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   BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18   

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https://dejure.org/2019,3294
BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18 (https://dejure.org/2019,3294)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18 (https://dejure.org/2019,3294)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 16/18 (https://dejure.org/2019,3294)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung Kraftfahrtschaden; Prüfung der Erfüllung der...

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Schadenssachbearbeiter Versicherung

  • rewis.io

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Fachliche Unabhängigkeit eines bei einem Versicherungsunternehmen als Schadenssachbearbeiter tätigen Volljuristen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BRAO § 46 Abs. 3 ; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung Kraftfahrtschaden; Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 3 BRAO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Schadenssachbearbeiter Versicherung

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Schadenssachbearbeiter Versicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 295
  • AnwBl Online 2019, 379
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 15/17

    Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung der

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    Sie setzt vielmehr im Ergebnis nur ihre eigene Bewertung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Würdigung des Anwaltsgerichtshofs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5, und AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 9).

    b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der von dem Anwaltsgerichtshof vorgenommenen Gesamtbewertung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 16), wonach die Tätigkeit der Beigeladenen für ihren Arbeitgeber diesen Anforderungen entspricht, zeigt die Klägerin ebenso wenig auf wie einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann.

    Die diesbezügliche Bewertung der schriftlichen Unterlagen, denen für den Nachweis maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 BRAO; Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 8; BT-Drucks. 18/5201, S. 34), und der Anhörung der Beigeladenen gibt - entgegen der Auffassung der Klägerin - keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit.

    Der Anwaltsgerichtshof ist aufgrund der von ihm bei der Beurteilung der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin vorzunehmenden Gesamtbewertung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 16) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene nach der Tätigkeitsbeschreibung eine Tätigkeit auszufüllen habe, die eine volljuristische Ausbildung mit Kenntnissen insbesondere im zivilrechtlichen Haftungs- und Versicherungsrecht, aber auch im Sozialrecht erfordere.

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung vermag die Klägerin - die im Ergebnis lediglich versucht, ihre eigene Bewertung an die Stelle der verfahrensfehlerfrei gewonnenen Würdigung des Anwaltsgerichtshofs zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 5) - nicht aufzuzeigen.

    Die Klägerin verweist insoweit auf die in Umsetzung der EU-Richtlinie Solvabilität II (2009/138/EG vom 25. November 2009, ABl. EU Nr. L 335/1) in nationales Recht in §§ 23 ff. VAG getroffenen Regelungen zur Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen und die hierzu in Rundschreiben an die Versicherungswirtschaft - namentlich in den Rundschreiben 2/2017 (VA) und 3/2013 (VA) - gemachten Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 11 f.).

    (b) Wie der Senat bereits entschieden hat, berühren Regelungen, die keine Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeitgeber gebunden ist, die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Syndikusrechtsanwalts - wie auch der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt - nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 10 ff.; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 12).

    Gleiches gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch für Regelungen, die - wie zum Beispiel unternehmensinterne Compliance-Vorschriften - keinen unmittelbaren fachlichen Bezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO; BT-Drucks. aaO S. 27, 29).

    Die Klägerin zeigt in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung auch nicht auf, dass sie hinsichtlich der dort angeführten innerbetrieblichen Leitlinien und Maßnahmen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der nunmehr als unterblieben gerügten Sachaufklärung hingewirkt, insbesondere entsprechende Beweisanträge (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 9) gestellt habe.

    Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin angeführten Regelungen zur Geschäftsorganisation des Arbeitgebers die Beigeladene in ihrer konkreten Tätigkeit fachlich an bestimmte Vorgaben binden und dadurch die ihr arbeitsvertraglich eingeräumte Unabhängigkeit bei der Beurteilung der Rechtslage einschränken (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 12).

