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   BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81   

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BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81 (https://dejure.org/1982,826)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81 (https://dejure.org/1982,826)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81 (https://dejure.org/1982,826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Rechtsbeistand - Rechtsanwaltskammer - Angestellter eines Unternehmensverbandes - Ständiger Rechtsrat - Uneingeschränkte Erlaubnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 83, 350
  • NJW 1982, 1880
  • MDR 1982, 1014
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 20.11.1978 - StbSt (R) 1/78

    Berufsbeschränkung für Steuerbevollmächtigte - Voraussetzung für das Eingehen

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, die sonst unter anderem für die Anfechtung der Zurücknahme oder des Widerrufs der Zulassung als Rechtsbeistand zuständig wären (BGHSt 28, 199, 203), scheidet damit aus (§ 40 Abs. 1 VwGO).

    So wird vor allem mit der Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer der durch die berufsständische Organisation bedingte Unterschied zwischen beiden Berufen aufgehoben (vgl. BGHSt 28, 199, 203).

  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 1/66

    Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Das gilt auch für den Angestellten einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes, der den Mitgliedern unter anderem auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts ständig Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 46, 60; BGH, Beschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 = EGE XII 18, 19 f.; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39 f.).

    Allerdings hat der Senat in BGHZ 46, 60, 63 f. erwähnt, der damals geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG könne nicht entnommen werden, daß die Vorschrift die gleichzeitige Ausübung des Berufs des Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung und des Rechtsanwaltsberufs begünstigen wolle; denn sie bestimme, daß solche Angestellten, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt seien, vor den Arbeitsgerichten als Vertreter der Parteien nur auftreten dürften, wenn sie nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübten.

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 63, 377, 378 f.; 65, 238, 239 ff.; 68, 62, 63) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].

    Ihnen ist allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 379; 65, 238, 239).

  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 63, 377, 378 f.; 65, 238, 239 ff.; 68, 62, 63) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].

    Ihnen ist allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 379; 65, 238, 239).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Ein Rechtsbeistand mit uneingeschränkter Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, der als Angestellter eines Unternehmensverbandes dessen Mitgliedern ständig Rechtsrat zu erteilen und sie in Prozessen vor den Gerichten der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten hat, kann nicht in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden (im Anschluß an BGHZ 68, 62 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76] m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 63, 377, 378 f.; 65, 238, 239 ff.; 68, 62, 63) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].

  • BVerwG, 13.02.1970 - I C 3.68

    Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Im Einklang damit wird im Schrifttum (Schorn, Die Rechtsberatung 2. Aufl. S. 126 f., 309; Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz 5. Aufl. Rdn. 222, S. 229 f.) die Auffassung vertreten, daß bereits bestehende berufliche Verpflichtungen die Zulassung als Rechtsbeistand hindern könnten, weil der Bewerber nicht die für diesen Beruf erforderliche Unabhängigkeit besitze, die er im Interesse der Allgemeinheit haben müsse (a.A. BVerwG NJW 1959, 1986; 1970, 1059, 1060).
  • BVerwG, 09.09.1963 - I C 55.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Die Gleichstellung beruht darauf, daß in den meisten Bundesländern der Präsident des zuständigen Landessozialgerichts die Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erteilt und deshalb die Präsidenten mancher Land- oder Amtsgerichte das Sozialrecht von der Erteilung der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung ausgenommen haben (BT-Drucks. 8/4277 S. 22; vgl. BVerwG NJW 1963, 2242, 2243).
  • BVerwG, 19.01.1968 - I B 83.67
    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Zu diesem Berufsbild gehört ähnlich wie zu dem des Rechtsanwalts, daß der Rechtsbeistand, insoweit einem unabhängigen Organ der Rechtspflege zumindest vergleichbar, den Rechtsuchenden bei der geschäftsmäßigen Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten im Rahmen seiner Erlaubnis als freier und unabhängiger Berater und Vertreter und damit eigenverantwortlich gegenübertritt (vgl. BGHZ 34, 64, 67 f. [BGH 15.12.1960 - VII ZR 141/59]; BVerwG NJW 1968, 906, 908; Schorn NJW 1967, 911, 913).
  • BVerwG, 06.08.1959 - I C 163.55
    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Im Einklang damit wird im Schrifttum (Schorn, Die Rechtsberatung 2. Aufl. S. 126 f., 309; Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz 5. Aufl. Rdn. 222, S. 229 f.) die Auffassung vertreten, daß bereits bestehende berufliche Verpflichtungen die Zulassung als Rechtsbeistand hindern könnten, weil der Bewerber nicht die für diesen Beruf erforderliche Unabhängigkeit besitze, die er im Interesse der Allgemeinheit haben müsse (a.A. BVerwG NJW 1959, 1986; 1970, 1059, 1060).
  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59

