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   BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19   

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https://dejure.org/2020,21535
BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19 (https://dejure.org/2020,21535)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2020 - 4 StR 87/19 (https://dejure.org/2020,21535)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 4 StR 87/19 (https://dejure.org/2020,21535)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 181a Abs 1 Nr 1 StGB, § 181a Abs 1 Nr 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Zuhälterei: Tatbestandsvarianten des Ausbeutens und der dirigierenden Zuhälterei; mittäterschaftliche Begehung

  • IWW

    § 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, § ... 181a Abs. 1 StGB, § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 25 Abs. 1 Fall 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 181a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, § 52 StGB, § 181a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB, § 349 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung; Tatbestandliche Voraussetzungen einer Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ; Tatbestandsvoraussetzungen der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1 -2
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung; Tatbestandliche Voraussetzungen einer Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ; Tatbestandsvoraussetzungen der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • datenbank.nwb.de

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Unmittelbare Täterschaft als Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale in eigener Person?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 538
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.04.2018 - 4 StR 336/17

    Rechtsmittelbegründung (Anforderungen); Grundsätze der Strafzumessung (regelmäßig

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19
    Erforderlich ist ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17, NStZ-RR 2018, 375, 377; Beschluss vom 1. August 2003 ? 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, 317 mwN).

    Erfasst werden hiervon nur Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17, NStZ-RR 2018, 375, 377; Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 75/15, NStZ 2015, 638; Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, NStZ 2004, 262 Rn. 2 (zu § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2)).

  • BGH, 01.08.2003 - 2 StR 186/03

    Dirigierende Zuhälterei (Bestimmen zur Prostitution bei Eingliederung in die

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19
    Erforderlich ist ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17, NStZ-RR 2018, 375, 377; Beschluss vom 1. August 2003 ? 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, 317 mwN).

    Erfasst werden hiervon nur Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17, NStZ-RR 2018, 375, 377; Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 75/15, NStZ 2015, 638; Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, NStZ 2004, 262 Rn. 2 (zu § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2)).

  • BGH, 15.07.2005 - 2 StR 131/05

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Ausschluss des Angeklagten wegen Gefahr für

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19
    Denn angesichts der zumindest teilweisen Identität der Ausführungshandlungen in Bezug auf die Prostitutionsausübung der Nebenklägerin I. und der Zeugin T. in den Fällen II. 5. und II. 3. der Urteilsgründe, kommt insoweit eine Tateinheit im Sinne des § 52 StGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - 2 StR 131/05, NStZ-RR 2007, 46, 47; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 181a Rn. 27).
  • BGH, 09.04.2002 - 4 StR 66/02

    Ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei; Überwachen bei der Ausübung der

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19
    a) Eine Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, die Lösung aus der Prostitution zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 ? 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453 Rn. 15; Beschluss vom 9. April 2002 ? 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232, 233).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 160/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19
    Nach § 25 Abs. 1 Fall 1 StGB ist unmittelbarer Täter einer Straftat nur, wer alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 160/98; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 25 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 09.10.2013 - 2 StR 297/13

    Zuhälterei (Begriff der Ausbeutung: Erforderlichkeit von Feststellungen zur Höhe

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19
    a) Eine Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, die Lösung aus der Prostitution zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 ? 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453 Rn. 15; Beschluss vom 9. April 2002 ? 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232, 233).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 189/19

    Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Tatherrschaft als ein Kriterium

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f. mwN).
  • BGH, 10.02.2010 - 5 StR 328/09

    Zuhälterei (Bestimmen; Straßenprostitution; faktischer Arbeitszwang); Beihilfe

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19
    Eine mittäterschaftlich begangene Zuhälterei kann vorliegen, wenn mehrere Täter arbeitsteilig ein "Regime' errichten, mit dem sie auf eine oder mehrere Prostituierte einen Einfluss im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 - 5 StR 328/09, NStZ 2010, 274 Rn. 13) oder diese gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausbeuten.
  • BGH, 09.06.2015 - 2 StR 75/15

    Zuhälterei (Tatbestandsvoraussetzungen: Überwachen der Prostitutionsausübung,

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - 4 StR 87/19
    Erfasst werden hiervon nur Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17, NStZ-RR 2018, 375, 377; Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 75/15, NStZ 2015, 638; Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, NStZ 2004, 262 Rn. 2 (zu § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2)).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 418/22

    Schwere Zwangsprostitution (Ausbeutung); Adhäsionsantrag (Prozesszinsen)

    Denn eine Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, die Lösung aus der Prostitution zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232, 233; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453 Rn. 15; Beschluss vom 29. Januar 2020 - 4 StR 87/19, NStZ 2021, 538 Rn. 8).
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