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   BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17   

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BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17 (https://dejure.org/2018,5117)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17 (https://dejure.org/2018,5117)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17 (https://dejure.org/2018,5117)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 112a Abs. 1, § ... 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO, § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, § 74 BRAO, § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO, § 59a BRAO, § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 59a Abs. 3 BRAO, Art. 12 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG, § 203 StGB, § 53 StPO, § 97 StPO, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, § 43a BRAO, § 43a Abs. 2 BRAO, § 43a Abs. 4 BRAO, § 43a Abs. 1 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 59a Abs. 1 BRAO, § 4 des Mediationsgesetzes, Richtlinie 2008/52/EG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 4 Satz 3 Nr. 2 MediationsG, § 203 Abs. 1 StGB, § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, § 203 Abs. 3, 4 StGB, § 43e BRAO, § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 StPO, § 53a StPO, § 53a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 203 Abs. 3 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 30 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 33 Abs. 2 BORA, § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 1 StBerG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer missbilligenden Belehrung der Rechtsanwaltskammer; Beschränkung der Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberatender Berufe mit Bezug zur ...

  • Betriebs-Berater

    Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer unzulässig

  • rabüro.de

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einem Mediator und Berufsbetreuer unzulässig

  • Anwaltsblatt

    § 59a BRAO
    Keine Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer

  • Anwaltsblatt

    § 59a BRAO
    Keine Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer

  • rewis.io

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufsausübungsgemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Berufsbetreuer

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unzulässige Bürogemeinschaft mit Mediator und Berufsbetreuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 59a Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1
    Anfechtung einer missbilligenden Belehrung der Rechtsanwaltskammer; Beschränkung der Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberatender Berufe mit Bezug zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwaltliche Bürogemeinschaften: Bürogemeinschaft eines Anwalts mit einem Mediator und Berufsbetreuer für unzulässig erklärt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 59a BRAO
    Keine Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Berufsgemeinschaft zwischen Rechtsanwalt und Mediator/Betreuer

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 59a BRAO
    Keine Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unzulässige Bürogemeinschaft mit Mediator und Berufsbetreuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1095
  • ZIP 2018, 1600
  • WM 2018, 1952
  • BB 2018, 705
  • AnwBl 2018, 297
  • AnwBl Online 2018, 372
  • AnwBl Online 2018, 401
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    Die Norm ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) nicht anwendbar.

    Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG setzt voraus, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der für seine Entscheidung erheblichen und zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung überzeugt ist (vgl. nur BVerfGE 79, 256, 263; 86, 52, 56; 138, 64 Rn. 75, 82; 141, 82 Rn. 42).

    In diesem Sinn hat auch die Beklagte in ihrem Bescheid die Bürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Sozius deshalb missbilligt, weil nach ihrer Auffassung die Tätigkeit des Letzteren bezüglich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB), des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 53 StPO) und des Beschlagnahmeverbots (§ 97 StPO) nach der damaligen Rechtslage weder mit den sozietätsfähigen Berufen noch mit den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) behandelten Berufsgruppen vergleichbar ist.

    Ein solcher Eingriff darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 44, 47 mwN).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. nur BVerfGE 110, 141, 157; 141, 82 Rn. 53).

    Angemessen ist eine gesetzliche Regelung schließlich dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 53).

    Angesichts dieser spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 56).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seinem Beschluss vom 12. Januar 2016 (aaO Rn. 75) eine einfach-rechtliche Auslegung, wonach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. auf eine interprofessionelle Partnerschaft anwendbar sei, für möglich gehalten.

    Ihr Schutz trägt zu einer funktionsfähigen Rechtspflege bei und ist insoweit nicht nur im Interesse der Mandanten, sondern auch im Allgemeininteresse geboten (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 49 ff.).

    Zwar darf argumentativ zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG eine bestimmte Gefahrenlage nicht herangezogen werden, wenn der Gesetzgeber bei anderen vergleichbaren Berufen eine solche Gefährdung bewusst in Kauf genommen, d.h. diese Gefahrenlage insoweit als nicht relevant angesehen hat (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 69, 74, 79 ff.).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    In diesem Sinn geeignet ist ein Gesetz, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung genügt (vgl. nur BVerfGE 117, 163, 188; 126, 112, 144).

    Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. nur BVerfGE 117, 163, 189; 126, 112, 144 f.).

    Bei der Einschätzung von Gefahren für die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Zielsetzung als schützenswert angesehenen Rechtsgüter beziehungsweise rechtlich zu schützenden Interessen sowie bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. nur BVerfGE 110, 141, 157 f.; 117, 163, 189; BVerfGK 13, 354, 367).

  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    Dementsprechend wird § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00, NJW 2003, 3548, 3549; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 26 ff.) und Literatur (vgl. nur Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 4, 85; v. Wedel in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a BRAO Rn. 1 ff., 6; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 59a Rn. 28 f., 129 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 59a Rn. 7) zutreffend als abschließende Regelung angesehen.

    Soweit vereinzelt im Schrifttum (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 37) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO gefordert wird, scheidet diese bereits deshalb aus, weil die Möglichkeit einer solchen Auslegung dort endet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 95, 64, 93; 101, 312, 329; 119, 247, 274), was hier der Fall wäre, wollte man den Kreis der sozietätsfähigen - und damit auch einer Bürogemeinschaft zugänglichen - Berufe über den Rahmen des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO hinaus erweitern (siehe auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 37 f.).

  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    Auch ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Kontrolle, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. nur BVerfGE 38, 312, 322 mwN).

    Eine extensive Auslegung, wonach funktionell gleichstehende Personen (Sozien), soweit sie kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO haben, als Gehilfen nach § 53a StPO a.F. anzusehen sind, wäre auch nur schwer mit dem Grundsatz zu vereinbaren, wonach gesetzliche Bestimmungen über den zeugnisverweigerungsberechtigten Personenkreis im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer besonderen Legitimation bedürfen (vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383; 38, 312, 321; 77, 65, 76; 129, 208, 260) und deshalb im Zweifel eher eng auszulegen sind (siehe auch Schmitt in Meyer-Goßner, aaO § 53 Rn. 2, § 53a Rn. 2a).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. nur BVerfGE 110, 141, 157; 141, 82 Rn. 53).

    Bei der Einschätzung von Gefahren für die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Zielsetzung als schützenswert angesehenen Rechtsgüter beziehungsweise rechtlich zu schützenden Interessen sowie bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. nur BVerfGE 110, 141, 157 f.; 117, 163, 189; BVerfGK 13, 354, 367).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    In diesem Sinn geeignet ist ein Gesetz, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung genügt (vgl. nur BVerfGE 117, 163, 188; 126, 112, 144).

    Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. nur BVerfGE 117, 163, 189; 126, 112, 144 f.).

  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 24/00

    Zulässigkeit der Partnerschaft eines Rechtsanwalts mit einer

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    Dementsprechend wird § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00, NJW 2003, 3548, 3549; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 26 ff.) und Literatur (vgl. nur Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 4, 85; v. Wedel in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a BRAO Rn. 1 ff., 6; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 59a Rn. 28 f., 129 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 59a Rn. 7) zutreffend als abschließende Regelung angesehen.
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521) anmerkt, dass einer Gefährdung der Geheimhaltung bereits durch räumliche Trennung entgegengewirkt werden kann, findet eine solche in einer Bürogemeinschaft üblicherweise nicht statt.
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    Eine extensive Auslegung, wonach funktionell gleichstehende Personen (Sozien), soweit sie kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO haben, als Gehilfen nach § 53a StPO a.F. anzusehen sind, wäre auch nur schwer mit dem Grundsatz zu vereinbaren, wonach gesetzliche Bestimmungen über den zeugnisverweigerungsberechtigten Personenkreis im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer besonderen Legitimation bedürfen (vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383; 38, 312, 321; 77, 65, 76; 129, 208, 260) und deshalb im Zweifel eher eng auszulegen sind (siehe auch Schmitt in Meyer-Goßner, aaO § 53 Rn. 2, § 53a Rn. 2a).
  • AGH Niedersachsen, 22.05.2017 - AGH 16/16

    Anwaltliches Standesrecht: Berufliche Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts und

