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   BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83   

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BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83 (https://dejure.org/1984,567)
BGH, Entscheidung vom 29.02.1984 - 2 StR 560/83 (https://dejure.org/1984,567)
BGH, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - 2 StR 560/83 (https://dejure.org/1984,567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 290
  • NJW 1985, 391
  • MDR 1984, 597
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 06.10.1930 - II 910/29

    1. Zum Begriff der öffentlichen Bücher und sonstigen öffentlichen Urkunden,

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    Der Tatbestand des § 332 Abs. 1 StGB verlangt, daß sich das zwischen Geber und Empfänger vorausgesetzte Einvernehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 24 ) auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter Diensthandlungen bezieht (RGSt 2, 219; 64, 328, 335 f; BGHSt 15, 217, 222 f; 15, 239, 250; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 331 Rdn. 17; Lackner, StGB 15. Aufl. § 331 Anm. 3 d).

    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlung nicht überspannt werden (so bereits RGSt 64, 328, 336; 77, 75, 77).

    Deshalb ist nicht zu fordern, daß die Diensthandlung, die den Gegenstand der Unrechtsvereinbarung bildet, in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlaß und Ausführungsweise in allen Einzelheiten schon feststeht (RGSt 11, 219, 221 f; 64, 328, 335 f; RGRspr.

  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60

    Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Amtspflichtsverletzung im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    Der Tatbestand des § 332 Abs. 1 StGB verlangt, daß sich das zwischen Geber und Empfänger vorausgesetzte Einvernehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 24 ) auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter Diensthandlungen bezieht (RGSt 2, 219; 64, 328, 335 f; BGHSt 15, 217, 222 f; 15, 239, 250; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 331 Rdn. 17; Lackner, StGB 15. Aufl. § 331 Anm. 3 d).

    7, 424, 425 f; RG LZ 1926, 1200 f; RG JW 1934, 2068; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 217, 222 f; BGH NJW 1960, 830 f; BGH, Urteil vom 21. Juli 1959 - 5 StR 65/59; OLG Hamburg HESt 2, 337 f; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. § 331 StGB Anm. 4; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 331 Rdn. 31).

  • BGH, 27.10.1959 - 5 StR 411/59
    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    7, 424, 425 f; RG LZ 1926, 1200 f; RG JW 1934, 2068; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 217, 222 f; BGH NJW 1960, 830 f; BGH, Urteil vom 21. Juli 1959 - 5 StR 65/59; OLG Hamburg HESt 2, 337 f; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. § 331 StGB Anm. 4; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 331 Rdn. 31).
  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60

    Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    Der Tatbestand des § 332 Abs. 1 StGB verlangt, daß sich das zwischen Geber und Empfänger vorausgesetzte Einvernehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 24 ) auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter Diensthandlungen bezieht (RGSt 2, 219; 64, 328, 335 f; BGHSt 15, 217, 222 f; 15, 239, 250; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 331 Rdn. 17; Lackner, StGB 15. Aufl. § 331 Anm. 3 d).
  • BGH, 31.05.1983 - 1 StR 772/82

    Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    Der Tatbestand des § 332 Abs. 1 StGB verlangt, daß sich das zwischen Geber und Empfänger vorausgesetzte Einvernehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 24 ) auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter Diensthandlungen bezieht (RGSt 2, 219; 64, 328, 335 f; BGHSt 15, 217, 222 f; 15, 239, 250; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 331 Rdn. 17; Lackner, StGB 15. Aufl. § 331 Anm. 3 d).
  • BGH, 21.07.1959 - 5 StR 65/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    7, 424, 425 f; RG LZ 1926, 1200 f; RG JW 1934, 2068; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 217, 222 f; BGH NJW 1960, 830 f; BGH, Urteil vom 21. Juli 1959 - 5 StR 65/59; OLG Hamburg HESt 2, 337 f; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. § 331 StGB Anm. 4; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 331 Rdn. 31).
  • BGH, 03.12.1953 - 3 StR 879/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    Vielmehr genügt es, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll (so die zitierte Rechtsprechung, ferner RG LZ 1916, 1193; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1953 - 3 StR 879/52 - und 3. März 1978 - 2 StR 484/77; OGHSt 2, 103, 110; v. Olshausen, StGB 11. Aufl. § 331 Anm. 7; Bohne SJZ 1948, 693, 695 f); die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung muß dabei nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein (so Baldus in LK StGB , 9. Aufl. § 331 Rdn. 36; Jescheck in LK StGB 10. Aufl. § 331 Rdn. 13; Rudolphi in SK StGB , § 331 Rdn. 29; Blei, Strafrecht 11, 12. Aufl. S. 460).
  • RG, 31.05.1943 - 2 D 40/43

    Zusammenfassende Erörterung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 331 bis

