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   BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01   

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https://dejure.org/2002,953
BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01 (https://dejure.org/2002,953)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2002 - VI ZR 230/01 (https://dejure.org/2002,953)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 (https://dejure.org/2002,953)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beendigung der Verjährungshemmung durch eine Vergleichs- und Abfindungserklärung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kfz-Haftpflichtversicherer - Abfindungsvergleich - Schadensregulierung - Hemmung der Verjährung - Anspruchsanmeldung

  • Judicialis

    PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PflVG § 3 Nr. 3 S. 3
    Ein die Regulierung abschließender Abfindungsvergleich beendet Verjährungshemmung auch für angemeldete und vorbehaltene zukünftige Schäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3
    Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Abfindungsvergleich mit Kfz-Haftpflichtversicherer

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Ende der Verjährungshemmung bei Abfindungsvergleich trotz Zukunftsschadenvorbehalts

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Abfindungsvergleich mit Kfz-Haftpflichtversicherer

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Abfindungsvergleich mit Kfz-Haftpflichtversicherer

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1878
  • MDR 2002, 514
  • NZV 2002, 312
  • VersR 2002, 474
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 253/91

    Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine

    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Die Beklagte hat weder ein schuldumschaffendes (konstitutives) Anerkenntnis gemäß § 781 BGB (§ 195 BGB a.F.) noch ein titelersetzendes Anerkenntnis (§ 218 Abs. 1 BGB a.F. entsprechend) abgegeben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091), die zu einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren hätten führen können (s.u. 1 und 2).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Parteien für die materiellen Zukunftsschäden eine von dem zugrundeliegenden Haftungsgrund losgelöste selbständige Rechtsgrundlage hätten schaffen wollen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO).

    Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung auch berücksichtigt, daß der Kläger möglicherweise von der Vorstellung geleitet worden ist, die Beklagte habe mit der Annahme des Vorbehalts zugleich einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt; es hat indessen mit Recht zugrundegelegt, daß die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung allein nicht maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 f. und vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO).

    Ein titelersetzendes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats anzunehmen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer den Geschädigten klaglos stellen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684, 685; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vom 8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 648; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 10/65 - VersR 1967, 181, 182).

    Daß der Kläger bei Abschluß des Abfindungsvergleichs anwaltlich vertreten war und deshalb eine Feststellungsklage näher gelegen haben mag, genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO).

    Der Kläger hätte deshalb, wenn er einen langfristigen Ausschluß der Verjährungseinrede erreichen wollte, eine Feststellungsklage erheben oder die Beklagte zur Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung veranlassen müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO).

  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 318/97

    Rechte des Geschädigten nach Beendigung der Mitgliedschaft der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung auch berücksichtigt, daß der Kläger möglicherweise von der Vorstellung geleitet worden ist, die Beklagte habe mit der Annahme des Vorbehalts zugleich einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt; es hat indessen mit Recht zugrundegelegt, daß die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung allein nicht maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 f. und vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO).

    Ein titelersetzendes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats anzunehmen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer den Geschädigten klaglos stellen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684, 685; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vom 8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 648; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 10/65 - VersR 1967, 181, 182).

    Insoweit hat die Zahlung des Abfindungsbetrages im September 1993 die Verjährungsfrist erneut in Lauf gesetzt (§§ 208, 217 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - aaO 384); die durch die Anmeldung der Ansprüche gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG eingetretene Hemmung hat mit der vereinbarten Zahlung des Abfindungsbetrages geendet.

  • OLG Hamm, 09.11.1994 - 32 U 114/94

    Schadensersatzanspruch; Verjährung; Abfindungsvergleich

    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Die Revision kann ihre abweichende Ansicht auch nicht auf den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11. Juli 1995 (- VI ZR 395/94 - VersR 1996, 78) stützen, weil jener Fall anders gelagert war.

    Damals (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 78) hatten die Parteien nach Abschluß des Abfindungsvergleichs nämlich über die vorbehaltenen Ansprüche weiter verhandelt, so daß noch eine abschließende Entscheidung des Versicherers in Betracht kam.

  • BGH, 21.09.2001 - V ZR 14/01

    Auslegung einer Verpflichtung zur umfassenden Pflege im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00 - NJW 2001, 3775, 3776; vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99 - NJW 2000, 3130, 3132; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664).

    Der Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 - aaO; vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 - NJW 1996, 248) ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt.

