklagten vorsehen, Erhöhungen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken.

    Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009, a.a.O., jeweils Tz. 29).

    Denn mit der Regelung des § 310 Abs. 2 BGB (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 19 f., und VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 21 f.).

    Eine damit einher gehende Leitbildfunktion, wie sie der Senat für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bejaht hat (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, 29 a.a.O., Tz. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 23, zu § 5 Abs. 2 GasGVV), kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in den Sondervertrag enthält, sondern - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 176, 244, Tz. 19) - zum Nachteil der Kunden davon abweicht.

    Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 28 m.w.N.).

    Es ist bereits unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob § 32 Abs. 2 AVB-GasV angesichts der in § 4 der jeweiligen Vertragsbedingungen (Vertragsfassungen A, B und C) getroffenen Kündigungsregelung anwendbar und gegebenenfalls im Falle einer Preisänderung gemäß den jeweiligen Preisanpassungsklauseln einschlägig ist (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 23; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 30).

    Dadurch kann aber die vorstehend (unter II 2 b bb (2)) ausgeführte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten durch die vertragliche Preisanpassungsklausel nicht kompensiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 32 f.).

    Das Kündigungsrecht stellt deshalb für die Mehrzahl der Kunden der Beklagten, die entweder an die Entscheidung des Vermieters für den Heizenergieträger Gas gebunden sind oder selbst die Entscheidung dafür getroffen und entsprechende Investitionen getätigt haben, keine echte Alternative dar, weil sie dann nur die Möglichkeit hätten, sich von der Beklagten zu dem (regelmäßig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas beliefern zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 34).

    Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsunternehmen freigestellt worden, für ihre Vertragsgestaltung mit Sonderkunden die Allgemeinen Bedingungen für Tarifkunden durch rechtsgeschäftliche, hier in Bezug auf § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV aber gerade nicht ausgesprochene Anwendungserklärung (dazu vorstehend unter II 3 a) ganz oder teilweise zu übernehmen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 20, 24).

    Auch die § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für das Preisänderungsrecht beizumessende Leitbildfunktion (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 21) rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, diese Bestimmung gemäß § 306 Abs. 2 BGB entsprechend zur Anwendung zu bringen.

    Denn die von der Beklagten vorgegebene vertragliche Anpassungsklausel orientiert sich - wie unter II 2 b bb (2) ausgeführt - an diesem Leitbild gerade nicht, da in ihr etwa nicht die Rechtspflicht des Versorgers zum Ausdruck kommt, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 23).

    Zwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 36).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke - wie hier (dazu vorstehend unter II 3 b ) - nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 36).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; BGHZ 179, 186, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 37).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich - wie das Berufungsgericht meint - um Kostenelementeklauseln handelt, der geschuldete Betrag also insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Preisklauselgesetz), oder ob die Preisanpassungsklauseln dahin auszulegen sind, dass sie dem Versorger hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklausel gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisklauselgesetz; vgl. auch BGHZ 176, 244, Tz. 20).

    Denn die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln benachteiligen - wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf diesen nach Erlass des Berufungsurteils in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Preisanpassungsklauseln herausgearbeiteten Gesichtspunkt (BGHZ 176, 244, Tz. 17 ff., 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 28 ff., und VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 26 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 32, zur Veröffentlichung in BGHZ 180, 257 vorgesehen) mit Recht geltend macht - die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie nur das Recht der Beklagten vorsehen, Erhöhungen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken.

    Risiken und Chancen einer Veränderung der Gasbezugskosten werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 17).

    Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln enthalten dagegen - jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 19) - keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, und verschaffen der Beklagten damit die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.

    Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009, a.a.O., jeweils Tz. 29).

    Eine damit einher gehende Leitbildfunktion, wie sie der Senat für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bejaht hat (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, 29 a.a.O., Tz. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 23, zu § 5 Abs. 2 GasGVV), kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in den Sondervertrag enthält, sondern - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 176, 244, Tz. 19) - zum Nachteil der Kunden davon abweicht.

