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   BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17   

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BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17 (https://dejure.org/2017,59325)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2017 - 3 StR 266/17 (https://dejure.org/2017,59325)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17 (https://dejure.org/2017,59325)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 9 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 263 StGB; § 267 StGB
    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei Betrug und Urkundenfälschung (Förderung der Tat nicht ausreichend; Tatherrschaft; bestimmende Einwirkung auf die Durchführung der Taten; Einbindung in den Tatplan; finanzielles Interesse durch Beteiligung an der Beute); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mittäterschaft bei Beteiligung mehrerer Personen hinsichtlich Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale i.R.e. Überweisungsbetrugs

  • rewis.io

    Überweisungsbetrug: Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft; mittäterschaftliche Beteiligung nach Vollzug der Überweisung; Beendigung der Tat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mittäterschaft bei Beteiligung mehrerer Personen hinsichtlich Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale i.R.e. Überweisungsbetrugs

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 650
  • NStZ-RR 2018, 211
  • StV 2019, 16 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.12.2015 - 3 StR 439/15

    Mittäterschaft beim schweren Raub und bei der gefährlichen Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellten (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Demgemäß setzt (Mit-)Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    der Urteilsgründe auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zugesteht, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649); denn ein solcher Spielraum wäre hier überschritten.

    Allein der Umstand, dass er durch sein Zutun die Taten förderte, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648 f.); dies entspricht vielmehr dem Charakter einer Beihilfehandlung (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 195).

  • BGH, 30.06.2016 - 3 StR 221/16

    Voraussetzungen der Täterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln (im Inland

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellten (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Demgemäß setzt (Mit-)Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297).

    der Urteilsgründe auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zugesteht, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649); denn ein solcher Spielraum wäre hier überschritten.

  • BGH, 14.07.2016 - 3 StR 129/16

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der räuberischen Erpressung

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Auch der Umstand, dass der Angeklagte in den Tatplan der Mitglieder der Gruppierung eingebunden war und in diesem Wissen handelte, führt nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335).

  • BGH, 30.03.1994 - 3 StR 726/93

    Unerlaubte Einfuhr - Handeltreiben - Betäubungsmittel - Anwesenheit - Erhöhte

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    Gleiches gilt hier für das eigene - auch finanzielle - Interesse des Angeklagten, welches die Strafkammer unter anderem daraus schließt, dass er an der Tatbeute beteiligt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 726/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33).
  • BGH, 02.07.1991 - 1 StR 353/91

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe - Wesentliche Anhaltspunkte für die

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    Weitere konkrete Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, wo und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 StR 353/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 11), teilen die Urteilsgründe nicht mit.
  • BGH, 20.02.2014 - 3 StR 178/13

    Einheitliche Tat des Computerbetruges bei in kurzem zeitlichen Abstand getätigten

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    Geschädigter ist in der Konstellation des Überweisungsbetruges - neben dem Inhaber des belasteten Kontos (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 178/13, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 2) - das Kreditinstitut, bei dem das belastete Konto des vermeintlich Anweisenden geführt wird.
  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    Den Urteilsgründen ist weder zu entnehmen, dass er einen bestimmten Beitrag zu der konkreten Tatausführung geleistet hätte, noch ist ersichtlich, dass er sonst Tatherrschaft gehabt hätte, etwa indem er im Rahmen der Planung und Organisation der Taten eine derart exponierte Stellung eingenommen hätte, dass er gegenüber den - von der Strafkammer vermuteten - weiteren Beteiligten eine übergeordnete Stellung eingenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53).
  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 472/85

    Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch als Vertrieb im

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    der Urteilsgründe kann das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, dass es für diese Fälle an der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts fehlt und insoweit ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 166/77

    doppelte Kontogutschrift (Konsul) - Girovertrag, Stornorecht, Saldoanerkennung,

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    Auf diese Weise kann die Bank das in der Gutschrift liegende abstrakte Schuldversprechen einseitig widerrufen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 11).
  • BGH, 04.12.1992 - 2 StR 442/92

