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   BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17   

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BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17 (https://dejure.org/2019,6175)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2019 - KZR 4/17 (https://dejure.org/2019,6175)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - KZR 4/17 (https://dejure.org/2019,6175)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 779 BGB, § ... 47 Abs. 4 TKG, § 47 TKG, Art. 5 der Wettbewerbsrichtlinie, § 1 GWB, § 134 BGB, §§ 19, 20 GWB, § 20 Abs. 2 GWB, § 20 Abs. 1 GWB, § 307 BGB, § 310 Abs. 4 BGB, § 138 Abs. 1, 2 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 2 BGB, § 705 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 139 BGB, § 716 BGB, § 138 BGB, § 19 GWB, § 19 Abs. 1, 4 GWB, § 20 GWB, § 20 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GWB, § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, § 47 Abs. 1 TKG, § 12 TKG, Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG, Art. 5 der Richtlinie 2002/77/EG, Art. 267 AEUV, § 3 Nr. 29 TKG, § 276 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 230 HGB, § 426 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 242 BGB

  • rewis.io

    Kartellrechtliche Beurteilung einer vertraglich vereinbarten Erlösaufteilung aus Herausgabe von Telefonbüchern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 47 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"

  • juve.de (Kurzinformation)

    Telefonbuchfinale

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 1653
  • MMR 2020, 398
  • K&R 2019, 660
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 05.10.2017 - III ZR 56/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens:

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15 mwN).

    Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede, und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15; Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 Rn. 9; Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, NJW 2019, 1446 Rn. 30, jew. mwN).

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    dd) Ein Verstoß gegen die aus § 47 TKG folgende Preisbegrenzung, der im Umfang der Preisüberhöhung zur (teilweisen) Nichtigkeit der Erlösverteilungsregelung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08, WRP 2010, 1262 Rn. 23 - Teilnehmerdaten IV) liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil es an einer Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgelt im Sinne von § 47 Abs. 4 TKG fehlt.

    § 47 Abs. 4 TKG hat den Zweck, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse herzustellen; dafür bedarf es nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte einer Beseitigung noch bestehender Marktzutrittsschranken, wobei auf dem Markt für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse die wesentliche Marktzutrittsschranke für potenzielle Wettbewerber in der Schwierigkeit besteht, auf die vergebenen Rufnummern und die zugehörigen sonstigen Teilnehmerdaten zugreifen zu können (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08, WRP 2010, 1262 Rn. 24 - Teilnehmerdaten IV).

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    Nach der Aufhebung dieses Bescheids durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2008 (NVwZ-RR 2008, 832) setzte die Bundesnetzagentur das Kostenvolumen für die Überlassung von Teilnehmerdaten mit Beschluss vom 20. September 2010 in der Produktvariante "Daten Transfer Comfort", die dem von der Beklagten zu 2 kooperationsintern zur Verfügung zu stellenden Datenumfang entsprach, auf höchstens 1.652.151,28 EUR fest.

    Der Senat hat zu § 12 TKG 1996, an dessen Stelle § 47 Abs. 4 TKG 2004 getreten ist, zwar wiederholt ausgesprochen, dass sich ein nach dieser Vorschrift zur Herausgabe von Teilnehmerdaten Verpflichteter der dort angeordneten Preisbegrenzung nicht dadurch entziehen könne, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zusammenhang mit weiteren, der Preisregulierung nicht unterfallenden Leistungen anbiete (BGH Urteil vom 11. Juli 2006 - KZR 29/05, WuW/E DE-R 1829 Rn. 18 - Suchmaschine; Urteil vom 13. Oktober 2009 - KZR 41/07, juris Rn. 53 - Teilnehmerdaten II; Urteil vom 29. Juni 2010 - KZR 50/07, juris Rn. 23 - Überlassung von Basisdaten; siehe auch BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832, 836).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 4/16

    Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot: Austauschvertrag als bezweckte

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    Denn auch wenn sich die Wirksamkeit eines Vertrages im Allgemeinen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht richtet, erfasst eine Neufassung des Kartellverbots grundsätzlich auch bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise, dass sie, soweit sie gegen die Neuregelung verstoßen, ex nunc unwirksam werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 4/16, NZKart 2018, 372 Rn. 28 mwN - Busverkehr im Altmarkkreis).

