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   BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16   

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https://dejure.org/2017,51558
BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16 (https://dejure.org/2017,51558)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2017 - X ZR 76/16 (https://dejure.org/2017,51558)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2017 - X ZR 76/16 (https://dejure.org/2017,51558)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Nr 1 Buchst b Ss 2 EUV 1215/2012, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-VO: Erfüllungsort bei Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei zwei Teilstrecken

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2... 61/2004, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

  • Wolters Kluwer

    Endziel des Fluggasts als Erfüllungsort bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen; Stützen einer Ausgleichszahlung auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung; Zuständigkeit der deutschen Gerichte ...

  • reise-recht-wiki.de

    Vorabentscheidungsersuchen zum Erfüllungsort bei Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei zwei Teilstrecken

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-VO: Erfüllungsort bei Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei zwei Teilstrecken

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Luftbeförderung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Luft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Endziel des Fluggasts als Erfüllungsort bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen; Stützen einer Ausgleichszahlung auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung; Zuständigkeit der deutschen Gerichte ...

  • rechtsportal.de

    Endziel des Fluggasts als Erfüllungsort bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen; Stützen einer Ausgleichszahlung auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung; Zuständigkeit der deutschen Gerichte ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-VO: Erfüllungsort bei Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei zwei Teilstrecken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16
    Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 = RRa 2009, 234 Rn. 27 - Rehder; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).

    Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, erscheint dem Senat in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z.B. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 47 - Rehder) nicht zweifelhaft, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen ist.

    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO zuständig (EuGH, Slg. 2009, I-6073 - Rehder).

    Aufgrund der Einheitlichkeit der vertraglichen Beförderungsverpflichtung könnte vielmehr der letzte Ankunftsort als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den vorangegangenen Flug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Helsinki nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 40 - Rehder).

  • BGH, 18.08.2015 - X ZR 2/15

    Zum Gerichtsstand für Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16
    Dieser Annahme stünden die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 (X ZR 2/15, RRa 2015, 297) nicht entgegen, da mit der dortigen Vorlagefrage geklärt werden sollte, ob der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO auch dann erfasse, wenn der Anspruch gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt werde, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggastes sei.

    Hinsichtlich der Frage des Erfüllungsortes schließe sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 (RRa 2015, 297) an, der für die umgekehrte Fallkonstellation dazu neige, auch den Abflugort des ersten Fluges als Erfüllungsort anzusehen, auch wenn die Verspätung erst auf dem Weiterflug eingetreten und dieser nicht vom Vertragspartner des Fluggastes ausgeführt worden sei.

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16
    Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 = RRa 2009, 234 Rn. 27 - Rehder; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16
    dd) Auch wenn nach alledem die Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall Rehder nahelegen, im Streitfall nicht nur den Abflugort der ersten Teilstrecke, sondern auch das Endziel des Fluggastes als vereinbarten Erfüllungsort anzusehen, legt der Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängige Rechtssache C-447/16 zur Vorabentscheidung vor.
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