    Tatort eines Verbrechens (Ort, an dem das Verbrechen verabredet wurde,

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17
    Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese selbständig mit Strafe bedroht sind oder es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 StR 705/08, NStZ-RR 2009, 197; Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.).
  • BGH, 05.07.2017 - StB 14/17

    BGH hebt Haftbefehl gegen Bundeswehroffizier auf

  • BGH, 20.01.2009 - 1 StR 705/08

    Tatort im Inland (Zurechnung des Verhaltens von Mittätern:

  • BGH, 19.06.1986 - 4 StR 622/85

    Inlandsbezug eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten

  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 190/19

    Urteil des Landgerichts München II wegen Volksverhetzung rechtskräftig

    Entgegen einer in jüngerer Zeit in der Literatur geäußerten Auffassung (vgl. Schlösser, NStZ 2018, 651) ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, in der ausgeführt wurde, unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft sei Voraussetzung der (Mit-)Täterschaft, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen könne (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ 2018, 650; vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271) nichts anderes: Nach den genannten Maßgaben handelt es sich bei der insoweit angesprochenen Tatherrschaft lediglich um eines der Kriterien, welche bei der wertenden Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen sind.
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 84/21

    Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz; Konkretisierung der Haupttat; omnimodo

    Die Geschädigte hatte den Umschlag mit dem Geld bereits übergeben und der Abholer sich damit zumindest zu seinem Fahrzeug begeben (s. zur Tatbeendigung etwa BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Beendigung 2 Rn. 16 ff.; vom 16. April 2014 - 2 StR 435/13, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Beendigung 1 Rn. 5).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Zudem sind in Bezug auf das Sich-Verschaffen und das Verwahren durch den Angeklagten keine im Inland erbrachten, die Annahme mittäterschaftlichen Handelns tragenden (zu den insoweit geltenden Maßstäben vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ 2018, 650 f.) Tatbeiträge der früheren Mitangeklagten erkennbar.
  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Heilung formaler Mängel in der

    Ein Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516, 517; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 189/19

    Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Tatherrschaft als ein Kriterium

    Entgegen einer in jüngerer Zeit in der Literatur geäußerten Auffassung (vgl. Schlösser, NStZ 2018, 651) ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, in der ausgeführt worden ist, unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft sei Voraussetzung der (Mit-)Täterschaft, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen könne (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ 2018, 650; vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272) nichts anderes: Nach den genannten Maßgaben handelt es sich bei der insoweit angesprochenen Tatherrschaft lediglich um eines der Kriterien, welche bei der wertenden Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen sind.
  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 151/21

    Strafverfolgungsverjährung (Verjährungsbeginn: Betrug; Unterbrechung: Ermittlung

    Sie begann mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 31/19, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212, jew. mwN), mithin hier mit dem vollständigen Zufluss der unter Nutzung einer falschen Personalie und mittels unzutreffenden Angaben gegenüber einem Finanzinstitut in F. erschlichenen Darlehnsvaluta am 9. Juli 2013; sie endete demnach spätestens am 8. Juli 2018 (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2011 - 2 StR 275/10, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 71/18

    Unterbrechung der Verjährung durch eine richterlicher Beschlagnahme- oder

    Erst damit war der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich vollständig erlangt und die Tat i.S.v. § 78a Satz 1 StGB beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 427/22

    Konkurrenzen bei Deliktsserie (Tateinheit; Tatmehrheit); Beteiligung nach

    Dies ist der Fall, wenn der Betrag auf dem Zielkonto des Täters gutgeschrieben ist und der Geschädigte keine Möglichkeit mehr hat, den Täter daran zu hindern, hierüber zu verfügen (s. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Beendigung 2 Rn. 17-19 mwN).
  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 75/20

    Verjährungsfrist (Verjährungsbeginn beim Betrug); Unterbrechung der Verjährung

    Beim Betrug beginnt die Verjährung mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2017 - 3 StR 266/17 = NStZ-RR 2018, 211).
  • BGH, 13.01.2021 - 3 StR 348/20

    Verjährung beim Betrug

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 104/20

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (wertende Gesamtbetrachtung)

  • BGH, 16.01.2019 - 4 StR 465/18

    Mittäterschaft (objektiver Tatbeitrag); Konkurrenzen (Deliktsserie unter

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