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   BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15   

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https://dejure.org/2019,2359
BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2019,2359)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2019 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2019,2359)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2019,2359)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Stationspreissystem

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stationspreissystem

    § 315 BGB, § 14 AEG 2005, Art 4 EGRL 14/2001, Art 7 EGRL 14/2001, Art 30 EGRL 14/2001
    Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen überhöhter Stationspreise: Aussetzung der Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur; richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts bei der Überprüfung eines ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen überhöhter Stationspreise: Aussetzung der Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur; richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts bei der Überprüfung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstreit über die Höhe eines zu entrichtenden Infrastrukturnutzungsentgelts für die Nutzung von Eisenbahnstationen durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Stationspreise; Gleichbehandlung der Eisenbahnunternehmen bei der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Stationspreissystem

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überprüfung eines Infrastrukturnutzungsentgelts

  • Jurion (Kurzinformation)

    Überprüfung eines Infrastrukturnutzungsentgelts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 595
  • EuZW 2019, 248
  • WM 2019, 1281
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Der Senat hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047), das er zurückgenommen hat, nachdem der Gerichtshof auf eine Vorlage des Landgerichts Berlin das Urteil vom 9. November 2017 in der Sache CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG (C-489/15, EuZW 2018, 74) erlassen hat.

    Diese Auslegung des Unionsrechts beruht auf der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/14 einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherstellen und Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen sollen, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 5, 11 und 16 ausgeführt wird (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 36 f. mwN).

    Die Entgeltregelungen dienen dabei auch dazu, die Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber zu gewährleisten (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 38 mwN) und diesen zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung der ein Monopol begründenden Eisenbahninfrastruktur Anreize zu geben, die Nutzung der Fahrwege zu optimieren und wirtschaftlich sinnvolle Investitionen vorzunehmen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 39-42).

    Eine solche effiziente Verwaltung sowie eine gerechte und nicht diskriminierende Nutzung von Eisenbahnfahrwegen erfordern die Einrichtung einer Regulierungsstelle, die über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts wacht und - ungeachtet der gerichtlichen Nachprüfbarkeit - als Beschwerdestelle fungieren kann (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 43 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 46 der Richtlinie).

    Denn die Gleichbehandlung der Eisenbahnunternehmen bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ist die Vorbedingung für die Schaffung eines fairen Wettbewerbs (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 45).

    Indem die Infrastrukturbetreiber nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie dafür Sorge zu tragen haben, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nicht diskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führt und die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen, wird der in Erwägungsgrund 11 genannte Grundsatz umgesetzt, dass bei den Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen allen Unternehmen ein gleicher und nicht diskriminierender Zugang geboten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise entsprochen werden soll (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46); es handelt sich mithin um das zentrale Kriterium für die Entgeltberechnung und das Gegenstück zu dem Spielraum, den die Richtlinie bei der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr einräumt (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 47, 51).

    Die Regulierungsstelle hat also nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen; sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte, d. h. die Entgeltregelung, mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57).

    Die zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle, die - durch erga omnes wirkende Entscheidungen - dafür Sorge trägt, dass die Entgelte nicht diskriminierend sind, entspricht nach der Entscheidung des Gerichtshofs dem Grundsatz, dass die zentrale Entgeltfestlegung unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom Betreiber vorgenommen wird (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 58-61).

    Eine mit dieser Überwachung durch die Regulierungsstelle kollidierende Entgeltüberprüfung im Zivilrechtsstreit widerspricht danach dem Überwachungskonzept der Richtlinie, insbesondere, aber nicht nur dann, wenn sie zur Entgeltüberprüfung Maßstäbe heranzieht, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff.).

    Dementsprechend hält auch der Unionsgerichtshof ausdrücklich fest, dass eine Erstattung von Entgelten nach den Vorschriften des Zivilrechts in Betracht komme, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle nachgeprüft habe, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden sei und der Anspruch auf Erstattung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Zivilgerichten sein könne (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 97) .

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Der Senat hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047), das er zurückgenommen hat, nachdem der Gerichtshof auf eine Vorlage des Landgerichts Berlin das Urteil vom 9. November 2017 in der Sache CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG (C-489/15, EuZW 2018, 74) erlassen hat.

    Sie kann zwar grundsätzlich unterbleiben, weil sie vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047 Rn. 12).

    Diese dem Zivilgericht verbleibende Entscheidungsbefugnis wird von dem Streitgegenstand des ursprünglichen Bereicherungsanspruchs, der vornehmlich, aber nicht ausschließlich mit Erwägungen zu § 315 BGB begründet wurde, umfasst, zumal die im Verwaltungsverfahren zu prüfenden und nach der Entscheidung des Gerichtshofs allein maßgebenden Grundsätze der Entgeltbestimmung nach den eisenbahnrechtlichen Regeln auch bei einer Prüfung gemäß § 315 BGB zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047 Rn. 43).

