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   BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03   

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https://dejure.org/2004,2370
BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03 (https://dejure.org/2004,2370)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2004 - III ZR 194/03 (https://dejure.org/2004,2370)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 (https://dejure.org/2004,2370)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung wegen eines Gleisausbaus; Bahn-Strom-Kreuzung als Anlage; Tunnelbau und die dadurch verursachte Verlegung einer Starkstromleitung; Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung; Folgekosten einer Veränderung der ...

  • Judicialis

    StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 1; ; StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromkreuzungsRL (1956) § 9 Abs. 1, 2
    Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56; Kosten eines Stromkabels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eisenbahnrecht - Kostenersatz für die Verlegung von Starkstromkabeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 487
  • WM 2004, 2318
  • BauR 2004, 1762
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.03.1991 - III ZR 3/90

    Abgrenzung von Straßenverlegung und Neubau einer Straße; Kosten von Änderungen im

    Auszug aus BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).

    Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Auslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln, sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 114, 30).

  • BGH, 16.09.1993 - III ZR 136/91

    Verteilung der Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen aus Anlaß einer

    Auszug aus BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
  • BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01

    Entstehung einer Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung an

    Auszug aus BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (z.B. BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 543 Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

    Auszug aus BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
    Kriterium für die objektive Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, das heißt die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwGE 102, 269, 273 f m.w.N.; OVG Münster NVwZ-RR 1999, 12, 13).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (z.B. BGHZ 151, 221, 223; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 543 Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93

    Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
    Die Auslegung hat sich nach dem Grundsatz zu richten, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (z.B. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537, 1538 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.1997 - 11 A 1566/94

    Verkehrsanlage; Geltungsbereich der Bauordnung; Verkehrsanlagenrechtliche

    Auszug aus BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
    Kriterium für die objektive Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, das heißt die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwGE 102, 269, 273 f m.w.N.; OVG Münster NVwZ-RR 1999, 12, 13).
  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    d) Dem widerspricht nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B.: BGHZ 123, 166, 167 und 256, 257; Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319; Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHReport 2004, 1265) die Leitungsrechte anderer Versorgungsträger, wie Gas-, Wasser- und Stromunternehmen, auf Grundstücken unter Einschluß von Verkehrswegen grundsätzlich privatrechtlich zu beurteilen sind.
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13

    Kostentragungspflicht bei erforderlicher Verlegung einer Trinkwasserleitung im

    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 29. Januar 2004 (III ZR 194/03, WM 2004, 2318) ausgeführt, Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig würden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzliche Gleise angelegt würden, seien Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen im Sinne des mit den Regelungen der WKR 56 gleichlautenden § 9 Abs. 2 der Stromkreuzungsrichtlinien 1956 und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung.

    b) Bei einer Gesamtschau der Regelungen der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien und der ihnen zugrunde liegenden Interessenlagen (vgl. zu diesen Kriterien bei der Auslegung von Kreuzungsrichtlinien Senatsbeschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03, WM 2004, 2318, 2320 mwN) handelt es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit DB-Gelände (§ 1 Abs. 3 WKR 56), wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grundstücken, die bislang nicht DB-Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Klägerin entsteht.

    Die Regelungen der Kreuzungsrichtlinien beziehen sich allein auf das jeweilige Kreuzungsgrundstück und den diesbezüglich geschlossenen Vertrag (so auch für die im Wesentlichen gleich lautenden Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 1956 Senatsbeschluss vom 29. Januar 2004 aaO).

  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 230/03

    Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der

    a) Die Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch einen höhenverschiedenen führt in der Regel zu einer Änderung von Bahnanlagen im Sinne von § 9 Abs. 2 SKR 56 (Fortführung zum Senatsbeschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03).

    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Stromleitungen: Senat, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - Umdruck S. 7, für eine Veröffentlichung vorgesehen; zur Kreuzung zwischen Bahn und anderen Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303 f; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).

  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05

    Umfang der Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

    Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für Baumaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundstücks trägt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
  • VGH Hessen, 23.11.2007 - 7 UE 1422/07

    Kostentragungsvereinbarung Deutsche Bundesbahn - Deutsche Bundespost über

    So sind auch außerhalb des Bereichs des Telekommunikationsrechts Folgekostenvereinbarungen als zulässig erachtet worden (vgl. zu § 13 EKrG: BVerwG, Beschluss vom 04.07.1996 - 11 B 41.96 - zit. n. juris; zu Folgekostenvereinbarungen zwischen der Deutschen Bundesbahn und privaten Versorgungsunternehmen: BGH, Beschluss vom 29.01.2004 - III ZR 194/03 - NVwZ 2005, 487, und Urteil vom 16.09.1993 - III ZR 136/91 - DÖV 1994, 304; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Folgekostenvereinbarungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.1990 - 2 S 1058/88 - zit. n. juris).

    Vielmehr entsprach es der Interessenlage der Vertragsparteien, auch und gerade einen solchen Sachverhalt mit der umfassend angelegten Vereinbarung zu erfassen (vgl. zur Vertragsauslegung: BGH, Beschluss vom 29.01.2004 - III ZR 194/03 - NVwZ 2005, 487).

  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 1 U 120/14

    Tragung der Kosten für die Verlegung von Stromleitungen im Zuge des Neubaus einer

    Da eine (neue) Kreuzung hergestellt wurde, ist der von der Klägerin mitunter zitierte § 10 SKR 2000 nicht anwendbar, da er sich auf die Änderung einer (bestehenden) Kreuzung bezieht (wie etwa im - auch eine Stromleitung betreffenden -Fall BGH, Urteil vom 29.1.2004 - III ZR 194/03 - NVwZ 2005, 487 ); insoweit unzutreffend, widersprüchlich, zumindest aber missverständlich ist der Vortrag der Klägerin, die Leitungen hätten "vor der planfestgestellten Verlegung im Bereich einer Eisenbahnkreuzung gelegen" (Schriftsatz vom 30.4.2014, S. 3, 4, 8).
  • OLG Köln, 27.02.2013 - 17 U 39/12
    Der BGH (Beschluss vom 29.01.2004 - III ZR 194/03 -, BauR 2004, 1762 ff.) hat in demselben Sinne die vergleichbare Frage, ob die Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche im Rahmen eines Streckenneubaus zusätzliche Gleise angelegt werden, Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung darstellen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a SKR 56) oder Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 SKR 56) sind, als "eindeutig zu beantworten" angesehen (juris, Rn 35, 39 ff.).
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