    Schließlich erfüllen die Gesellschaftsverträge als solche entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigung (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 4/16, NZKart 2018, 372 Rn. 31 ff. mwN - Busverkehr im Altmarkkreis).

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 32/94

    Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    Im Übrigen erfasst die Bereichsausnahmeregelung in § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 1 AGBG aF) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die stille Gesellschaft (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, 183 ff.).
  • BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87

    Inhaltskontrolle von Rechtsverhältnissen zwischen einer Genossenschaft und den

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    Die Vereinbarung betrifft danach insbesondere kein Austausch- oder sonstiges Benutzungsverhältnis, auf das AGB-rechtliche Regelungen gegebenenfalls auch dann anwendbar sein können, wenn es formal in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 221 ff.; Urteil vom 11. November 1991 - II ZR 44/91, ZIP 1992, 326; Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 396 ff.; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 310 Rn. 122 f., 125; MünchKomm.BGB/Basedow, 8. Aufl., § 310 Rn. 125 f.).
  • BGH, 25.10.1984 - VII ZR 95/83

    Wirksamkeit einer von einem Haftpflichtversicherer in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    Ferner geht es hier auch nicht um die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - VII ZR 95/83, NJW 1985, 970; Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 192/84, VersR 1986, 467) als kontrollfähig beurteilte Erstreckung einer Abfindungserklärung auf "jeden Dritten".
  • BGH, 28.11.2017 - X ZR 42/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für ein

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede, und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15; Urteil vom 28. November 2017 - X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 Rn. 9; Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, NJW 2019, 1446 Rn. 30, jew. mwN).
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    Die Vereinbarung betrifft danach insbesondere kein Austausch- oder sonstiges Benutzungsverhältnis, auf das AGB-rechtliche Regelungen gegebenenfalls auch dann anwendbar sein können, wenn es formal in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 221 ff.; Urteil vom 11. November 1991 - II ZR 44/91, ZIP 1992, 326; Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 396 ff.; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 310 Rn. 122 f., 125; MünchKomm.BGB/Basedow, 8. Aufl., § 310 Rn. 125 f.).
  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17
    Dementsprechend müssen die Regelungen keinen solchen Grad an Konkretisierung annehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können (BGH, Urteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 36; Urteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544 Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2006 - 17 U 213/05

    Erforderlichkeit von Pflichtangaben im Rahmen einer außergerichtlichen

  • BGH, 04.04.2018 - IV ZR 104/17

    Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen

  • BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05

    Suchmaschine

  • BGH, 14.03.2017 - II ZR 42/16

    Beendigung einer stillen Gesellschaft: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 143/17

    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 44/91

    Anwendung des AGBG auf vorformulierte Gesellschaftsverträge

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

  • EuGH, 15.03.2017 - C-536/15

    Die Einwilligung eines Fernsprechteilnehmers in die Veröffentlichung seiner Daten

  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 192/84

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Abfindungsvergleichs bei Erstreckung des

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 203/10

    Ausgleichsklausel - AGB-Kontrolle

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 50/07

    Telekommunikationsmarkt: Pflicht des Telefondiensteanbieters zur kostenlosen

  • BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98

    Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Bebauung eines angrenzenden

  • BGH, 11.05.2004 - KZR 37/02

    Nachbauvergütung

  • BGH, 15.12.2015 - KZR 92/13

    Pelican/Pelikan - Wettbewerbsbeschränkung: Relevanz einer markenrechtlichen

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 12.11.2002 - KZR 11/01

    Gemeinsame Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für Feuerlöschfahrzeuge durch

  • OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15

    Streit zwischen Fachverlagen um Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten bei

  • BGH, 12.03.1991 - KVR 1/90

    "Verbandszeichen"; Kartellrechtliche Zulässigkeit der Zuweisung bestimmter

  • BGH, 22.05.1975 - KZR 9/74

    Wettbewerbsbeschränkende Abreden im Vergleich

  • BGH, 28.11.1963 - II ZR 41/62

    Nutzungsregelung und Nießbrauchsbestellung am Miteigentumsanteil

  • BGH, 19.06.1975 - KVR 2/74

    Die den Markt betonieren - Nach Verkaufssyndikaten wurden nun auch freiwillige

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

  • BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17

    Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern (hier: in den Jahren

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche denen im Rechtsstreit eines anderen Partnerverlags gegen die Beklagten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 11 U 36/15 (Kart), juris) entsprechen und im Detail in dem dieses Verfahren betreffenden Senatsurteil (Urteil vom 29. Januar 2019 - KZR 4/17, WM 2019, 1653 - Teilnehmerdaten V) wiedergegeben sind, halten rechtlicher Überprüfung stand.

    a) Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, dass sich dieser auf zukünftige Ansprüche bezieht (BGH WM 2019, 1653 Rn. 29).