  • BVerwG, 06.04.2018 - 3 C 20.16

    Flughafenentgelte: EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Abgesehen von dem bereits erörterten unionsrechtlichen Gebot der möglichst vollständigen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2001/14 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 556; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34; BVerwGE 117, 93, 104 f.; jeweils mwN).

    An den Maßstäben, die vor der Entscheidung des Unionsgerichtshofs in der Annahme formuliert wurden, eine zivilrechtliche Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB sei ergänzend möglich, wird nicht unverändert festgehalten werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34).

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Unterbleibt eine Einigung über das Entgelt und wird die vertragliche Nutzung gleichwohl durchgeführt, so ist die Vertragslücke im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005, BGBl. 2005 I, S. 1138, im Folgenden: AEG 2005; § 24 Abs. 4 EIBV 2005) durch Rückgriff auf die von der Beklagten erstellten Entgeltlisten zu schließen, sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt; Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten - wie anderer Eisenbahninfrastrukturunternehmen - im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des Eisenbahnverkehrsunternehmens daraufhin zu überprüfen ist, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprechen (s. nur BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), kann jedenfalls dann nicht festgehalten werden, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der Eisenbahnverkehrsunternehmen auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt.

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Abgesehen von dem bereits erörterten unionsrechtlichen Gebot der möglichst vollständigen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2001/14 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 556; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34; BVerwGE 117, 93, 104 f.; jeweils mwN).
  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Abgesehen von dem bereits erörterten unionsrechtlichen Gebot der möglichst vollständigen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2001/14 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 556; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34; BVerwGE 117, 93, 104 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04

    Rechtsnatur eines Bescheides der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Abgesehen von dem bereits erörterten unionsrechtlichen Gebot der möglichst vollständigen Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2001/14 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 556; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34; BVerwGE 117, 93, 104 f.; jeweils mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2015 - 13 A 941/14

    Bemessung der von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu zahlenden

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Der Senat verkennt nicht, dass es nach den hier anwendbaren Bestimmungen des deutschen Eisenbahnrechts fraglich erscheinen mag, ob das nachträgliche Aufgreifen eines abgeschlossenen Entgeltzeitraums durch die Regulierungsstelle möglich und gegebenenfalls geboten ist und ob eine solche Kontrolle im Nachhinein zu einer rückwirkenden Änderung der Entgeltregelungen unter bestmöglicher Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes führen kann (vgl. BVerwG, N&R 2015, 55; Buchholz 442.09 § 14f AEG Nr. 1; OVG Münster, DVBl. 2015, 986; eine Wirkung ex tunc befürwortend Otte, LMK 2012, 327729).
  • BGH, 08.10.2014 - XII ZR 164/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur:

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15
    Unterbleibt eine Einigung über das Entgelt und wird die vertragliche Nutzung gleichwohl durchgeführt, so ist die Vertragslücke im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005, BGBl. 2005 I, S. 1138, im Folgenden: AEG 2005; § 24 Abs. 4 EIBV 2005) durch Rückgriff auf die von der Beklagten erstellten Entgeltlisten zu schließen, sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt; Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).
  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem) das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über diesen Antrag ausgesetzt.

    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob - wofür der Senat in der Vergangenheit gehalten hat - die besonderen Regelungen der Richtlinie 2001/14/EG über die Entgeltkontrolle auch auf Entgelte für Serviceeinrichtungen wie die im Streitfall in Rede stehenden Personenbahnhöfe Anwendung finden (BGH, WRP 2019, 470 Rn. 16 ff. - Stationspreissystem mwN).

    Ebenso stünde ein solcher Zustand angesichts der unzureichend ausgeprägten Rechtsschutzmöglichkeiten des Allgemeinen Eisenbahngesetzes alter Fassung in Widerspruch zu den Rechtsweggarantien des Art. 47 ChGr-EU wie des § 19 Abs. 4 GG (vgl. BGH, aaO Rn. 39 - Trassenentgelte; WRP 2019, 470 Rn. 28 - Stationsentgelte).

  • KG, 10.12.2020 - 2 U 4/12

    Stationspreise

    Hierauf hat der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 29. Januar 2019 (KZR 12/15) ein bei ihm in einer Parallelsache anhängiges Revisionsverfahren im Hinblick auf den Antrag des dortigen Klägers an die Bundesnetzagentur auf eine nachträgliche Überprüfung der Entgelte ausgesetzt.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof das von ihm ausgesetzte Verfahren nach der noch nicht bestandskräftigen Entscheidung der Bundesnetzagentur wiederaufgenommen und in der Sache entschieden (Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15 - Stationspreissystem II, juris).