    Die in allen drei Vertragsfassungen enthaltene rechtsgeschäftliche Verweisung auf die jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden führt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens (dazu BGHZ 172, 315, Tz. 16 f. m.w.N.; 176, 244, Tz. 26; 178, 362, Tz. 26).

    Denn die von der Beklagten vorgegebene vertragliche Anpassungsklausel orientiert sich - wie unter II 2 b bb (2) ausgeführt - an diesem Leitbild gerade nicht, da in ihr etwa nicht die Rechtspflicht des Versorgers zum Ausdruck kommt, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 23).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; BGHZ 179, 186, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 37).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Die Preisanpassungsklauseln in den von der Beklagten verwendeten Verträgen sind als Versorgungsbedingungen in Verträgen eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden (dazu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 -VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, Tz. 12 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, Tz. 11 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118, 22 123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG).

    Sie unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 18, und VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 17, jeweils m.w.N.).

    Denn die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln benachteiligen - wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf diesen nach Erlass des Berufungsurteils in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Preisanpassungsklauseln herausgearbeiteten Gesichtspunkt (BGHZ 176, 244, Tz. 17 ff., 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 28 ff., und VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 26 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 32, zur Veröffentlichung in BGHZ 180, 257 vorgesehen) mit Recht geltend macht - die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie nur das Recht der Beklagten vorsehen, Erhöhungen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken.

    Denn mit der Regelung des § 310 Abs. 2 BGB (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 19 f., und VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 21 f.).

    Eine damit einher gehende Leitbildfunktion, wie sie der Senat für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bejaht hat (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, 29 a.a.O., Tz. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 23, zu § 5 Abs. 2 GasGVV), kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in den Sondervertrag enthält, sondern - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 176, 244, Tz. 19) - zum Nachteil der Kunden davon abweicht.

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren (BGHZ 158, 149, 158 m.w.N.) und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile vom 21. September 2005, a.a.O., unter II, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21).

    Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Tz. 27 m.w.N.).

    Ein Kündigungsrecht gemäß § 32 Abs. 2 AVBGasV, wonach der Kunde unter anderem dann das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats kündigen kann, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern, führt im Übrigen deshalb nicht zu einem angemessenen Ausgleich der mit den Preisänderungsklauseln verbundenen Nachteile, weil dies voraussetzen würde, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Tz. 30 m.w.N.).

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Soweit die Kläger auch die Feststellung begehrt haben, dass die Erhöhungen nicht der Billigkeit entsprechen, bedurfte es darüber keines gesonderten Ausspruchs, denn mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen haben die Kläger ihr Klageziel in vollem Umfang erreicht (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 27).

    Es ist bereits unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob § 32 Abs. 2 AVB-GasV angesichts der in § 4 der jeweiligen Vertragsbedingungen (Vertragsfassungen A, B und C) getroffenen Kündigungsregelung anwendbar und gegebenenfalls im Falle einer Preisänderung gemäß den jeweiligen Preisanpassungsklauseln einschlägig ist (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 23; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 30).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; BGHZ 179, 186, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 37).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Auf eine Leistungsklage können sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, Tz. 10).

    Allerdings stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.) unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar.

    Die in allen drei Vertragsfassungen enthaltene rechtsgeschäftliche Verweisung auf die jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden führt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens (dazu BGHZ 172, 315, Tz. 16 f. m.w.N.; 176, 244, Tz. 26; 178, 362, Tz. 26).

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Zwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 36).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke - wie hier (dazu vorstehend unter II 3 b ) - nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 36).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Denn die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln benachteiligen - wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf diesen nach Erlass des Berufungsurteils in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Preisanpassungsklauseln herausgearbeiteten Gesichtspunkt (BGHZ 176, 244, Tz. 17 ff., 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Tz. 28 ff., und VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 26 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 32, zur Veröffentlichung in BGHZ 180, 257 vorgesehen) mit Recht geltend macht - die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie nur das Recht der Beklagten vorsehen, Erhöhungen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken.

    Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden (BGH, Urteile vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34, und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, a.a.O., Tz. 36 f., jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Auch bedarf es keiner Erörterung, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen bei einem Sonderkundenvertrag über die leitungsgebundene Versorgung mit Gas eine Kostenelementeklausel mit Angaben zur Gewichtung der Kostenelemente und zur Berechnung des (geänderten) Preises (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 3 b m.w.N.) einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhielte.

    Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren (BGHZ 158, 149, 158 m.w.N.) und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile vom 21. September 2005, a.a.O., unter II, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21).

  • OLG Bremen, 16.11.2007 - 5 U 42/06

    Gaspreisverfahren - swb

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07
    Das Landgericht (LG Bremen, ZIP 2006, 1301) hat festgestellt, dass die genannten Erhöhungen des Arbeitspreises Erdgas unwirksam seien.

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG Bremen, ZIP 2008, 28) zurückgewiesen.

  • BGH, 28.01.2009 - VIII ZR 8/08

    Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung eines Grundstücks

  • BGH, 14.05.1996 - XI ZR 257/94

    Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Globalabtretung ohne

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • BGH, 25.02.1998 - VIII ZR 276/96

    Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Anpassungsklauseln das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wahren und daher eine Verpflichtung vorsehen müssen, gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung zu tragen (Urteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 25; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 29).
  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Richtet sich das Preisanpassungsrecht - wie vorliegend - nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ist von einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere dann auszugehen, wenn die Klausel zwar das Recht vorsieht, Bezugskostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 17; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 23; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 26 f. mwN).
  • LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

    Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 25).

    Die von der Klägerin verwendete Anpassungsklausel enthält jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 25; BGH, NJW 2008, 2172, Rn. 19) keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen und verschafft der Klägerin aus diesem Grund die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.

    "zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27).

    Aus dieser folgt lediglich, dass die Entwicklungen auf dem Wärmemarkt Maßstab für eine Preisänderung der Klägerin sein sollen (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kommt die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernimmt (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 29).

    Letzteres enthält wegen der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen die durch ergänzende Auslegung gewonnene Pflicht des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn die Preisentwicklung für den Kunden günstig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 29).

    "Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden" (BGH, NJW 2008, 360, Rn. 13; BGH, NJW 2009, 2051, Rn. 36 ff.; BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33).

    "dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33; BGH, NJW 2007, 1054, Rn. 30).

    § 4 AVBGasV gilt nicht subsidiär, wenn ein Vertrag eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthält, die sich als abschließende Regelung darstellt (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 37).

    Insbesondere zählt § 41 und II AVBGasV schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei den Kl. jeweils um Sonderkunden und nicht um Tarifkunden i.S. von § 1 Absatz II AVBGasV handelt, deren Versorgung mit Gas nach Maßgabe von Sonderbedingungen und nicht... nach allgemeinen Bedingungen und zu allgemeinen Tarifpreisen erfolgt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 39).

    (3) Auch eine analoge Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, da es bereits an einer für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41 mit Verweis auf BGH NJW 2009, 1200, Rn. 24).

    Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsunternehmen freigestellt worden, für ihre Vertragsgestaltung mit Sonderkunden die Allgemeinen Bedingungen für Tarifkunden durch rechtsgeschäftliche, hierin Bezug auf § 41 und II AVBGasV aber gerade nicht ausgesprochene Anwendungserklärung [...] ganz oder teilweise zu übernehmen" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41).

    Vielmehr besteht für die Parteien eines solchen Vertrags alternativ die Möglichkeit, Änderungen der Bezugskosten etwa bei der Preisbemessung durch entsprechende Risikozuschläge zu erfassen, im Falle solcher Änderungen eine Pflicht zur Neuverhandlung des Preises vorzusehen oder ein (Sonder-)Kündigungsrecht zu vereinbaren" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40).

