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   BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13   

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https://dejure.org/2014,3441
BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13 (https://dejure.org/2014,3441)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 (https://dejure.org/2014,3441)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 (https://dejure.org/2014,3441)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 BGB, § 138 BGB, § 139 BGB, § 1360a Abs 3 BGB, § 1361 Abs 4 S 4 BGB
    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe; subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; Verzicht auf Trennungsunterhalt durch pactum de non petendo

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 134, 139, 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages

  • rewis.io

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe; subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; Verzicht auf Trennungsunterhalt durch pactum de non petendo

  • ra.de
  • kanzlei-kotz.de

    Versorgungsausgleich - vollständiger Ausschluss bei Alleinverdienerehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzicht auf Trennungsunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der sittenwidrige Ehevertrag - die subjektive Seite

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verzicht auf den Zugewinnausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag kann bei Kompensationsleistungen wirksam sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag kann bei Kompensationsleistungen wirksam sein

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Gesetzliches Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt ist umfassend - Umgehungsgeschäfte unwirksam

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag kann bei Kompensationsleistungen wirksam sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1101
  • MDR 2014, 542
  • DNotZ 2014, 361
  • FamRZ 2014, 629
  • FamRZ 2014, 727
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012, XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).

    Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen - gerade in den Regelsicherungssystemen - wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner Zweckbestimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 21).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 17).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

    Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff.), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 16 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 17).

    Zwar ordnet der Senat diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 97 f., 105 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 607).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Das ergibt sich in der Regel schon daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 22).

    Dennoch können diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 23; vgl. auch Eickelberg RNotZ 2009, 1, 27).

  • OLG Köln, 21.05.1999 - 4 UF 245/98
    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Die ganz herrschende Meinung sieht daher in einem pactum de non petendo zu Recht ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft (OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 316, 317; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 Rn. 49; Büte in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1614 BGB Rn. 2; Kilger/Pfeil in Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 5. Teil Rn. 140; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 153; Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1614 Rn. 5; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 1. Oktober 2012] § 1614 Rn. 11; Deisenhofer FamRZ 2000, 1368 f.; Schwackenberg FPR 2001, 107, 108; Huhn RNotZ 2007, 177, 187; aA OLG Köln FamRZ 2000, 609).

    Denn der Schutzzweck von § 1614 BGB verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen (Deisenhofer FamRZ 2000, 1368, 1369).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Das ergibt sich in der Regel schon daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 22).

    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 17).

    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012, XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310 Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 14).

    Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17).

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    (b) Legt man für die Beurteilung der wirtschaftlichen Reichweite des Verzichts auf den Versorgungsausgleich mangels besserer Erkenntnisse die dem Antragsteller im Jahr 2009 mitgeteilte Neufestsetzung der Versorgungszusage zugrunde, wonach er - auf der Grundlage seines damaligen Versicherungsbestandes - eine monatliche Altersrente von 5.412 EUR beanspruchen konnte, relativiert sich die Höhe dieses Betrages bereits dadurch, dass eine künftige schuldrechtliche Ausgleichsrente der Antragsgegnerin nur nach der Hälfte des - nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze zu ermittelnden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286) - Ehezeitanteils der Versorgung zu bemessen gewesen wäre.

    Zwar hätte die Antragsgegnerin auch von einer Erhöhung der von dem Vertreterversorgungswerk zugesagten Versorgungsleistungen profitieren können, wenn der Antragsteller bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze den für die Bemessung der Versorgung relevanten Versicherungsbestand im Rahmen seiner gewöhnlichen Berufstätigkeit weiter ausgebaut hätte (Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 131/94 - FamRZ 1997, 285, 286).

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
    Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nicht dargelegt, aus welchen Gründen gleichwohl von einem ganz oder teilweise gesicherten Versorgungswert (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschlüsse vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - juris Rn. 21 und vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 9) ausgegangen werden könnte.

    Ein Abfindungsanspruch (§ 1587 l BGB bzw. § 23 VersAusglG) hätte von ihr nicht geltend gemacht werden können, soweit und solange das dem Ausgleich unterliegende Anrecht noch nicht unverfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 15 und vom 29. Februar 1984 - IV b ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669).

  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

  • OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02

    Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gewährung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Karlsruhe, 02.10.1991 - 2 A UF 35/91
  • OLG Zweibrücken, 27.04.2006 - 2 UF 1/05

    Versorgungsausgleichsverfahren: Teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/06
  • BGH, 04.12.2003 - III ZR 30/02

    Haftung der Gemeinde aus einem mangels kommunalaufsichtlicher Genehmigung

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2004 - 2 UF 79/03

    Zur Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Scheidungsvertrages

  • BGH, 22.05.1970 - V ZR 130/67

    Grundstücksverkauf durch gesetzlichen Vertreter, der Miteigentümer zur Hälfte ist

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80

    Abfindungsanspruch bei noch nicht unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche

  • OLG Brandenburg, 30.01.2012 - 9 UF 227/11

    Vorliegen der Obliegenheit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bildung

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 403/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

  • OLG Celle, 29.12.1994 - 17 UF 107/93

    Zusatzversorgung; Schuldrechtliche Ausgleichsrente; Versorgungsleistungen;

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195).

    b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 38; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 16 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 16 mwN).