    Auszug aus BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
    Funktionell gleichgestellte Personen fallen nicht unter die Gehilfenregelung (vgl. nur Cierniak/Pohlit in MünchKomm/StGB, Bd. 4, 2. Aufl., § 203 Rn. 122; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 203 Rn. 21a; Hoyer in SK-StGB, Bd. IV, 9. Aufl., § 203 Rn. 49; Kargl in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, Bd. 2, 5. Aufl., § 203 Rn. 38; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 6, 12. Aufl., § 203 Rn. 81; siehe auch Ring, Anmerkung zum AGH-Urteil in DStR 2017, 2246, 2247).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BGH, 10.08.1995 - IX ZR 220/94

    Wirksamkeit der Zession von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts

  • BGH, 25.07.2005 - AnwZ (B) 42/04

    Grenzen der Anwaltswerbung

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14

    Verwendung des Wortes "Standorte" auf der Homepage einer Kanzlei

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 7.12

    Niederlassungserlaubnis; wohnsitzbeschränkende Auflage; Wohnsitzauflage; jüdische

  • BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 152.94

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 25.93

    Zone 30

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

  • BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Sinne

    Die Regelung ist abschließend und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) führt nicht zu einer Unanwendbarkeit der Vorschrift in der vorliegenden, nicht von diesem Urteil erfassten Konstellation (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 7 ff.).

    a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 12) hat der Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung einer Vorlagepflicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung abgestellt, sodass es auf das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618) nicht ankommt.

    Hiernach ist bei einer Missbilligung auf den Sachverhalt, wie er sich der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt ihrer Prüfung darstellte, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO).

    Er beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, dient einem legitimen Zweck - Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO und damit Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege - und ist verhältnismäßig, mithin geeignet, erforderlich und angemessen (zu den Kriterien im Einzelnen und mwN: Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 15 ff.).

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die Erforderlichkeit bereits im Hinblick auf das Ziel der Sicherung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 21 mwN; BVerfGE 141, 82 Rn. 56) ausgeführt hat.

    Angesichts der spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Berufsausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 21 mwN; BVerfGE 141, 82 aaO).

    Zu Recht hat der Anwaltsgerichthof die Einordnung des Of Counsel als berufsmäßig tätiger Gehilfe im Sinne von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. und als Gehilfe im Sinne von § 53a Abs. 1 StPO a.F. abgelehnt unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung, wonach funktionell gleichgestellte Personen nicht als Gehilfe bezeichnet werden können (vgl. mwN und ausführlicher Begründung Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 25 und Rn. 27 ff.).

    Selbst wenn im Übrigen eine einfach-rechtliche Auslegung möglich sein sollte, wonach der Of Counsel hier als Gehilfe anzusehen ist, ist der Gesetzgeber bei Schaffung des § 59a BRAO nicht von einem derartig weiten, Beteiligte einer Berufsausübungsgemeinschaft umfassenden Gehilfenbegriff ausgegangen, ohne dass dies im Rahmen des eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs zu beanstanden wäre (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 27 ff.).

    Das Interesse des Rechtsanwalts sowie des Hochschullehrers, ihren Beruf gemeinsam auszuüben, kann demgegenüber keinen vorrangigen Schutz beanspruchen (vgl. ausführlich [zur Zusammenarbeit mit einem Mediator und Berufsbetreuer]: Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 33 f.).

  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 24/17

    Erteilung eines belehrenden Hinweises wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der

    Solche auf Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangenen belehrenden Hinweise beziehungsweise missbilligenden Belehrungen sind als in die Rechtstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 4 mwN).
  • AGH Niedersachsen, 11.11.2019 - AGH 39/16
    Ein anderes Verständnis ist, wie der BGH in seiner Entscheidung v. 29.1.2018 im Einzelnen ausgeführt hat (AnwZ (BrfG) 32/17 Rn. 7), vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ausgeschlossen.
  • AGH Niedersachsen, 08.11.2019 - AGH 38/16
    Es handelt sich mithin um einen Verwaltungsakt waltungsakt (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 18 ff. m.w.N. und v. 29.1.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17 Rn. 4 f.).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2020 - 7 U 135/18
    So verstößt es auch nicht gegen Artikel 12 Abs. 1 GG, dass etwa Mediatoren und Berufsbetreuer nicht bei den sozietätsfähigen Berufen in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO aufgezählt sind (vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2018 - Anwz (Brfg) 32/17 -, juris).
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