  • BGH, 28.09.1965 - VI ZR 88/64

    Umfang der Grundsätze hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs - Einbindung

    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, er erkenne die Ansprüche des Geschädigten an, ist nur als schuldbestätigend (deklaratorisch) anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 - VersR 1965, 1153, 1154).
  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 50/95

    Anforderungen an eine anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Die Frage, ob die Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die vorbehaltenen Ansprüche durch den Abfindungsvergleich ohne die sonst erforderliche Mitteilung (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369, 370) über die Entscheidung des Versicherers endet, hat der erkennende Senat bislang nicht entschieden.
  • BGH, 03.07.1973 - VI ZR 38/72

    Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung rückständiger Rentenleistungen

    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Bei dieser Sachlage konnte die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 eingereichte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des künftigen materiellen Schadens, um den es allein noch geht, die Verjährung nicht mehr unterbrechen, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107, 1108).
  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 115/89

    Unterbrechung der Verjährung durch Erteilung einer Auskunft im Bewußtsein eines

    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Bei dieser Sachlage konnte die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 eingereichte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des künftigen materiellen Schadens, um den es allein noch geht, die Verjährung nicht mehr unterbrechen, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107, 1108).
  • BGH, 11.07.1995 - VI ZR 395/94
    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Die Revision kann ihre abweichende Ansicht auch nicht auf den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11. Juli 1995 (- VI ZR 395/94 - VersR 1996, 78) stützen, weil jener Fall anders gelagert war.
  • OLG Karlsruhe, 26.03.1997 - 10 U 246/96

    Wirkung eines Abfindungsvergleichs und dauerhafte Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01
    Eine Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1998, 632, 633; OLG Hamm ZfS 1999, 93 und DAR 2001, 166), der das Berufungsgericht gefolgt ist, bejaht das Ende der Hemmung, weil der Abfindungsvergleich auch ohne förmliche Erklärung eindeutig die Einstellung des Versicherers ausdrücke, daß die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen sei, und das Bestehen auf einer schriftlichen Erklärung eine bloße Förmelei wäre.
  • OLG Hamm, 13.09.2000 - 13 U 82/00

    Fahrbahnbenutzung durch Fußgänger - Ausweichpflicht - Mitverschulden

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83

    Studenten-Vorlesungsstreik - § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

  • BGH, 28.10.1997 - XI ZR 260/96

    Haftung eines Vermögensverwalters für unberechtigt erhobene Klagen;

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

  • BGH, 04.02.1986 - VI ZR 82/85

    Wirkung der Anerkennung von Forderungen einer AOK auf Erstattung der Aufwendungen

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 44/89

    Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen

  • BGH, 08.05.1979 - VI ZR 207/77

    Verletzung eines Beamten bei einem Verkehrsunfall - Rückgriffsmöglichkeit des

  • OLG München, 21.07.1998 - 5 U 5920/97

    Pflicht des Haftpflichtversicherers zur Regulierung eines Verdienstausfalls;

  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

  • BGH, 27.10.1998 - X ZR 116/97

    Formularmäßige Pauschalierung ersparter Aufwendungen für den Fall der Kündigung

  • BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 235/00

    Auslegung der Bezeichnung des Schiedsgutachters in einer Schiedsgutachterklausel;

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97

    Auslegung einer vertraglichen Bestimmung

  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 37/99

    Verjährung des deliktischen Anspruchs bei zunächst nicht vorhersehbaren

  • BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 73/99

    Stillschweigende Zusicherung einer Eigenschaft

  • BGH, 02.12.1966 - VI ZR 10/65

    Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach einem Verkehrsunfall -

  • BGH, 23.06.1998 - VI ZR 327/97

    Auslegung eines Verzichts auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede "wie bei

  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 199/89

    Amtspflichten des Nachlaßgerichts bei Eröffnung eines Erbvertrags - Amtspflichten

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 263/02

    Verjährung vorbehaltener Schadensersatzansprüche nach einem Abfindungsvergleich

    Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsvergleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092).

    Im übrigen ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen - wie die Revision nicht verkennt - Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, insbesondere wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.).

    Hierfür kann allein die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung nicht maßgebend sein (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474, 475).

    Die Berufung auf die Unwirksamkeit könnte aber einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie werde dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen, und wenn sie dadurch den Kläger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - aaO).

  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07

    Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in

    Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist, wobei die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat, aber auch der wirkliche Wille der Vertragschließenden zu erforschen und das Gebot einer für beide Seiten interessengerechten Auslegung zu beachten ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 44/16

    Ermittlung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Schiedsvereinbarung:

    Bereits aus dem Wortlaut der Klausel, von dem die Auslegung zunächst auszugehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39; Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, VersR 2002, 474), folgt, dass diese lediglich zwischen den vertragsschließenden Parteien - d.h. zwischen den einzelnen auf Verkäuferseite beteiligten Personen einerseits und dem in China ansässigen Investor als Käufer andererseits, nicht dagegen auch im Verhältnis zwischen einzelnen Verkäufern - Geltung beanspruchen sollte:.

    Wenngleich die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat, so ist doch stets der wirkliche Wille der Vertragschließenden zu erforschen (§ 133 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, VersR 2002, 474).