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 17 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 17; grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).

    Schon im Hinblick auf den im Gesetz vorgesehenen Wahlgüterstand der Gütertrennung und die daraus folgende nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss des gesetzlichen Güterstands für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 36 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 32; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 17 ff.).

    Ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen eines konkreten Kinderwunsches die Tendenz zu einer Alleinverdienerehe eindeutig vorgezeichnet war und deshalb die Beurteilung berechtigt ist, dass insbesondere der vollständige Verzicht auf Betreuungsunterhalt (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 19) und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 20) zu Lasten des sich plangemäß aus dem Erwerbsleben zurückziehenden Ehegatten für sich genommen sittenwidrig und daher unwirksam sein könnten, bedarf unter den hier obwaltenden Umständen allerdings keiner abschließenden Erörterung.

    d) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27 und vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24).

    Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28).

  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 7/15

    Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche: Teilnichtigkeit von

    Für ihn spricht auch die Niederlegung der gesamten Treuhandabrede in einer einheitlichen schriftlichen Vereinbarung; diese begründet die Vermutung, dass die Vertragsschließenden die Einheitlichkeit des Geschäfts gewollt haben (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13, NJW 2014, 1101 Rn. 50 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 692 Rn. 17 mwN).

    Diese Grundsätze gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 15 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 235).

    aa) Allerdings hat der Senat den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 19 mwN).

    Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 20 mwN).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 28 f.).

  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 1/15

    Ehevertragliche Regelung des Trennungsunterhalts: Prüfungsumfang im Hinblick auf

    Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 48).

    Deshalb ist in einem pactum de non petendo ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft zu sehen (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 48 mwN).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Auch das aufgrund der Ehe erlangte Vermögen kann ehebedingte Versorgungsnachteile kompensieren; das gilt nur dann nicht, wenn der mit den Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Privatvermögen hätte aufbauen können (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 31).

    Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu erforderlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 51; BGH Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219 mwN).

  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl, zu allem BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 16 juris, m.w.N.).

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB) (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 16, juris).

    Ein Ausschluss des dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnenden Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 20, juris).

    In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 20, juris).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - XII ZB 310/18; Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 303/13, juris jeweils m.w.N.).

  • BGH, 31.01.2024 - XII ZB 385/23

    Zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur

    Die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht ist auch deshalb geboten, weil sie den Beteiligten Gelegenheit gibt, zu diesem erkennbar noch nicht beachteten Gesichtspunkt vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 51).
  • AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
    Zwar ordnet der BGH diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2014, 1101 Rn. 36; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 - juris Rn. 50; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 75 f. ).

    Dennoch können diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen ( BGH NJW 2008, 1080 Rn. 23; 2014, 1101 Rn. 36 ).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erweist sich der Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2013, 457 Rn. 17; 2014, 1101 Rn. 32 ).

    In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert ( BGH NJW 2008, 3426 Rn. 17; 2014, 1101 Rn. 20 ).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2014, 1101 Rn. 30 ) kann es nicht von vornherein missbilligt werden, wenn die Eheleute durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beschränken.

    Kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der mit ehebedingten Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Immobilienvermögen hätte bilden können, ist in der Überlassung einer Immobilie grundsätzlich eine geeignete Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu erblicken, weil eine Immobilie für ihren Eigentümer - sei es durch den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - über den Vermögenswert hinaus typischerweise die nachhaltige Erzielung von unterhaltssichernden Alterseinkünften gewährleistet ( vgl. BGH NJW 2014, 1101 Rn. 31 ).

    Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt ( BGH NJW 2014, 1101 Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 80; NJW 2014, 2880, 2881 ).

    Gleichwohl ist das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten ( BGH NJW 2013, 380 Rn. 24; 2013, 269 Rn. 27; 2014, 1101 Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 - juris Rn. 81 ).

    Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde ( BGH NJW 2009, 2124 Rn. 17; 2013, 457 Rn. 28; 2014, 1101 Rn. 41 ).

  • OLG Bremen, 24.05.2017 - 4 UF 152/16

    Gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch

    Allerdings ist die Annahme von Sittenwidrigkeit regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2331; FamRZ 2013, 195; FamRZ 2014, 629).

    Hinsichtlich der vereinbarten Gütertrennung und somit des Ausschlusses eines späteren Zugewinnausgleichs ist der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts hingegen nicht berührt, weshalb sich aus dieser vertraglichen Regelung auch nicht die Nichtigkeit des Ehevertrages gemäß §§ 138 Abs. 1, 139 BGB ergeben kann (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 17).

    Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits bei Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Altersversicherung verfügen wird und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 20).

    So hat der BGH insbesondere in seinem Beschluss vom 29.1.2014 (FamRZ 2014, 629) klargestellt, dass eine richterliche Inhaltskontrolle eines Ehevertrages selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht von dem Halbteilungsgrundsatz als tauglichem Maßstab ausgehen dürfe, es sei daher keine "Halbteilungskontrolle" durchzuführen.

