Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,260
BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03 (https://dejure.org/2005,260)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 (https://dejure.org/2005,260)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 (https://dejure.org/2005,260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
    Haftung bei Firmenfortführung auch bei insolventem Unternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts; Vorliegen einer Firmenfortführung bei Wechsel des Inhabers; Voraussetzungen an eine Unternehmensfortführung; Auswirkungen der Insolvenz auf die Haftung; Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Einreichung eines Mahngesuchs

  • Judicialis

    HGB § 25 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs. 1 S. 1
    Begriff der Firmenfortführung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolventes Unternehmen: Haftung bei Firmenfortführung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für Unternehmens- und Firmenfortführung bei Unternehmerwechsel ? Haftung auch bei Fortführung eines insolvenzreifen Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Haftung bei Firmenfortführung

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
    Haftung bei Firmenfortführung auch bei insolventem Unternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung bei Firmenfortführung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gescheiterte Umgehung der Haftung bei Geschäftsfortführung

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB bei der Fortführung eines zahlungsunfähigen und insolventen Unternehmens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann haftet Firmenfortführer? (IBR 2006, 1355)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1001
  • ZIP 2006, 367
  • MDR 2006, 762
  • DNotZ 2006, 629
  • WM 2006, 434
  • BB 2006, 462
  • DB 2006, 444
  • Rpfleger 2006, 196
  • NZG 2006, 261
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
    Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965).

    Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).

    Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln, als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.).

    Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01

    Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.).

    Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO).

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
    Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965).

    Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
    Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83

    Rechtsstellung des Pächters eines unter der bisherigen Firma fortgeführten

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
    Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.1998 - 10 U 30/97

    Firmenfortführung bei der Übernahme einer Speisegaststätte

    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
    Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965).
  • OLG München, 15.05.1996 - 7 U 6260/95
    Auszug aus BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
    Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    aa) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1001, 1002 Rn. 7; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Rn. 12 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, NJW 2010, 236, 237 Rn. 13).

    § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber (BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO; vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1173; vom 28. November 2005 aaO Rn. 7 und 14; vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19 und vom 16. September 2009 aaO Rn. 15).

    Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 911; vom 28. November 2005 aaO Rn. 9 mwN; vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 13 und vom 16. September 2009 aaO S. 238 Rn. 18).

    Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (s. BGH, Urteile vom 15. März 2004 aaO S. 1174; vom 28. November 2005 aaO Rn. 12 und vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19).

  • BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06

    Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.).

    Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter IV 1).

    Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12).

    Zutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der Erwerb von Vermögenswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insolvenzverwalter der IB erfolgte, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auslöst (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 14).

    Dass die IB möglicherweise auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvent war, ist für die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB demgegenüber irrelevant (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Ls. 4).

  • BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11

    Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer

    Der Erwerb eines Unternehmens in einer schlechten wirtschaftlichen Lage - bis hin zur Insolvenzreife - steht einem Erwerb in der Insolvenz nicht gleich (vgl. BGH 28. November 2005 - II ZR 355/03 - Rn. 14, NJW 2006, 1002) .

    Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH 7. Oktober 2009 - Xa ZR 131/04 - aaO; 24. September 2008 - VIII ZR 192/06 - aaO; 28. November 2005 - II ZR 355/03 - Rn. 12, NJW 2006, 1002) .

  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12

    Internationaler Warenkaufvertrag: Anwendbares Recht bei gesetzlichem

    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN).

    Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN).

    Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO).

  • BFH, 20.05.2014 - VII R 46/13

    Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei Übernahme einer

    Entsprechendes gilt für die Klägerin, die mit der Firma, mit der sie ins Handelsregister eingetragen war, tatsächlich auch im Rechtsverkehr auftrat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2005 II ZR 355/03, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1002; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 25 Rz 7).
  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08

    Vordergründigkeit eines fortgeführten Autohauses im äußeren Erscheinungsbild

    Die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (Senatsurteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273, Tz. 12; BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.).

    Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kundenund Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 9 m.w.N.).

  • FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11

    Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur

    Beim Wechsel des Inhabers sei die Firmenfortführung eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung trete, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger sei (Hinweis auf BGH-Urteile vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002 und vom 04.11.1991 II ZR 85/91 NJW 1992, 911).

    Dies sei dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten werde (Hinweis auf BGH-Urteil vom 15.03.2004 II ZR 324/01 NJW-RR 2004, 1173 und vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) greife die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechsele, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt werde (Hinweis auf BGH-Urteile vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002 und vom 24.09.2008 VIII ZR 192/06 NJW-RR 2009, 820).

    Von einer Unternehmensfortführung gehe der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt werde, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen würden (Hinweis auf BGH-Urteil vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002 m. w. N.).

    Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ein rechtsgeschäftlicher oder derivativer Erwerb vorliegt (BGH-Urteil vom 28.11.2005 II ZR 355/03, NJW 2006, 1002; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB § 25 Rn 26, Baumbach/Hopt HGB § 25 Rn. 6).

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 215/06

    Anwendbarkeit von § 25 HGB bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter

    Ein Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger kann sich aber nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert hat (vgl. BAG 29. April 1966 - 3 AZR 208/65 - BAGE 18, 286; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - BAGE 64, 196; BGH 11. April 1988 - II ZR 313/87 - BGHZ 104, 151; 4. November 1991 - II ZR 85/91 - ZIP 1992, 398; 28. November 2005 - II ZR 355/03 - DB 2006, 444; OLG Düsseldorf 21. Mai 1999 - 22 U 259/98 - NJW-RR 1999, 1556).

    Dieser Rechtsprechung ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. November 2005 (- II ZR 355/03 - DB 2006, 444) gefolgt, die von der Revision zur Begründung ihrer Rechtsansicht angeführt wird.

  • OLG Saarbrücken, 16.01.2018 - 5 W 73/17

    Handelsregister: Eintragung des Haftungsauschlusses bei Übernahme einer GmbH;

    Soweit die Antragstellerin als Handelsgesellschaft nur eine Firma führen kann, die zugleich ihr Name ist, stellt die beabsichtigte Verwendung der Bezeichnung "Papier-P. E." im Sinne einer werbenden Bezeichnung aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002) nicht als Firmenfortführung dar.
  • LAG Hamm, 06.04.2016 - 2 Sa 1395/15

    Haftung wegen Firmenfortführung; Firmenfortführung; Teleologische Reduktion des §

    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler; Versäumnisurteil v. 28.11.2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 25 HGB Rdnr. 15 ff. m.w.N.).

    Nach allgemeiner Ansicht muss § 25 Abs. 1 S. 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden und kann danach keine Anwendung finden, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler; Versäumnisurteil v. 28.11.2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002; Burgard in Staub, HGB Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 25 HGB Rdnr. 46; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 25 HGB Rdnr. 11; Hopt in Baumbach/Hopt § 25 HGB Rdnr. 4, 36. Aufl. 2014).

  • OLG Köln, 30.05.2014 - 19 U 165/13

    Voraussetzungen der Haftung wegen Unternehmensfortführung

  • VG Schleswig, 19.10.2020 - 4 B 32/20

    Gewerbesteuer - Haftungsbescheid

  • FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05

    Abzugsbesteuerung von EU-Künstlern; Einkünfte der ausländischen Künstler für

  • BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11

    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 1501/16

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für rückständige

  • OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08

    Handelsregister: Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses; Anmeldung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11

    Gewerbesteuerhaftung des Gaststättenübernehmers für Verbindlichkeiten des

  • BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 131/04

    Firmenfortführung als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftung für früher im

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 18 U 36/08

    Zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Haftung wegen Firmenfortführung gemäß

  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 27 W 9/14

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

  • KG, 13.08.2015 - 20 Sch 9/14

    Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung: Tatsächliche Geschäftsfortführung

  • OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 90/20

    Anwendbarkeit des § 780 Abs. 1 ZPO auf die Haftung des Kommanditisten nach

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - 3 Wx 84/11

    Begriff der Fortführung des Unternehmens i.S. von § 25 Abs. 1 HGB

  • OLG Hamm, 25.05.2016 - 27 W 23/16

    Voraussetzungen der Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB im

  • VG Regensburg, 29.04.2014 - RO 2 V 13.1436

    Klage auf Titelumschreibung, Prozessvergleich, Gesamtrechtsnachfolge,

  • OLG Frankfurt, 07.12.2006 - 2 U 171/06

    Firmenerwerb: Haftung nach den Grundsätzen der Firmenfortführung für die

  • OLG Brandenburg, 04.04.2007 - 7 U 170/06

    Firmenfortführung: Haftung für Verbindlichkeiten des vormaligen Firmeninhabers

  • OLG Hamm, 26.10.2006 - 4 U 112/06

    Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters bei von vornherein auf bestimmte

  • LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2012 - 7 Sa 220/12

    Forderungsübergang von Insolvenzgeld - Betriebsübergang - Firmenfortführung -

  • OLG Jena, 24.05.2007 - 6 W 231/07

    Firmenfortführung (und Möglichkeit der Eintragung eines Haftungsausschlusses)

  • FG München, 19.09.2006 - 6 K 2294/04

    Antrag auf Terminsverlegung in letzter Minute

  • OLG Schleswig, 01.02.2012 - 2 W 192/11
  • OLG Hamm, 22.08.2007 - 8 U 133/06

    Grundschuldbestellung zur Besicherung aller Forderungen einer Sparkasse aus

  • FG München, 11.12.2007 - 14 K 4045/05

    Haftung des Erwerbers eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts; Prüfung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht