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   BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81   

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https://dejure.org/1982,617
BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81 (https://dejure.org/1982,617)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1982 - II ZR 166/81 (https://dejure.org/1982,617)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1982 - II ZR 166/81 (https://dejure.org/1982,617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt - Voraussetzung, dass die Firmen des früheren und des neuen Geschäftsinhabers einander gleichen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1647
  • ZIP 1982, 560
  • MDR 1982, 908
  • DNotZ 1983, 191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81
    Das reicht für die Anwendbarkeit von § 25 HGB aus (vgl. BGHZ 18, 248, 250 m.w.N. und OLG Saarbrücken BB 1964, 1195).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge greift vielmehr auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so daß sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGHZ 18, 248, 250; Urt. v. 29. März 1982 - II ZR 166/81, WM 1982, 555, 556).

    Nur einen besonderen Anwendungsfall dieser Regel stellt es dar, wenn der Bundesgerichtshof auch schon bisher angenommen hat, daß die Firmengleichheit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht durch Hinzufügung oder Weglassung eines auf eine Gesellschaft deutenden Zusatzes ausgeschlossen wird (Urt. v. 2. April 1959 - II ZR 163/58, LM HGB § 2 Nr. 1 = BB 1959, 462; v. 29. März 1982 aaO).

    Abgesehen davon, daß § 25 Abs. 1 HGB nicht verlangt, daß der ehemalige Inhaber dem neuen "seine" Firma mitüberträgt, sondern lediglich darauf abstellt, daß sich die Firmen des neuen und des alten Geschäftsinhabers gleichen (vgl. SenUrt. v. 29. März 1982 aaO), kommt es auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene allgemeine Frage, ob ein Kaufmann von der weiteren Verwendung seiner eigenen, ähnlichen, schon bisher geführten Firma absehen muß, wenn er die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vermeiden will, schon deshalb nicht an, weil die Beklagte das übernommene Unternehmen der GmbH nicht unter ihrer eigenen, jedenfalls nicht unverändert gebliebenen Firma weitergeführt hat.

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Nach dem maßgebenden äußeren Erscheinungsbild wechselte lediglich der Unternehmensträger (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1982 - II ZR 166/81, NJW 1982, 1647).

    Während der Wegfall des Vornamens des früheren Inhabers Alfred Sch. und die Beifügung eines die Gesellschaftsverhältnisse kennzeichnenden Zusatzes den Wechsel der Unternehmensträger erkennbar machen, wird durch die Übereinstimmung im Kern die Kontinuität des Unternehmens hervorgehoben (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1982 a.a.O. m. Anm. von Karsten Schmidt).

    Auch das Urteil vom 29. März 1982 (aaO) stellt für die Frage der Firmenfortführung nur auf die tatsächlich im Verkehr gebrauchte Firmenbezeichnung ab.

  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83

    Rechtsstellung des Pächters eines unter der bisherigen Firma fortgeführten

    Der Umstand, daß Föhl das Geschäft nicht endgültig, sondern nur als Pächter zur vorübergehenden Nutzung erworben hat, ist nach ständiger, überwiegend auch im Schrifttum gebilligter Rechtsprechung kein Grund, der die Haftung ausschlösse (RGZ 133, 318, 322 f.; zuletzt Senatsurteil vom 29.3.1982 - II ZR 166/81 = LM HGB § 25 Nr. 17; Hüffer in Großkomm. HGB 4. Aufl., Rn. 38 und 81 zu § 25 sowie K. Schmidt, Handelsrecht S. 174/175, beide mit weiteren Nachweisen).
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