Rechtsprechung
BGH, 28.11.1974 - II ZR 176/72 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verhältnis von Satzungsbestimmungen und dem gesetzlichen Erfordernis erhöhter Kapitalmehrheit für Satzungsänderungen - Sinn und Zweck von § 179 des Aktiengesetzes (AktG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1975, 212
- MDR 1975, 209
- DNotZ 1975, 569
- BB 1975, 110
- DB 1975, 198
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.01.1974 - II ZR 65/72
Voraussetzung des Stimmrechts eines für einen Gesellschafter eingesetzten …
Auszug aus BGH, 28.11.1974 - II ZR 176/72
Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Umstände beruft, die in der Satzung oder der darin in bezug genommenen Gründungsurkunde keinen Nieder schlag gefunden haben und nicht allgemein erkennbar sind, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, da solche Umstände für die Auslegung körperschaftlicher Satzungsbestimmungen ausscheiden (Urt. d. Sen. v. 24.1. 74 - II ZR 65/72, VM 1974, 372 zu 2 m.w.N.). - BGH, 29.03.1973 - II ZR 139/70
Anforderungen für einen wirksamen Gesellschafterbeschluss - Teilnahme an der …
Auszug aus BGH, 28.11.1974 - II ZR 176/72
Diese von den Vorinstanzen verneinte Frage hat der Senat selbständig zu prüfen, da sie eine körperschaftliche Regelung betrifft, die für einen unbestimmten Kreis von Personen von Bedeutung sein kann und deshalb einheitlich auszulegen ist (BGHZ 14, 25, 36 f; Urt. d. Sen. v. 29.3. 73 - II ZR 139/70, LM GmbHG § 47 Nr. 20 m.w.N.). - BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53
GmbH - Recht
Auszug aus BGH, 28.11.1974 - II ZR 176/72
Diese von den Vorinstanzen verneinte Frage hat der Senat selbständig zu prüfen, da sie eine körperschaftliche Regelung betrifft, die für einen unbestimmten Kreis von Personen von Bedeutung sein kann und deshalb einheitlich auszulegen ist (BGHZ 14, 25, 36 f; Urt. d. Sen. v. 29.3. 73 - II ZR 139/70, LM GmbHG § 47 Nr. 20 m.w.N.).
- BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78
Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen
Darauf weist (anders als im Fall des Senatsurteils v. 28.11.74 - II ZR 176/72, LM AktG 1965 § 179 Nr. 1) deutlich Satz 2 dieser Bestimmung hin, der bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalmehrheit im Rahmen des Zulässigen die einfache Kapitalmehrheit ausreichend sein läßt und damit unverkennbar auf Satzungsänderungen zugeschnitten ist, zu denen auch die Kapitalerhöhung (§ 182 Abs. 1, § 207 Abs. 2 AktG) zu rechnen ist (…vgl. Barz a.a.O. § 133 Anm. 10).Diese dient nach ihrem objektiven, für jedermann aus sich heraus erkennbaren und damit maßgeblichen Gehalt (Urt.d. Sen. v. 28.11.74 a.a.O. zu 2 c a. E.) eindeutig dem Schutz der Minderheit.
Es erübrigt sich hiernach, auf die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zum besonderen Charakter der Beklagten als Familiengesellschaft einzugehen, gegen die mit Rücksicht darauf, daß dies in der Satzung keinen klaren Ausdruck gefunden hat, die Revision mit Recht Bedenken anmeldet (vgl. Urt. v. 28.11.74 aaO; v. 24.1.74 II ZR 65/72, LM GmHG § 47 Nr. 21 zu 2).
- LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18
Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht
Die besondere Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, dass sie satzungsändernde Beschlüsse wegen ihrer besonderen Tragweite für die Gesellschaft und die Aktionäre im Vergleich zu gewöhnlichen Beschlüsse schärferen Stimmanforderungen unterwirft (vgl. BGH NJW 1975, 212 = DB 1975, 198 = BB 1975, 110 f.;… Stein in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 179 Rdn. 81;… Körber/König in: Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., § 179 Rdn. 32; W3. AG 2000, 345, 346 Fn. 7). - OLG Stuttgart, 21.12.2012 - 20 AktG 1/12
Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen: …
(1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass die Satzungsbestimmung sich ausdrücklich nicht nur auf Quoren bezieht, die an eine bestimmte Stimmenmehrheit anknüpfen, wie etwa in dem vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.11.1974 zu II ZR 176/72 entschiedenen Fall (BGH, NJW 1975, 212), sondern ausdrücklich auch auf Quoren, die wie § 179 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 182 Abs. 1 AktG an eine Kapitalmehrheit anknüpfen. - BGH, 29.06.1987 - II ZR 242/86
Bestellung eines Aufsichtsrats-Ersatz-Mitglieds; Abänderung des gesetzlichen …
Nach deren § 21 beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht (Jas Gesetz Abweichendes vorschreibt. § 103 Abs. 1 AktG sieht mit seiner 3/4-Mehrheit ein hiervon abweichendes Mehrheitserfordernis vor. Daß es nicht zwingend ist, vielmehr abbedungen werden kann, ist unerheblich; denn durch § 21 der Satzung wird die qualifizierte Mehrheit nicht abbedungen, sondern für Fälle, in denen das Gesetz sie vorschreibt, ausdrücklich bestätigt. Der Wille, gesetzliche Mehrheitserfordernisse zu mildern und statt ihrer die einfache Mehrheit genügen zu lassen, muß in der Satzung eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. Sen. Urt. v. 28. November 1974 - II ZR 176/72, WM 1975, 9).