    Soweit die Klägerin überdies geltend macht, es bestünden außer den von ihr konkret angeführten Regelungen bei dem Arbeitgeber der Beigeladenen noch weitere interne Regelungen, an die die Beigeladene ebenfalls gebunden sei, erweist sich dieser Vortrag als eine nicht aufklärungsbedürftige bloße Vermutung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 10).

    cc) Schließlich begründet auch der Einwand der Klägerin, die Beigeladene sei hinsichtlich ihrer Vergütung in der Tarifgruppe V nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für das private Versicherungsgewerbe eingestuft, keine ernstlichen Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen nach § 46 Abs. 3, 4 Satz 1 BRAO (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 13).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 1 AGH 21/17

    Syndikusrechtsanwältin, Sachbearbeiterin, Abteilung Kraftfahrschaden

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    Der Anwaltsgerichtshof (AGH Hamm, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 1 AGH 21/17, juris) hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

    AGH Hamm, Entscheidung vom 08.12.2017 - 1 AGH 21/17 -.

  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

    Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 34; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 61 f., 79, 81 f.; jeweils mwN; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29).

    Der Senat konnte diese Frage in seinem - die vorbezeichnete Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Hamburg betreffenden - Urteil vom 2. Juli 2018 (AnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 35) offen lassen.

  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 34; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 61 f., 79, 81 f.; jeweils mwN; BT-Drucks. 18/5201, S. 19, 29).

    Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise und ihren Angriffen gegen die von der Beigeladenen vorgelegte Urkunde über die Vertretungsbefugnis verkennt die Klägerin im Übrigen, dass bereits der Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung, deren Datierung die Klägerin nicht in Zweifel zieht, für die Annahme des Anwaltsgerichtshofs spricht, die Beigeladene habe die Befugnis, im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO für ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, aaO Rn. 76 f. mwN).

  • BGH, 01.08.2017 - AnwZ (Brfg) 14/17

    Fachliche Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts: Beachtung der

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    (b) Wie der Senat bereits entschieden hat, berühren Regelungen, die keine Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeitgeber gebunden ist, die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Syndikusrechtsanwalts - wie auch der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt - nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 10 ff.; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 12).
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 68/17

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    (b) Wie der Senat bereits entschieden hat, berühren Regelungen, die keine Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeitgeber gebunden ist, die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Syndikusrechtsanwalts - wie auch der Vergleich mit einem externen, dieselbe Rechtslage beurteilenden Rechtsanwalt zeigt - nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 10 ff.; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, aaO Rn. 12).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt das konkrete Arbeitsverhältnis maßgeblich (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13. November 2018 - AnwZ (Brfg) 35/18, juris Rn. 10; vom 10. Oktober 2011- AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 2, 5 und 9).
  • AGH Hamburg, 22.06.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines externen

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO, wie die Klägerin meint (vgl. ebenso AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6), juris Rn. 22 ff.; AGH München, NJW-RR 2018, 953 Rn. 21), das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite der rechtlichen Tätigkeit voraussetzt.
  • AGH Bayern, 27.11.2017 - BayAGH III - 4 - 7/17

    Zulassung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters eines Abgeordneten als

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRAO, wie die Klägerin meint (vgl. ebenso AGH Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6), juris Rn. 22 ff.; AGH München, NJW-RR 2018, 953 Rn. 21), das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite der rechtlichen Tätigkeit voraussetzt.
  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

  • BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 21/17

    Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung des

  • BGH, 13.11.2018 - AnwZ (Brfg) 35/18

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit als

  • BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN und vom 29. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, juris Rn. 10).
  • BGH, 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19

    Syndikuszulassung für Fallbetreuerin einer Haftpflichtversicherung?

    Zwar können Regelungen, die Weisungen in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen beinhalten, der Unabhängigkeit dieser Tätigkeit entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vgl. dagegen zu unternehmensinternen reinen Compliance-Vorschriften ohne fachlichen Bezug Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, juris Rn. 28 und vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, juris Rn. 12).
  • BGH, 30.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19

    Zulassung zur Anwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des

    Zwar können Regelungen, die Weisungen in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen beinhalten, der Unabhängigkeit dieser Tätigkeit entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vgl. dagegen zu unternehmensinternen reinen Compliance-Vorschriften ohne fachlichen Bezug Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, juris Rn. 28 und vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, juris Rn. 12).
  • BGH, 26.06.2019 - AnwZ (Brfg) 29/19

    Erteilung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt i.R.d.