    Denn eine Übernahme in den Vertrag an Stelle der verwendeten Preisanpassungsklausel verbietet sich insbesondere dann, wenn die vertragliche Anpassungsklausel sich nicht an dem Leitbild orientiert (Vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40).

    "wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 44).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993, Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 16).

    Vielmehr geht es um die Befugnis der Klägerin zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW 2010, 993).

    Es erscheint der Kammer auch wertungswidersprüchlich, einerseits - mit der gefestigten BGH-Rechtsprechung - die Vereinbarung des "Ob" einer Preisvariabilität im Sonderkundenvertrag abzulehnen (BGH NJW 2011, 50, 54 - Tz. 53; NJW 2010, 993 - Tz. 46), um dann ausgerechnet einem Schreiben des Kunden, mit dem er einer Preiserhöhung wegen Unbilligkeit widerspricht, die Rechtsqualität einer nachträglichen Vereinbarung einer solchen Preisvariabilität bzw. eines solchen einseitigen Preisanpassungsrechts der Klägerin beizumessen.

  • LG Hamburg, 11.05.2011 - 318 S 175/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

    Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 25).

    Die von der Klägerin verwendete Anpassungsklausel enthält jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 25; BGH, NJW 2008, 2172, Rn. 19) keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen und verschafft der Klägerin aus diesem Grund die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.

    "zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27).

    Aus dieser folgt lediglich, dass die Entwicklungen auf dem Wärmemarkt Maßstab für eine Preisänderung der Klägerin sein sollen (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kommt die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernimmt (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 29).

    Letzteres enthält wegen der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen die durch ergänzende Auslegung gewonnene Pflicht des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn die Preisentwicklung für den Kunden günstig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 29).

    "Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden" (BGH, NJW 2008, 360, Rn. 13; BGH, NJW 2009, 2051, Rn. 36 ff.; BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33).

    "dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 33; BGH, NJW 2007, 1054, Rn. 30).

    § 4 AVBGasV gilt nicht subsidiär, wenn ein Vertrag eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthält, die sich als abschließende Regelung darstellt (vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 37).

    Insbesondere zählt § 41 und II AVBGasV schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei den Kl. jeweils um Sonderkunden und nicht um Tarifkunden i.S. von § 1 Abs. 11 AVBGasV handelt, deren Versorgung mit Gas nach Maßgabe von Sonderbedingungen und nicht... nach allgemeinen Be -dingungen und zu allgemeinen Tarifpreisen erfolgt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 39).

    (3) Auch eine analoge Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, da es bereits an einer für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41 mit Verweis auf BGH NJW 2009, 1200, Rn. 24).

    Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsunternehmen freigestellt worden, für ihre Vertragsgestaltung mit Sonderkunden die Allgemeinen Bedingungen für Tarifkunden durch rechtsgeschäftliche, hierin Bezug auf § 41 und II AVBGasV aber gerade nicht ausgesprochene Anwendungserklärung [...] ganz oder teilweise zu übernehmen" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41).

    Vielmehr besteht für die Parteien eines solchen Vertrags alternativ die Möglichkeit, Änderungen der Bezugskosten etwa bei der Preisbemessung durch entsprechende Risikozuschläge zu erfassen, im Falle solcher Änderungen eine Pflicht zur Neuverhandlung des Preises vorzusehen oder ein (Sonder-)Kündigungsrecht zu vereinbaren" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40).

    Denn eine Übernahme in den Vertrag an Stelle der verwendeten Preisanpassungsklausel verbietet sich insbesondere dann, wenn die vertragliche Anpassungsklausel sich nicht an dem Leitbild orientiert (Vgl. BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40).

    "wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 44).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993, Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 301 O 32/05, S. 16).

    Vielmehr geht es um die Befugnis der Klägerin zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW 2010, 993).

