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   BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77   

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https://dejure.org/1980,6352
BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77 (https://dejure.org/1980,6352)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1980 - V ZR 178/77 (https://dejure.org/1980,6352)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1980 - V ZR 178/77 (https://dejure.org/1980,6352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung für die durch die Beurkundung oder Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten beim Verkauf eines bebauten Grundstücks - Verweigerung der Auflassung wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrages über ein Grundstück - Umfang der Beurkundungspflicht bei ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 07.12.1921 - V 141/21

    Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften

    Auszug aus BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
    Ein einheitlicher Vertrag in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien zwischen den einzelnen Vereinbarungen ein rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn also die äußerlich getrennten Vereinbarungen derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander "stehen und fallen" (BGH DNotZ 1971, 410; 1975, 87; 1976, 685) oder nur gemeinsam gelten sollen (RGZ 97, 219, 220; 103, 295, 298) oder in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (BGH DNotZ 1971, 411).

    Ein rechtlicher Zusammenhang liegt immer dann vor, wenn die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend den Abschluß des einen Geschäftes zur Bedingung für den Abschluß des anderen Geschäftes gemacht haben (RGZ 103, 295, 297; BGH WM 1966, 90; Staudinger/Wufka, BGB 12. Aufl. § 313 Rdn. 148; BGB-RGRK 13. Aufl. § 313 Rdn. 70; Palandt/Heinrichs, BGB 39. Aufl. § 313 Anm. 8 c).

  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 99/77

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - Voraussetzungen für eine vollständige

    Auszug aus BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
    Bei Grundstücksgeschäften unterliegt nach gefestigter Rechtsprechung dem Beurkundungserfordernis des § 313 Satz 1 BGB (hier in der bis zum 1. Juli 1973 geltenden alten Fassung) nicht nur die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübertragung, sondern alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. April 1979, V ZR 72/74, NJW 1979, 1495).
  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74

    Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags

    Auszug aus BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
    Bei Grundstücksgeschäften unterliegt nach gefestigter Rechtsprechung dem Beurkundungserfordernis des § 313 Satz 1 BGB (hier in der bis zum 1. Juli 1973 geltenden alten Fassung) nicht nur die Verpflichtung des Veräußerers zur Grundstücksübertragung, sondern alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. April 1979, V ZR 72/74, NJW 1979, 1495).
  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 111/72

    Anspruch auf Nachzahlung rückständiger Leibrentenbeträge aus einem

    Auszug aus BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
    Ein einheitlicher Vertrag in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien zwischen den einzelnen Vereinbarungen ein rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn also die äußerlich getrennten Vereinbarungen derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander "stehen und fallen" (BGH DNotZ 1971, 410; 1975, 87; 1976, 685) oder nur gemeinsam gelten sollen (RGZ 97, 219, 220; 103, 295, 298) oder in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (BGH DNotZ 1971, 411).
  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 62/59
    Auszug aus BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
    Das Berufungsgericht hat nun unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 13. Juli 1960, V ZR 62/59, LM BGB § 505 Nr. 2 (= MDR 1960, 1004), die Maklerprovision als Kosten der "Durchführung" des Vertrages angesehen.
  • BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
    Ein einheitlicher Vertrag in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien zwischen den einzelnen Vereinbarungen ein rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn also die äußerlich getrennten Vereinbarungen derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander "stehen und fallen" (BGH DNotZ 1971, 410; 1975, 87; 1976, 685) oder nur gemeinsam gelten sollen (RGZ 97, 219, 220; 103, 295, 298) oder in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (BGH DNotZ 1971, 411).
  • BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 52/75

    Weitergelten einer Kreditbürgschaftsverpflichtung für die Erben des Bürgen -

    Auszug aus BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
    Ein einheitlicher Vertrag in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien zwischen den einzelnen Vereinbarungen ein rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn also die äußerlich getrennten Vereinbarungen derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander "stehen und fallen" (BGH DNotZ 1971, 410; 1975, 87; 1976, 685) oder nur gemeinsam gelten sollen (RGZ 97, 219, 220; 103, 295, 298) oder in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (BGH DNotZ 1971, 411).
  • BGH, 19.02.1971 - V ZR 127/68

    Voraussetzungen für das Bestehen einer Grunddienstbarkeit - Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
    Ein einheitlicher Vertrag in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien zwischen den einzelnen Vereinbarungen ein rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn also die äußerlich getrennten Vereinbarungen derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander "stehen und fallen" (BGH DNotZ 1971, 410; 1975, 87; 1976, 685) oder nur gemeinsam gelten sollen (RGZ 97, 219, 220; 103, 295, 298) oder in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (BGH DNotZ 1971, 411).
  • RG, 27.10.1934 - V 353/34

    1. Wie wirkt die Anordnung, daß das Verfahren ruhen soll, auf die Unterbrechung

    Auszug aus BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77
    Der Beurkundungszwang wird nicht dadurch beseitigt, daß die die Gegenleistung betreffende Vereinbarung in einer vom Grundstücksgeschäft gelösten Zusatzvereinbarung enthalten ist (RGZ 145, 239, 245; BGH WM 1965, 151).
  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82

    Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

    Bei Grundstücksgeschäften erstreckt sich der Beurkundungszwang auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; Senatsurteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 229), wobei auch solche Vereinbarungen dem Formzwang unterliegen, die zwar für sich allein formfrei möglich wären, aber nach dem Willen der Vertragspartner so eng mit dem Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammenhängen, daß sie nur mit diesem zusammen gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1974, V ZR 111/72, DNotZ 1975, 87, 89; vom 29. Februar 1980, V ZR 178/77 und vom 27. Oktober 1982, V ZR 136/81, NJW 1983, 565).
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