    Berufspflichten des Rechtsbeistands

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81
    Zu diesem Berufsbild gehört ähnlich wie zu dem des Rechtsanwalts, daß der Rechtsbeistand, insoweit einem unabhängigen Organ der Rechtspflege zumindest vergleichbar, den Rechtsuchenden bei der geschäftsmäßigen Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten im Rahmen seiner Erlaubnis als freier und unabhängiger Berater und Vertreter und damit eigenverantwortlich gegenübertritt (vgl. BGHZ 34, 64, 67 f. [BGH 15.12.1960 - VII ZR 141/59]; BVerwG NJW 1968, 906, 908; Schorn NJW 1967, 911, 913).
  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78

    Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt

  • BGH, 28.04.1972 - I ZR 140/69

    Kosten bei Teilanerkenntnis

  • BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 5/72

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 08.05.1978 - AnwZ (B) 16/78

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine die Verfahrenskosten betreffende

  • BGH, 21.04.1980 - AnwZ (B) 27/79

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.12.1981 - AnwZ (B) 14/81

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Entscheidung über die Kosten des Verfahrens

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

  • BGH, 03.03.1980 - AnwZ (B) 23/79

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 18/71

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Angestellter eines Verbandes - Begriff des

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    In seiner Entscheidung vom 29.3.1982 (AnwZ (B) 35/81 - BGHZ 83, 350, 352f = Juris RdNr 13) hat der BGH unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass derjenige nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden könne, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie besorgt, auch wenn das nur mittelbar geschehe (BGHZ 72, 278, 279; 72, 322, 323 f mwN; vgl auch BGH Beschluss vom 11.2.1974 - AnwZ (B) 8/73 - Juris RdNr 16) .
  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Rechtsbeistand

    Sie ist weitgehend der des Rechtsanwalts angeglichen (BGHZ 83, 350, 354).

    Bei der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer werden die Versagungsgründe beachtet, welche für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelten (BGHZ 83, 350; BGH, Beschluß vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 33/81 = NJW 1982, 1881 LS; BGH, Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 = BRAK-Mitt. 1982, 128).

    Er darf vor dem Amtsgericht uneingeschränkt als Prozeßvertreter auftreten (vgl. BGHZ 83, 350, 356).

    Der Umstand, daß die Tätigkeit des Rechtsbeistands der Sache nach zum Aufgabenbereich des Rechtsanwalts gehört (vgl. BGHZ 78, 237, 241) und daß der durch die berufsständische Organisation bedingte Unterschied zwischen beiden Berufen mit der Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer aufgehoben wird (BGHZ 83, 350, 358), reicht nicht aus, die Unterschiede auszugleichen, die nach Vor- und Ausbildung zwischen Rechtsanwalt und Rechtsbeistand bestehen.

  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 6/89

    Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen in der Rechtsanwaltskammer

    Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß dieser Personenkreis nach dem Umfang der ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als dem des Rechtsbeistandes nach neuem Recht (BGHZ 83, 350, 355; BGH MDR 1983, 312, 313).

    Für ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sind danach die Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft regeln (vgl. BGHZ 83, 350, 352; BGH AnwBl. 1983, 143; Senatsentscheidungen vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 - und - AnwZ (B) 33/81 -, letztere teilweise abgedruckt in MDR 1982, 1015, sowie vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 36/85).

    Mit ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unterliegen sie der Aufsicht des Kammervorstandes und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte (BGHZ 83, 350, 356).

  • BGH, 07.04.1989 - AnwZ (B) 54/88

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), wenn er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt (BGHZ 35, 287; 38, 241 [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62]; 63, 377, 378 [BGH 20.01.1975 - AnwZ B 6/74]; 65, 238, 239 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; 83, 350, 352 [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81]; 97, 204, 206 f [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]).

    Das gilt auch für den Angestellten einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes, der den Mitgliedern auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts ständig Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 46, 60; 83, 350, 353) [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81].