    Es erschiene der Kammer auch wertungswidersprüchlich, einerseits - mit der gefestigten BGH-Rechtsprechung - die Vereinbarung des "Ob" einer Preisvariabilität im Sonderkundenvertrag abzulehnen (BGH NJW 2011, 50, 54 - Tz. 53; NJW 2010, 993 - Tz. 46), um dann ausgerechnet einem Schreiben des Kunden, mit dem er einer Preiserhöhung wegen Unbilligkeit widerspricht, die Rechtsqualität einer nachträglichen Vereinbarung einer solchen Preisvariabilität bzw. eines solchen einseitigen Preisanpassungsrechts der Klägerin beizumessen.

  • LG Hamburg, 18.02.2011 - 320 S 129/10

    Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen

    Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen" (BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 25).

    Die von der Klägerin verwendete Anpassungsklausel enthält jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung {vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 25; BGH, NJW 2008, 2172 , Rn. 19) keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen und verschafft der Klägerin aus diesem Grund die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne.

    "zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 27),.

    Aus dieser folgt lediglich, dass die Entwicklungen auf dem Wärmemarkt Maßstab für eine Preisänderung der Klägerin sein sollen (vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 27).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kommt die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel das gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernimmt (vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 29).

    Letzteres enthält wegen der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen die durch ergänzende Auslegung gewonnene Pflicht des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn die Preisentwicklung für den Kunden günstig ist (vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 29).

    "Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden" (BGH, NJW 2Ö08, 360, Rn. 13; BGH, NJW 2009, 2051 , Rn. 36 ff.; BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 33).

    "dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird" (BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 33; BGH, NJW 2007, 1054 , Rn. 30).

    § 4 AVBGasV gilt nicht subsidiär, wenn ein Vertrag eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthält, die sich als abschließende Regelung darstellt (vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 37).

    Insbesondere zählt § 41 und II AVBGasV schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei den Kl. jeweils um Sonderkunden und nicht um Tarifkunden i.S. von § AVBGASV § 1 AVBGASV § 1 Absatz II AVBGasV handelt, deren Versorgung mit Gas nach Maßgabe von Sonderbedingungen und nicht ... nach allgemeinen Bedingungen und zu aligemeinen Tarifpreisen erfolgt" (BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 39).

    Auch eine analoge Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, da es bereits an einer für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 41 mit Verweis auf BGH NJW 2009, 1200 , Rn. 24).

    Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsunternehmen freigestellt worden, für ihre Vertragsgestaltung mit Sonderkunden die Allgemeinen Bedingungen für Tarifkunden durch rechtsgeschäftliche, hier in Bezug auf § 4 I und II AVBGasV aber gerade nicht ausgesprochene Anwendungserklärung [...] ganz oder teilweise zu übernehmen" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 41.

    Vielmehr besteht für die Parteien eines solchen Vertrags alternativ die Möglichkeit, Änderungen der Bezugskosten etwa bei der Preisbemessung durch entsprechende Risikozuschläge zu erfassen, im Falle solcher Änderungen eine Pflicht zur Neuverhandlung des Preises vorzusehen oder ein (Sonder-)Kündigungsrecht zu vereinbaren" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 40).

    Denn eine Übernahme in den Vertrag an Stelle der verwendeten Preisanpassungsklausel verbietet sich insbesondere dann, wenn die vertragliche Anpassungsklausel sich nicht an dem Leitbild orientiert (Vgl. BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 40).

    "wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt" (BGH, NJW 2010, 993, Rn. 44).

    Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt das nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (Vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 51 f., BGH, NJW 2010, 993 , Rn. 45; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az.; 301 O 32/05, S. 16).

    Vielmehr geht es um die Befugnis der Klägerin zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08 = BeckRS 2010, 18944, Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW 2010, 993 ).

  • BGH, 03.12.2015 - VII ZR 100/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Handelsvertretervertrag mit einem

    Zwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, BGHZ 204, 346 Rn. 46; Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 44 m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08

    Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer

    Bei Unwirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel tritt weder § 4 AVBGasV an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht zur Änderung des vereinbarten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb nicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb überschaubarer Zeit durch Kündigung vom Vertrag lösen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009,VIII ZR 320/07, WM 2010, 228).

    Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).

    Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO, jeweils Tz. 29; vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 27).

    Dies verschafft der Beklagten die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer Gewinnspanne (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 18; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 25).

    Daran fehlt es hier, weil eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, bei der in beiden Fassungen von Ziffer 4 der Bedingungen des Sonderabkommens vorgesehenen Veröffentlichung der Preisänderungen in der E. Tagespresse nicht hinreichend sichergestellt ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 32 f., und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 34).

    Das Kündigungsrecht stellte deshalb für die Mehrzahl der Kunden der Beklagten, die entweder an die Entscheidung des Vermieters für den Heizenergieträger Gas gebunden sind oder selbst die Entscheidung dafür getroffen und entsprechende Investitionen getätigt haben, keine echte Alternative dar, weil sie dann nur die Möglichkeit hätten, sich von der Beklagten zu dem (regelmäßig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas beliefern zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 34, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 35).

    Auch eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf die zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenverträge kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO, Tz. 41 f.).

    Wenn die Beklagte für diese Zeiträume an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; BGHZ 179, 186, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO, Tz. 45).

  • KG, 15.11.2023 - 23 U 15/22

    Preisanpassungsklauseln in den AGB führender Streaming-Anbieterinnen sind

    Ob es sich um eine Kostenelemente- oder Leistungsvorbehaltsklausel handelt, spielt dabei keine Rolle (vgl. BGH, ebd. Rn. 17; Urteil vom 28.10.2009 - VIII ZR 320/07 = NJW 2010, 993, Rn. 24 f.; MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 309 Abs. 1 Rn. 25; Graf v. Westphalen/Mock, in Graf v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Preisanpassungsklauseln, 49. EL 2023, Rn. 42).

    Einer Formulierung, die Verwenderin sei berechtigt, die Preise anzupassen, ist jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung ihrer Kosten verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 27).

    Der BGH hat bereits entschieden, dass die Kündigungsmöglichkeit die Störung des Äquivalenzverhältnisses grundsätzlich nicht kompensieren kann (vgl. BGH NJW 2010, 993 Rn. 33 m.w.N.; BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07 -, BGHZ 180, 257 Rn. 37; Staudinger/Rodi [2022] Anh zu §§ 305 - 310 Rn F 1, Rn. F 87a; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.03.2016 - 17 U 101/15 -, juris Rn. 90).

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Vielmehr geht es hier um die Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228, Tz. 46; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2010 - VIII ZR 312/08, juris).
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich

    Der Senat hat in diesen Fällen eine ergänzende Vertragsauslegung unter Anwendung gefestigter Rechtsprechungsgrundsätze verneint, wonach eine solche im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel nur dann in Betracht kommt, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 24 ff.; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 36; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 44; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186 Rn. 50; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 30; jeweils mwN).

    Dabei hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass es für die Energieversorgungsunternehmen mit Blick auf ein diesen (regelmäßig) eingeräumtes kurz- oder jedenfalls mittelfristiges Kündigungsrecht nicht ohne weiteres zu einem eine ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis führt, wenn sie bis zur Kündigungsmöglichkeit an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleiben (so etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, aaO Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 37; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO Rn. 45; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 28; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 51; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO Rn. 31 f.).

  • BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

    Energielieferungsvertrag: Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung bei

  • OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08

    Gaspreise; Preisanpassung

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 93/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 62/10

    Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen anhand einer Preisanpassungsklausel des