    Wie im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 (BGH WM 2019, 1653 Rn. 30 ff.) ausgeführt, liegt schon im Ausgangspunkt, insbesondere bei dem Gesellschaftsvertrag der Herausgebergesellschaft, weder eine Kartellrechtswidrigkeit noch ein Verstoß gegen § 47 Abs. 4 TKG vor.

    Aus der von der Revision angeführten steuerlichen Einordnung folgt nichts anderes (s. dazu im Einzelnen BGH WM 2019, 1653 Rn. 31).

    (1) Wie im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 ausgeführt (BGH WM 2019, 1653 Rn. 33 ff.), liegen keine kartellrechtlich unzulässigen Sternverträge ("Hub and Spoke") vor, die im Horizontalverhältnis der Partnerverlage untereinander zu einer Wettbewerbsbeschränkung führten.

    Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, da ein relevanter Wettbewerb unter Nutzung der gemeinsam geschaffenen Marken der Sache nach ausscheidet (BGH WM 2019, 1653 Rn. 40).

    Denn nur eine von Anfang an praktizierte einvernehmliche Handhabung von Vertragsregelungen kann Rückschlüsse auf deren Auslegung zulassen, welche die Revision im Streitfall nicht aufgezeigt hat (BGH WM 2019, 1653 Rn. 45 f.).

    Auch der von der Revision gerügte, angeblich aus den gesellschaftsvertraglichen Informationspflichten der Partnerverlage gegenüber der Beklagten zu 2 folgende wettbewerbswidrige Informationsaustausch ist, wie im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 (BGH WM 2019, 1653 Rn. 48 ff.) dargelegt, nicht feststellbar.

    Zudem würde es zu einer nicht hinnehmbaren Marktverwirrung führen, wenn zwei Verzeichnisse für denselben Bezirk unter derselben Marke miteinander konkurrierten (ausführlich BGH WM 2019, 1653 Rn. 52 ff.).

    Soweit das in § 16 Abs. 4 der Gesellschaftsverträge enthaltene Wettbewerbsverbot möglicherweise im Hinblick darauf zu weit gehen mag, dass diese Bestimmung keine Beschränkung auf die Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen unter Verwendung der gemeinsam genutzten Marken enthält und daher ihrem Wortlaut nach die Herausgabe eines Telekommunikationsverzeichnisses ohne Mitwirkung oder Zustimmung der Beklagten zu 2 im gesamten Bundesgebiet auch dann untersagt, wenn das Verzeichnis eine andere Bezeichnung trägt, hätte dies allenfalls die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots als solchem nach § 138 BGB oder § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB, nicht aber die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags insgesamt zur Folge (BGH WM 2019, 1653 Rn. 57).

    Denn da die Festlegung der Auflagenhöhe eine innerhalb der jeweiligen Herausgebergesellschaft zu treffende unternehmerische Entscheidung ist, betrifft dieser Gesichtspunkt bereits keine horizontal wirkende Abstimmung zwischen den Partnerverlagen als möglichen Wettbewerbern (BGH WM 2019, 1653 Rn. 59 f.).

    (d) Schließlich führt auch eine Gesamtwürdigung der vertraglichen wettbewerbsbeschränkenden Regelungen nicht dazu, dass die Kooperation der Beklagten zu 2 mit den Partnerverlagen als "Hardcore-Kartell" zu werten wäre und der Gesellschaftsvertrag unter diesem Aspekt insgesamt nichtig wäre (BGH WM 2019, 1653 Rn. 61).

    Da der Bereitstellung der Teilnehmerdaten kein genauer erfassbarer Anteil an den Beitragsleistungen der Beklagten zu 2 insgesamt zugeordnet werden kann und der im Jahr 2006 eingetretene und für die Zukunft zu erwartende Wertverlust durch die Reduktion des Erlösanteils der Beklagten zu 2 um 4, 6 Prozentpunkte hinreichend berücksichtigt worden ist, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für einen zur Ermittlung eines Preismissbrauchs vorzunehmenden Leistungsvergleich (BGH WM 2019, 1653 Rn. 70 ff.).