    Allein die diskriminierungsfreie Zuweisung von Trassen ist für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen unzureichend, wenn diese Zuweisung nicht durch einen adäquaten Zugang zu denjenigen Einrichtungen ergänzt wird, die - wie Personenbahnhöfe - für eine effektive Nutzung der Schienenwege unabdingbar sind (so ausdrücklich auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - KZR 12/15 - Stationspreissystem, EuZW 2019, 248 Rn. 18 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage in seiner Entscheidung Stationspreissystem (Urteil vom 29. Januar 2019 - KZR 12/15, EuZW 2019, 248 Rn. 31), mit der er einen Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur ausgesetzt hat, zunächst noch offengelassen.

    30 Der Senat vermag sich auch nicht der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Trassenentgelte (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, NJW 2020, 1436 Rn. 18 ff.) und Stationspreissystem II (Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris, Rn. 19 ff.) vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach eine abweichende Beurteilung deshalb zwingend geboten sein soll, weil es sich bei Art. 102 AEUV - anders als bei § 315 BGB - nicht um innerstaatliches Recht, sondern um eine Bestimmung des europäischen Primärrechts und damit um eine gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 2001/14/EG höherrangige Norm handele.

    32 Der in der Entscheidung Stationspreissystem II des Bundesgerichtshofs angeführte weitere rechtliche Gesichtspunkt, wonach eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB einerseits und einer kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle andererseits gerechtfertigt sei, weil sich letztere ausschließlich auf die Vergangenheit beziehe und bereits aus diesem Grund nicht in Konflikt mit dem Regulierungsrecht geraten könne (BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris, Rn. 28 ff.), erscheint ebenfalls nicht durchgreifend.

  • BGH, 24.10.2023 - KZR 70/21

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur im

    Das dagegen von beiden Parteien angestrengte Revisionsverfahren hat der Senat bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur in der Sache BK10-18-0265_E zunächst ausgesetzt (Beschluss vom 29. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nachdem die Klägerin zwischenzeitlich gegenüber der Bundesnetzagentur die nachträgliche Erklärung der Ungültigkeit der Entgeltregelungen und Rückzahlung unter anderem derjenigen Entgelte beantragt hat, die Gegenstand der Klage sind.

    Nach Fortführung des Revisionsverfahrens und Aufhebung des Berufungsurteils sowie Zurückverweisung der Sache (BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II) hat das Berufungsgericht der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben.

    Um bei der Anwendung des Art. 102 AEUV den Zwecken und Wirkungen der sektorspezifischen Regulierung Rechnung zu tragen, können die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sein, den Ausgang eines bei der Regulierungsstelle anhängigen Verfahrens nach den Grundsätzen des § 148 ZPO abzuwarten; insofern sind auch Feststellungen, die die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsstelle im Sinne des Art. 30 Richtlinie 2001/14/EG sowie des Art. 55 Richtlinie 2012/34/EU im Rahmen der Entgeltkontrolle nach den Vorschriften des AEG in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: AEG aF) trifft, bei der Anwendung des Art. 102 AEUV zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2019, 470 Rn. 12 bis 15 - Stationspreissystem I; Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WRP 2020, 868 Rn. 44 - Trassenentgelte I; WuW 2021, 119 Rn. 14 f., 26 - Stationspreissystem II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Regulierungsstelle, die gemäß Art. 30 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/14/EG als Beschwerdestelle fungiert, von Amts wegen die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie durch die Akteure des Eisenbahnsektors überwacht und nach Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG bei Verstößen gegen die Richtlinie gegebenenfalls von Amts wegen Abhilfemaßnahmen trifft, zur rückwirkenden Überprüfung von gezahlten Infrastrukturentgelten - auch von Stationsentgelten - befugt (EuGH, WuW 2022, 672 Rn. 37, 54, 72 - ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH; vgl. bereits: BGH, WRP 2019, 470 Rn. 16 bis 20 - Stationspreissystem I).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15

    Stationspreissystem III

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    Auch der BGH (vgl. Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris) hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des EVU daraufhin zu überprüfen sei, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprächen (s. nur BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), jedenfalls dann nicht mehr fest, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der EVU auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 66/15

    Überprüfung von Stationsentgelten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur:

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Seite15 sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt und vom 08.10.2014 - XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 19).

    Auch der BGH (vgl. Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris) hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infrastrukturunternehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des EVU daraufhin zu überprüfen sei, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprächen (s. nur BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417 - Stornierungsentgelt), jedenfalls dann nicht mehr fest, wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bundesnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der EVU auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sicherstellt (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 65/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 68/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 69/15

    Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 70/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 71/15

    Preisverhalten als Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines

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