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10

    Zu Unwirksamkeit einer Gaspreiserhöhung; Preisanpassungsklausel

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10

    Gasversorgungsvertrag: Preiserhöhungsrecht auf Grund ergänzender

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 98/10

    Preisanpassungsrecht in Bezug auf einem Gasbezugsvertrag eines

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 116/13

    Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr

  • OLG Köln, 19.02.2010 - 19 U 143/09

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel für die Versorgung mit

  • KG, 15.11.2023 - 23 U 112/22

    Preisanpassungsklauseln in den AGB führender Streaming-Anbieterinnen sind

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08

    Zu Vertragsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens

  • LG Hamburg, 17.10.2011 - 321 O 493/09

    Abtretung von Forderungen aus einem Erstattungsanspruch hinsichtlich der

  • LG Hanau, 30.09.2011 - 2 S 16/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Gaslieferungsvertrag: Ergänzende

  • OLG Hamm, 09.12.2011 - 19 U 38/11

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den AGB eines Stromversorgers

  • BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 94/11

    Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bei Unwirksamkeit der verwendeten

  • BGH, 26.01.2010 - VIII ZR 312/08

    Befugnis zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen)

  • LG Bonn, 08.12.2010 - 5 S 159/10

    Kein Rückgriff auf Regelungen zur Preisanpassung in der AVBGasV bzw. der GasGVV

  • LG Bonn, 15.12.2010 - 5 S 91/10

    Unangemessene Benachteiligung der Kunden durch Verwendung einer

  • LG Bonn, 08.12.2010 - 5 S 101/10

    Zahlung eines erhöhten Gaspreises nach Abschluss eines Vertrages über die

  • LG Fulda, 29.05.2013 - 3 O 70/12

    Erdgasversorger, AGB, Preisanpassungsklausel

  • LG Bonn, 08.02.2012 - 5 S 270/11

    Anspruch gegen den Gasversorger auf Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte für

  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich

  • BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 186/11

    Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bei Unwirksamkeit der verwendeten

  • LG Bonn, 01.02.2012 - 5 S 246/11

    Erhöhung des Entgelts für die Gasversorgung auf Grund einer unwirksamen

  • AG Hamburg-Barmbek, 14.05.2010 - 817 C 162/09
  • OLG Oldenburg, 12.02.2010 - 6 U 164/09

    Abgrenzung von Tarif und sog. Normsonderkunden beim Bezug von Gas

  • LG Bonn, 03.01.2012 - 5 S 124/10

    Rückzahlungsanspruch eines Vertragspartners eines Gasversorgers wegen einer

  • LG Bonn, 08.12.2010 - 5 S 124/10

    Inhaltskontrolle einer Klausel über Preisanpassungen ohne Auskunft über den

  • LG Bonn, 08.02.2012 - 5 S 248/11

    Anspruch auf Rückzahlung wegen einer unwirksamen Preisanpassungsklausel zu viel

  • OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11

    Genussschein: Objektive Auslegung von Genussscheinbedingungen und Anwendung der

  • LG Bonn, 03.11.2010 - 5 S 218/09

    Stillschweigend vereinbarte Gaspreise mit Sondervertragskunden durch den

  • LG Bonn, 22.02.2012 - 5 S 251/11

    Rückzahlung der Entgelte für die Gasversorgung wegen einer unwirksamen

  • LG Bonn, 28.12.2011 - 5 S 229/11

    Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte für die Gasversorgung auf Grund einer

  • LG Bonn, 08.12.2010 - 5 S 95/10

    Stillschweigende Vereinbarung eines Gaspreises mit Sondervertragskunden durch

  • LG Bonn, 03.11.2010 - 5 S 3/10

    Begründung eines stillschweigend vereinbarten neuen Gaspreises mit

  • LG Bonn, 01.02.2012 - 5 S 225/11

    Erhöhung der Entgelte für die Gasversorgung auf Grund einer unwirksamen

  • LG Bonn, 25.01.2012 - 5 S 230/11

    Rückzahlung von Entgelten für die Gasversorgung bei Unwirksamkeit einer

  • LG Bonn, 28.12.2011 - 5 S 241/11

    Überzahlungen auf Grund unwirksamer Preisanspassungsklausel bei einem

  • LG Bonn, 09.11.2011 - 5 S 111/11

    Rückzahlungsansprüche gegen einen Gasversorger wegen zuviel gezahlter Entgelte

  • AG Euskirchen, 29.08.2011 - 17 C 795/11

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel i.R.e. Gasversorgungsvertrages bei einer