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlung nicht überspannt werden (so bereits RGSt 64, 328, 336; 77, 75, 77).
  • RG, 07.11.1884 - 2578/84

    1. Begriff der "bestimmten" nicht pflichtwidrigen Amtshandlung im Sinne des §.

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    Deshalb ist nicht zu fordern, daß die Diensthandlung, die den Gegenstand der Unrechtsvereinbarung bildet, in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlaß und Ausführungsweise in allen Einzelheiten schon feststeht (RGSt 11, 219, 221 f; 64, 328, 335 f; RGRspr.
  • RG, 12.07.1880 - 1767/80

    Was ist unter Abschluß der Vernehmung zu verstehen, bis zu welcher die Beeidigung

    Auszug aus BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83
    Der Tatbestand des § 332 Abs. 1 StGB verlangt, daß sich das zwischen Geber und Empfänger vorausgesetzte Einvernehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 24 ) auf eine bestimmte Diensthandlung oder eine Mehrheit bestimmter Diensthandlungen bezieht (RGSt 2, 219; 64, 328, 335 f; BGHSt 15, 217, 222 f; 15, 239, 250; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 331 Rdn. 17; Lackner, StGB 15. Aufl. § 331 Anm. 3 d).
  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Einem Schuldspruch wegen Vorteilsannahme nach der alten Fassung des Tatbestandes wird indessen der Boden entzogen, wenn Zuwendungen an den Amtsträger, denen keine konkrete Unrechtsvereinbarung (Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur mit Rücksicht auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung oder lediglich deshalb erfolgten, um das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers zu erlangen (vgl. nur BGHSt 32, 290, 291; BGH NStZ 1984, 24; 1994, 277, BGH, Beschl. v. 28. April 1994 - 1 StR 173/94).
  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    Zum anderen muß der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare (vgl. BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ 2001, 425, 426) Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein.
  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Die pflichtwidrige Diensthandlung muss zwar zum Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung noch nicht in allen Einzelheiten feststehen, aber zumindest nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein (BGHSt 32, 290, 291 = NJW 1985, 391, 391 f. m.w.N.; BGH NStZ 2005, 214, 215 m.w.N.; Münchener Kommentar/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 332 Rn. 7).

    Eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt damit voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Diensthandlung angenommen wird (BGH NJW 1985, 391).

    Eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende pflichtwidrige Diensthandlung gefordert, versprochen oder angenommen wird (BGHSt 32, 290 = NJW 1985, 391).

    Maßgebend ist nicht, ob die Dienstpflichtverletzung um eines bereits erlangten Vorteils willen begangen wird, sondern ob der Täter den Vorteil mit Rücksicht auf eine Dienstpflichtverletzung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGHSt 32, 290 = NJW 1985, 391).

    Auch in der Tatvariante des Annehmens setzt die Vorteilsannahme eine Willensübereinstimmung darüber voraus, dass die Leistung für die Dienstausübung des Amtsträgers empfangen wird (BGH NJW 1985, 391; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20).

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

    Nach der alten Fassung des Tatbestandes würde einem Schuldspruch wegen Vorteilsannahme allerdings dann der Boden entzogen, wenn Zuwendungen an den Amtsträger, denen keine konkrete Vereinbarung in diesem Sinne (Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur mit Rücksicht auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung oder lediglich deshalb erfolgten, um das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers zu erlangen (vgl. nur BGHSt 32, 290, 291; BGH NStZ 1984, 24; 1994, 277; BGH, Beschl. vom 28. April 1994 - 1 StR 173/94).
  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Es reicht aus, daß sich Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer bei der Gewährung und Annahme des Vorteils über die Art der damit vergüteten Dienste einig sind, auch wenn sie keine genauen Vorstellungen davon haben, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Amtsträger die Unrechtsvereinbarung einlösen soll (BGHSt 32, 290 ff; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2; BGH StV 1994, 243).
  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Die pflichtwidrige Diensthandlung muss zwar zum Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung noch nicht in allen Einzelheiten feststehen, aber zumindest nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein (BGHSt 32, 290, 291 = NJW 1985, 391, 391 f. m.w.N.; BGH NStZ 2005, 214, 215 m.w.N.; Münchener Kommentar/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 332 Rn. 7).

    Eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt damit voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Diensthandlung angenommen wird (BGH NJW 1985, 391).

    Eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende pflichtwidrige Diensthandlung gefordert, versprochen oder angenommen wird (BGHSt 32, 290 = NJW 1985, 391).

    Maßgebend ist nicht, ob die Dienstpflichtverletzung um eines bereits erlangten Vorteils willen begangen wird, sondern ob der Täter den Vorteil mit Rücksicht auf eine Dienstpflichtverletzung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGHSt 32, 290 = NJW 1985, 391).