    Daran ändert sich im Ergebnis nichts dadurch, daß nach § 11 ArbGG nicht der Dienstherr, sondern der Angestellte sie vor Gericht vertritt und demgemäß auch Prozeßvollmacht von ihnen haben muß (BGHZ 83, 350, 353) [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81].

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 6/90

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Zulassungssachen nach der BRAO

    Die nach § 11 Abs. 3 BRAO ergehenden Beschlüsse des Ehrengerichtshofs sind im Katalog dieser Vorschrift nicht genannt und deshalb der Anfechtung grundsätzlich entzogen (Senatsentscheidung vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 23/79 - und vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81, insoweit in BGHZ 83, 350 nicht abgedruckt).

    Darin liegt keine endgültige Entscheidung über den Zulassungsantrag (Senatsentscheidungen vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 23/79 - und vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81 -, insoweit in BGHZ 83, 350 nicht abgedruckt).

  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 2/88

    Rechtsmittel

    Diese Vorschrift legt der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin aus, daß als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden kann, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie besorgt, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 83, 350, 352 f. [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81] m.w.N.).

    Ihnen ist - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 65, 238, 239 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; 83, 350, 353 [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81]m.w.N.).

  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 21/82

    Bestellung eines Rechtsbeistandes als Notarvertreter - Erforderliches

    Ist er in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er auch eine Stellung, die der des Rechtsanwalts weitgehend angeglichen ist (BGHZ 83, 350, 354).

    Dies hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs in mehreren Entscheidungen dargelegt (BGHZ 83, 350; Beschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 und 33/81; vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 18/82).

  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 661/95

    Wahrung der Klagefrist bei Klageerhebung durch einen Rechtsbeistand

    Gleiches gilt von der vom Achten Senat als Beleg angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81 - (NJW 1982, 1880, 1881; vgl. Grunsky, aaO, unter 2 b).
  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 9/83

    Anspruch auf Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer - Umfang des Versagungsgrundes

    Der Senat hat diese Vorschrift schon in mehreren Entscheidungen (BGHZ 83, 350; Beschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33/81 -, vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 18/82 - und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 22/82 -) auf Rechtsbeistände mit dem Ergebnis angewendet, daß einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben ist, wenn die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers - abgesehen von dem Erfordernis der Befähigung zum Richteramt - auch einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden (vgl. ferner Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 -).

    Demgemäß ist die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer wegen ihrer Unvereinbarkeit mit einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit abgelehnt worden, wenn er als Angestellter eines Unternehmensverbandes dessen Mitgliedern ständig Rechtsrat zu erteilen und sie in Prozessen vor den Gerichten der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten hat (BGHZ 83, 350) oder wenn er Geschäftsführer eines in Form einer GmbH betriebenen zugelassenen Inkassounternehmens ist (Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33/81 -).

  • BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86

    Keine Befugnis von Rechtsbeiständen zur Prozessvertretung vor den

    Dennoch rechtfertigt dies nicht die Annahme, das Vertretungsverbot für Rechtsbeistände nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beschränke sich auf die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (so aber: Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Kommentar, Art. 1 § 1 Rz 80; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 8. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 208; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl., § 88 VI 4; wie hier: BGH NJW 1982, 1880, 1881; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rz 18).
  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

  • BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84

    Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift; Zulassung zur Verteidigung mit

  • BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 53/98

    Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen alten Rechts in der Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 10.11.1986 - AnwSt (R) 4/86

    Begriff des Auftraggebers eines bei einem Genossenschafts-Dachverband

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 56/89

    Aufnahme eines Rechtsbeistandes in die Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 4/91

    Erteilung von Rechtsrat; Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer eines Rechtsrat

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 43/89

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für abhängig beschäftigten

  • AGH Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 2 AGH 13/09

    Zulassung - Vereinbarkeit der Tätigkeit eines geschäftsführenden

  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 11/86

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Aufgabe einer Kanzlei -

  • BGH, 30.09.1985 - AnwZ (B) 36/85

    Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und Unwürdigkeit -

  • BVerfG, 24.06.1983 - 1 BvR 999/81

    Verfassungsbeschwerde eines Rechtsbeistands gegen die Schließung ihres

  • BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 11/88

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine selbstständige

  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 14/91

    Zulassung als Rechtsanwalt - Entscheidung über Untätigkeitsklage als

  • BGH, 06.07.1992 - AnwZ (B) 19/92

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung einer mit dem Anwaltsberuf nicht zu

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 63/85

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in einer abhängigen Stellung

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