  • OLG Celle, 26.09.2013 - 13 U 30/13

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

  • BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 189/11

    Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bei Unwirksamkeit der verwendeten

  • LG Bonn, 22.06.2011 - 5 S 25/11

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Unwirksamkeit einer

  • LG Bonn, 15.12.2010 - 5 S 86/10

    Rückzahlungsanspruch des Vertragspartners eines Gasversorgungsunternehmens wegen

  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
  • BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 147/11

    Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nach Unwirksamkeit einer verwendeten

  • LG Bonn, 07.09.2011 - 5 S 130/11

    Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte für die Gasversorgung; Vorbehaltlose

  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3466/14

    Vorrangige Bedienung von Genussrechtskapital bei fortbestehendem Verlustvortrag

  • OLG Frankfurt, 07.02.2012 - 11 U 45/11

    Kein Preiserhöhungsrecht des Gasversorgers

  • LG Bonn, 22.06.2011 - 5 S 48/11

    Im Hinblick auf in § 307 Abs.1 S. 1, 2 BGB bestimmtes Transparenzgebot kann nicht

  • LG Bonn, 08.12.2010 - 5 S 11/10

    Neuer stillschweigend vereinbarter Gaspreis mit Sondervertragskunden wegen

  • LG Bonn, 29.02.2012 - 5 S 262/11

    Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte für die Gasversorgung wegen unwirksamer

  • OLG Nürnberg, 15.06.2012 - 1 U 605/11

    Gasversorgung: Wirksamkeit der Anpassung von Versorgungsentgelten

  • OLG Hamm, 16.07.2013 - 19 U 19/13

    Inhaltskontrolle einer Preisabrede in einem Gaslieferungsvertrag

  • LG Bonn, 23.11.2011 - 5 S 162/11

    Rückzahlung von zu viel gezahlten Entgeltes für die Gasversorgung im Rahmen eines

  • AG Weilburg, 07.10.2010 - 5 C 430/09
  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 66/14

    Gerichtliche Überprüfung der Entgelte eines Abwasserverbandes für die

  • KG, 19.06.2018 - 27 U 29/17

    Einwendungen des Bürgen aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft: Unwirksamkeit der

  • LG Bielefeld, 09.12.2015 - 21 S 96/15

    Wirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel in einen Gaslieferungsvertrag;

  • LG Potsdam, 03.06.2010 - 11 S 1/10
  • OLG Frankfurt, 09.11.2010 - 11 U 4/10

    Preisänderungsrecht in Gaslieferungsverträgen: Wirksamkeit einer

  • OLG Hamm, 28.10.2010 - 2 U 60/10

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Vertrag über die Belieferung

  • AG Gummersbach, 17.03.2010 - 16 C 139/09

    Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeiten

  • LG Dortmund, 19.08.2010 - 13 O 103/06

    Erdgaslieferungsvertrag - Überzahlung und Rückzahlungsanspruch

  • OLG Dresden, 13.07.2010 - 9 U 93/10
  • LG Frankfurt/Oder, 26.10.2010 - 19 S 24/10
  • LG Dortmund, 16.09.2010 - 13 O 103/06

    Anspruch eines Käufers gegenüber einem Gaslieferanten auf Rückzahlung von zuviel

  • AG Gummersbach, 01.09.2010 - 16 C 218/09

    Angebot auf Modifikation eines bestehenden Vertrages in der einseitigen

  • OLG Celle, 27.01.2011 - 13 U 100/10
  • AG Dortmund, 07.01.2014 - 425 C 5954/11

    Überzahlung auf Grund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bei einem

  • AG Hildesheim, 20.08.2010 - 19 C 154/09
  • AG Gummersbach, 04.05.2011 - 16 C 142/10

    Preisanpassungsklauseln der Agger-Energie GmbH unwirksam II

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