    Auch in der Tatvariante des Annehmens setzt die Vorteilsannahme eine Willensübereinstimmung darüber voraus, dass die Leistung für die Dienstausübung des Amtsträgers empfangen wird (BGH NJW 1985, 391; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20).

  • LG Düsseldorf, 13.02.2017 - 18 KLs 1/15

    Korruption: Ex-Chef des NRW-Baubetriebs zu langer Haft verurteilt

    Wenn zwischen den Beteiligten Einverständnis darüber besteht, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenkreises oder Kreises von Lebensbeziehungen in eine gewisse Richtung tätig werden soll, reicht es aus, dass die Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar ist (BGH, aaO, NStZ 2005, 214; Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 StR 560/83, NJW 1985, 391; vom 19. November 1992 - 4 StR 456/92, NJW 1993, 1085 mwN).
  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 119/21

    Einflussnahme auf Amtsträger durch Wahlkampfspende (Fall Regensburg)

    Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen an die Bestimmtheit der zukünftigen Diensthandlung nicht allzu eng gefasst sein dürfen, weil ansonsten solche Amtsträger privilegiert würden, die sich nicht nur im Hinblick auf eine einzelne konkrete Diensthandlung, sondern für weite Bereiche ihres Wirkens als käuflich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 StR 560/83, BGHSt 32, 290, 291).
  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 456/92

    Vorteilsnahme; Unrechtsvereinbarung zwischen einem Justizvollzugsbeamten und

    Es genügt, wenn unter den Beteiligten Einverständnis besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthandlung dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (BGHSt 32, 290, 291; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2, 4).

    Für die Feststellung dieser Voraussetzungen kann von Bedeutung sein, ob der Amtsträger nur für einen beschränkten Aufgabenkreis zuständig ist, welcher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtsträgers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Aufgabenbereich des Amtsträgers zuordnen lassen (BGHR aaO Unrechtsvereinbarung 4; vgl. auch BGH MDR 1984, 597 f.).

  • BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87

    Annahme von Geldzuwendungen, welche zur Weiterleitung an politische Parteien

    Wenn er sich bei dem Personenkreis, welcher die hierzu erforderlichen Entscheidungen zu treffen hatte, für ein bestimmtes Projekt - hier die Müllverbrennungsanlage - einsetzte und dabei zugleich die Vergabe des Auftrags für die technische Ausführung dieser Anlage an ein bestimmtes Unternehmen betrieb, so handelte er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten und nahm damit eine Diensthandlung vor (vgl. BGHSt 31, 264, 280 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82] m. w. Nachw.), die auch in ihrem sachlichen Gehalt ausreichend erkennbar und festgelegt war (vgl. BGHSt 32, 290, 291 m. w. Nachw.).

    Aus diesen ergibt sich auch das - nach § 332 StGB ferner erforderliche - Einvernehmen zwischen diesen und dem Angeklagten darüber, daß die Geldhingabe und damit die Vorteilsgewährung die Gegenleistung für dessen pflichtwidriges Handeln - die Beeinflussung der für die Entscheidung über das in Aussicht genommene Bauvorhaben zuständigen Personen durch Weitergabe der Gelder an die "Rathausparteien" - sein sollte ("Beziehungsverhältnis", vgl. BGH wistra 1986, 218, 219; BGHSt 32, 290 m. w. Nachw.).

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 460/03

    Bestechung (Konkretisierung der pflichtwidrigen Diensthandlung); Vorteilsnahme;

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Angestelltenbestechung;

  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 58/18

    Bestechung (Konkurrenzen bei mehreren Vorteilsgewährungen bzw. Deliktsserien)

  • BGH, 03.12.2013 - 2 StR 160/12

    Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Mittäterschaft: Anforderung an die

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

  • BGH, 26.10.1993 - 4 StR 347/93

    Bestechung und Betrug - Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung - Anschein der

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 411/95

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Einigkeit der Beteiligten - Aufgabenbereich -

  • BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98

    Bestechlichkeit; Unrechtsvereinbarung; Bestechung; Vorteilsnahme;

  • BGH, 21.02.1989 - 1 StR 631/88

    Illegale Einschleusung ausländischer Frauen

  • BGH, 10.02.1994 - 1 StR 792/93

    Mitarbeiter - Amerikanische Streitkräfte - Bestimmtheit - Unrechtsvereinbarung -

  • BGH, 18.09.1990 - 5 StR 250/90

    Bestechlichkeit - Begriff des Vorteils - Amtsträger

  • BGH, 28.04.1994 - 1 StR 173/94

    Amtsträgereigenschaft - Bestechung - Unrechtsvereinbarung - Diensthandlung -

  • BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89

    Ablehnung eines Beweismittels wegen Bedeutungslosigkeit - Betrug durch

  • LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01
  • BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85

    Ablehnung des Beweisantrages wegen Nichterreichbarkeit eines Zeugen -

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