    Die Annahme der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages wird laut BGH in der Regel dennoch nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 38).

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

  • OLG Hamm, 02.06.2014 - 11 UF 71/14

    Wirksamkeit des vollständigen Ausschlusses aller Scheidungsfolgen durch

  • BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen; Vereinbarung von Gütertrennung gemäß

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

  • OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16

    Dienstvertrag; Kündigung; Höhere Dienste; feste Bezüge; Beratungsleistungen

  • KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten

  • OLG München, 28.07.2016 - 34 Wx 233/16

    Kein Amtswiderspruch gegen Vormerkung eines ehevertraglichen

  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16

    Rechtanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwaltsmediators in einer

  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 13 UF 34/15

    Vergleich; Abänderung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Auslegung

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 5 UF 125/20

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

  • OLG Köln, 05.11.2015 - 21 UF 32/15

    Sittenwidrigkeit eines Morgengabeversprechens nach iranischem Recht

  • OLG Schleswig, 07.08.2020 - 15 UF 112/18

    Versorgungsausgleich: Wirksamkeit eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses bei

  • OLG Celle, 09.03.2021 - 17 UF 172/20

    Sittenwidrigkeit Ehevertrag bei Alleinverdienerehe bei Ausschluss

  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

  • OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19

    Versorgungsausgleich: Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des

  • OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18

    Wirksamkeit der ehevertraglichen Beschränkung des Anspruchs auf

  • OLG Hamm, 04.04.2017 - 11 UF 122/16

    Gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ehevertrages

  • OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11

    Ehescheidungsverfahren: Umfang familiengerichtlichen Prüfungspflicht für einen

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2014 - 3 UF 141/14

    Grenzen vertraglicher Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt

  • OLG Hamm, 01.02.2016 - 4 UF 136/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer

  • VG Köln, 11.03.2015 - 24 K 535/13
  • AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19

    Sittenwidrigkeit der Abbedingung gesetzlicher Scheidungsfolgen

  • OLG Brandenburg, 22.08.2016 - 13 UF 139/15
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2020 - 5 UF 174/19

    Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach Scheidung

  • OLG Bamberg, 18.02.2016 - 2 UF 247/14

    Anspruch auf Regelung des Versorgungsausgleichs nach Feststellung der Nichtigkeit

  • OLG Brandenburg, 23.03.2021 - 13 UF 197/20

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • OLG Brandenburg, 11.08.2015 - 13 UF 102/14

    Pflicht des Gerichts zur Inhalts- und Ausübungskontrolle betreffend

  • OLG Brandenburg, 03.07.2014 - 13 UF 245/13

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des

  • OLG Brandenburg, 15.06.2022 - 9 UF 221/21

    Richterliche Kontrolle eines notariellen Ehevertrags; Vereinbarung über einen

  • OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14

    Außerordentliche Kündigung einer Vereinbarung für interne Schulung, Beratung und

  • OLG Frankfurt, 21.10.2022 - 8 UF 170/20

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch wirksamen Ehevertrag

  • OLG Nürnberg, 07.12.2015 - 7 UF 1117/15

    Wirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei

  • OLG Köln, 02.04.2019 - 10 UF 26/19

    Wirksamkeit einer ursprünglich genehmigungsbedürftigen Vereinbarung zum

  • FG Hamburg, 23.09.2020 - 3 K 136/19

    Ehevertrag und Schenkungsteuer

  • LG Detmold, 19.09.2014 - 1 O 191/13

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Berater- und

  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 UF 66/13

    Wirksamkeit und Auslegung eines Ehevertrages bei fehlender Kenntnis der Ehegatten

  • OLG Brandenburg, 28.02.2018 - 9 UF 165/16

    Wirksamkeit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung

  • OLG Brandenburg, 19.10.2020 - 13 UF 6/19

    Ausschluss eines Versorgungsausgleichs; Berufstätigkeit beider Ehegatten mit

  • OLG Brandenburg, 04.07.2018 - 13 UF 117/17

    Versorgungsausgleich - Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages

  • OLG Hamm, 16.08.2016 - 11 UF 101/15

    Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten hinsichtlich des

  • OLG Koblenz, 14.12.2020 - 9 UF 540/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Familiengerichts an die notarielle Vereinbarung

  • OLG Brandenburg, 26.02.2018 - 9 UF 165/16

    Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Zuge

  • OLG Celle, 26.07.2022 - 10 UF 43/22

    Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2021 - 5 Sa 193/21

    Ausschluss ordentliche Kündigung - Scheidungsvereinbarung

  • AG Lemgo, 14.08.2020 - 9 F 201/19

    Scheidungsfolgenvereinbarung; Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • OLG Brandenburg, 06.01.2022 - 13 UF 121/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Voraussetzungen für

  • AG Bottrop, 22.08.2018 - 13 F 184/17

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • OLG Koblenz, 19.06.2023 - 7 UF 228/23
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