    (3) Auch eine unbillige Behinderung der Klägerin (§ 20 GWB 2005) oder eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte zu 2 (§ 19 Abs. 1 GWB 2005) sind danach zu verneinen (vgl. BGH WM 2019, 1653 Rn. 73 f.).

    (1) Eine abweichende Beurteilung dahingehend, dass § 47 TKG zur Vermeidung einer Umgehung der Preisregulierung auch ein Überlassen von Teilnehmerdaten als Gesellschafterbeitrag im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses erfasst, ist, wie im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 ausführlich dargelegt, nicht nach dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 4 TKG geboten (BGH WM 2019, 1653 Rn. 76 ff.).

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, folgt weder aus Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie - URL) noch aus Art. 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Wettbewerbsrichtlinie) das Gebot, § 47 Abs. 4 TKG auf Sachverhalte außerhalb eines vertraglichen Leistungsaustausches, insbesondere die Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten als Gesellschafterbeitrag, auszudehnen oder den Herausgeber-Gesellschaftsvertrag oder dessen Bestätigung durch die Ergänzungsvereinbarung vom 13. Dezember 2006 für nichtig zu erachten (vgl. BGH WM 2019, 1653 Rn. 81 ff.).

    In diesem Sinne "stellt sich" die Frage nach dem Fortbestand der Herausgebergesellschaften im vorliegenden Rechtsstreit nicht (BGH WM 2019, 1653 Rn. 83 a.E.).

    (c) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entgegen der Ansicht der Revision nicht angezeigt (vgl. BGH WM 2019, 1653 Rn. 84).

    Denn solche potentiellen Ansprüche werden von der Vereinbarung nicht erfasst (BGH WM 2019, 1653 Rn. 88).

    Einen Ausschluss der Haftung der Beklagten wegen Vorsatzes sieht die Vereinbarung gerade nicht vor (BGH WM 2019, 1653 Rn. 90).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 um einen Vergleich handelt, so dass dessen Unwirksamkeit ein Missverhältnis des jeweiligen Nachgebens erforderte, das hier ebenfalls nicht festzustellen ist (BGH WM 2019, 1653 Rn. 94).

    Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht anwendbar, weil die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006, welche in Ergänzung der bestehenden Gesellschaftsverträge vereinbart wurde und diese inhaltlich abändert, der Bereichsausnahme für Gesellschaftsrecht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB) unterfällt (BGH WM 2019, 1653 Rn. 98 ff.).

    Davon abgesehen, wäre die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 und die darin enthaltene Verzichtserklärung auch mit dem AGB-Recht vereinbar, da sie insbesondere dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt als auch einer - hier allerdings gem. § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen - Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB standhielte (BGH WM 2019, 1653 Rn. 103 ff.).

    dd) Mit § 242 BGB steht die Verzichtserklärung ebenfalls in Einklang (BGH WM 2019, 1653 Rn. 115).

    Auch insofern wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 29. Januar 2019 (BGH WM 2019, 1653 Rn. 117 ff.).

  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 17 U 1/22

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages zwischen Chefarzt und Augenklinik;

    Anders als bei bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen kommt der dem Tatbestand des § 1 GWB immanente Bagatellvorbehalt bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen nicht zum Tragen (vgl. für Art. 101 Abs. 1 AEUV EuGH, Urteil vom 13.12.2012 - C-226/11 - Expedia, BeckRS 2012, 82643, Rn. 35; Urteil vom 18.11.2021 - C-306/20 - Visma Enterprise/Wettbewerbsrat, GRUR 2022, 105, Rn. 58; s. auch BGH, Urteil vom 17.10.2017 - KZR 59/16 - Almased Vitalkost, NZKart 2018, 52; Urteil vom 29.01.2019 - KZR 4/17 - Teilnehmerdaten V, NZKart 2019, 492, Rn. 36; Urteil vom 18.02.2020 - KZR 17/17, BeckRS 2020, 7079, Rn. 21; Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20 - Schlecker, NZKart 2023, 24, Rn. 36).
  • BGH, 14.07.2020 - KZR 17/17

    Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf

    Entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge hat der Senat seiner Entscheidung keinen von den Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern den festgestellten Sachverhalt lediglich - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und wie in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 ( KZR 4/17, WuW 2019, 576 ) - nicht in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne gewürdigt.
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