    Sollte es sich um Regelungen handeln, die (auch) Weisungen in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin beinhalten, könnten sie zwar grundsätzlich der Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vgl. dagegen zu unternehmensinternen reinen Compliance-Vorschriften ohne fachlichen Bezug Senat, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, juris Rn. 28 und vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, juris Rn. 12).
  • BGH, 26.11.2020 - AnwZ (Brfg) 47/19

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als "Referent Wildlife

    Ob die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite der rechtlichen Tätigkeit voraussetzt, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, ZIP 2018, 2074 Rn. 35; Beschluss vom 29. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, juris Rn. 20).
  • AGH Bayern, 07.10.2019 - BayAGH III - 4 - 11/18
    Der Kl. arbeitet im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere auch selbstständig und fachlich unabhängig Regulierungsentscheidungen aus, führt Vergleichsgespräche, schließt Vergleiche ab und entscheidet auch selbständig und unabhängig über die Erhebung einer Klage bzw. die Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.1.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, vorgehend AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 - 1 AGH 21/17 und AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 - 1 AGH 21/17, BeckRS 2017, 142402).
  • BGH, 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 47/19
    Ob die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit das - in §§ 46 ff. BRAO nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete - Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen Breite der rechtlichen Tätigkeit voraussetzt, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, ZIP 2018, 2074 Rn. 35; Beschluss vom 29. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, juris Rn. 20).
  • AGH Bayern, 13.03.2019 - BayAGH I - 1 - 17/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit als Schadensregulierer

    Insbesondere ist der Kläger danach bei seiner Tätigkeit als Schadensregulierer nicht richtliniengebunden (vgl. dazu zuletzt BGH vom 29.01.2019, AnwZ (Brfg) 16/18, Rz. 26 ff.) und verlangt seine Tätigkeit eine volljuristische Ausbildung mit Kenntnissen insbesondere im zivilrechtlichen Haftungs- und Versicherungsrecht, aber auch im Sozialrecht, sodass auch hier dahinstehen kann, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt überhaupt eine gewisse fachliche Breite und fachliche Tiefe voraussetzt (vgl. dazu zuletzt ebenfalls BGH vom 29.01.2019, AnwZ (Brfg) 16/18, Rz. 19 ff., zu einer Sachbearbeiterin in der Abteilung Kraftfahrtschaden eines Versicherungsverein a.G.).
  • AGH Bayern, 13.03.2019 - BayAGH I - 1 - 13/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - Tätigkeit als Schadenanwältin

    Insbesondere ist die Klägerin danach bei ihrer Tätigkeit als Schadensreguliererin nicht richtliniengebunden (vgl. dazu zuletzt BGH vom 29.01.2019, AnwZ (Brfg) 16/18, Rz. 26 ff.) und verlangt ihre Tätigkeit eine volljuristische Ausbildung mit Kenntnissen insbesondere im zivilrechtlichen Haftungs- und Versicherungsrecht, aber auch im SozialUnterhalts- und Steuerrecht, sodass auch hier dahinstehen kann, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin überhaupt eine gewisse fachliche Breite und fachliche Tiefe voraussetzt (vgl. dazu zuletzt ebenfalls BGH vom 29.01.2019, AnwZ (Brfg) 16/18, Rz. 19 ff., zu einer Sachbearbeiterin in der Abteilung Kraftfahrtschaden eines Versicherungsverein a.G.).
  • AGH Bayern, 08.04.2019 - BayAGH III - 4 - 3/18
    Schließlich kann bei der gebotenen Gesamtbewertung auch der Tätigkeit der Beigeladenen als Geschäftsführerin des I. e.V. eine anwaltliche Prägung im genannten Sinne (BGH, Beschl. v. 29.1.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18 Rn. 21) nicht abgesprochen werden.
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