  • OLG München, 27.07.2018 - 10 U 3487/17

    Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen eines Unfalls

    Grundsätzlich erfasst die Anmeldung (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rd. 29) alle in Betracht kommenden Ansprüche, die voraussehbar sind, ohne Rücksicht auf deren Grundlage (BGH VersR 1977, 282; 1982, 651; 2002, 474; OLG München r + s 1997, 49; VersR 2001, 230; OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1173), es sei denn, dass die Anmeldung eindeutig auf bestimmte Ansprüche beschränkt ist (BGH VersR 1982, 674; 1985, 1141, 1987, 937; OLG München r + s 1997, 49; OLG Köln r + s 2015, 371).
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 307/09

    Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden

    Die Auslegung der Erklärungen hat wie auch sonst von ihrem jeweiligen Wortlaut auszugehen, wobei jedoch der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, VersR 2002, 474).
  • OLG Koblenz, 30.01.2012 - 12 U 1178/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Ende der Verjährungshemmung bei Abfindungsvergleich

    Der Vorbehalt ist auf Betreiben der Klägerin in den Abfindungsvergleich aufgenommen worden; auch deshalb kann aus der Aufnahme des Vorbehalts nicht auf eine Absicht der Beklagten geschlossen werden, die Klägerin mit der Aufnahme des Vorbehalts von einer Feststellungsklage abzuhalten (BGH VersR 2002, 474 ff.; VersR 1992, 1021 ff.).

    Mit der Abfindungserklärung und der Zahlung des ausgehandelten Betrags endet die Verjährungshemmung, so dass auch für die vorbehaltenen Zukunftsschäden die Verjährungsfrist läuft (BGH VersR 2002, 474 ff.; OLG Rostock r + s 2011, 490 ff.).

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 183/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Deutsche Reichsbahn der

    Zwar ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - VersR 2003, 452).
  • OLG Karlsruhe, 09.06.2004 - 10 U 236/03

    Versicherungsvertragsrecht: Abfindungsvergleich mit dem Versicherer kein

    Dagegen ist ein titelersetzendes Anerkenntnis nach der Rechtsprechung des BGH anzunehmen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer den Geschädigten - ausdrücklich oder schlüssig - klaglos stellt (BGH DAR 2002, 209, 210); daran fehlt es im vorliegenden Fall.

    Insoweit hat die Zahlung des Abfindungsbetrages im Juli 1996 die Verjährungsfrist erneut in Lauf gesetzt; die durch die Anmeldung der Ansprüche eingetretene Hemmung hat mit der vereinbarten Zahlung des Abfindungsbetrages geendet (vgl. BGH DAR 2002, 209, 210; OLG Karlsruhe VersR 98, 632, 633).

  • OLG Hamm, 28.04.2017 - 11 U 23/17

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall bei Abschluss

    Die vorliegend maßgeblichen Rechtsfragen sind entgegen der Ansicht des Klägers durch das Urteil des BGH vom 29.01.2002 (Az. VI ZR 230/01 = NJW 2002, 1878) geklärt.

    Wörtlich hat der BGH ausgeführt (NJW 2002, 1878, 1880): "Wollte man eine Fortdauer der Verjährungshemmung für die in einem Abfindungsvergleich vorbehaltenen Ansprüche annehmen, müsste sie selbst dann andauern, wenn mögliche Folgeschäden ausblieben.

  • OLG Saarbrücken, 23.04.2014 - 4 W 16/14

    Sofortiges Anerkenntnis: Veranlassung der Klage des Geschädigten gegen den

    Ein titelersetzendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schädiger - in der Regel vertreten durch seinen Haftpflichtversicherer - dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis abgibt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791; 2002, 1878, 1880; Bacher in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 38 Rn. 18).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10

    Sekundärhaftung des Rechtsanwalts: Unterlassene Anordnung einer routinemäßigen

  • LG Neuruppin, 02.09.2016 - 5 O 157/15

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Verjährung von in einem gerichtlichen

  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 11 U 23/17

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall bei Abschluss

  • LG Hechingen, 21.10.2015 - 2 O 263/14

    Titelersetzenden Anerkenntnis - Voraussetzungen für die Annahme

  • BGH, 30.04.2008 - VIII ZR 233/07

    Abgrenzung von Abzahlungskauf und Leasing

  • OLG Jena, 24.11.2004 - 4 U 399/04

    Abfindungsvergleich beendet Verjährungshemmung

  • OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei einheitlichem Streitgegenstand mit

  • LG München I, 05.02.2019 - 20 O 7495/18

    Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfall

  • OLG Frankfurt, 10.01.2005 - 16 U 111/04
  • LG Karlsruhe, 05.02.2013 - 7 O 116/11

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Feststellung des Verdienstausfallschadens eines

  • AG Mannheim, 10.06.2011 - 10 C 27/11

    Verkehrshaftungsversicherung: Regulierungszusage des Versicherers als

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