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   BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92   

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BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92 (https://dejure.org/1993,4080)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1993 - NotZ 14/92 (https://dejure.org/1993,4080)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 (https://dejure.org/1993,4080)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Notars auf Befreiung von der Residenzpflicht - Fehlende Rechtsmittelbelehrung bei einem nach der Bundesnotarordnung (BNotO) erlassenen Verwaltungsakt - Entschuldigung einer Fristversäumung durch Rechtsirrtum

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 3/78

    Enthebung vom Amt des Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden -

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Er ist bei dem Oberlandesgericht einzureichen (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 37 BRAO); der Eingang bei der Verwaltungsbehörde reicht danach nicht aus (Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375 und vom 1. April 1985 - NotZ 13/84).

    Das Gesuch ist gemäß §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft (vgl. Beschluß des Senats für Anwaltssachen vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64, DNotZ 1964, 701 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung; Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 1978 a.a.O. S. 337 und zuletzt vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91).

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 14/91

    Gerichtliche Entscheidung über ein Gesuch um vorzeitige Bestellung zum

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Das Gesuch ist gemäß §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft (vgl. Beschluß des Senats für Anwaltssachen vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64, DNotZ 1964, 701 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung; Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 1978 a.a.O. S. 337 und zuletzt vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91).

    Danach ist einem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er diesen Antrag und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft gemacht hat (Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1991 a.a.O.).

  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 99/87

    Berufung - Berufungsgericht - Rechtsmittelschrift - Fristwahrung - Gemeinsame

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein angegangenes unzuständiges Gericht nicht verpflichtet, außerhalb des normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgangs Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (z.B. Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, BGHR ZPO § 233 Verschulden 1 = VersR 1987, 357, 358 = NJW 1987, 440, 441 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251, 252; vgl. auch Beschluß des Senats vom 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381, 382).
  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 2/64

    Statthaftigkeit einer Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für einen Antrag

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Das Gesuch ist gemäß §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft (vgl. Beschluß des Senats für Anwaltssachen vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64, DNotZ 1964, 701 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung; Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 1978 a.a.O. S. 337 und zuletzt vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 8/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Wird sie unterlassen, so ist dies ohne Einfluß auf den Lauf der Frist (st. Rspr. des Senats, BGHZ 42, 390, 391, zuletzt Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 8/91).
  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein angegangenes unzuständiges Gericht nicht verpflichtet, außerhalb des normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgangs Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (z.B. Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, BGHR ZPO § 233 Verschulden 1 = VersR 1987, 357, 358 = NJW 1987, 440, 441 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251, 252; vgl. auch Beschluß des Senats vom 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381, 382).
  • BGH, 05.04.1990 - VII ZR 215/89

    Zugang der Berufungsbegründung bei falscher Adressierung

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Abgesehen davon, daß auch im Fall eines Mitverschuldens des Antragsgegners an der Fristversäumung das Verschulden des Antragstellers mitursächlich geblieben wäre und deswegen eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, BGHR ZPO § 233 Verschulden 2 und vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 Verschulden 5), ist der vom Antragsteller gegen den Antragsgegner erhobene Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung auch unbegründet.
  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86

    Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Abgesehen davon, daß auch im Fall eines Mitverschuldens des Antragsgegners an der Fristversäumung das Verschulden des Antragstellers mitursächlich geblieben wäre und deswegen eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86, BGHR ZPO § 233 Verschulden 2 und vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 Verschulden 5), ist der vom Antragsteller gegen den Antragsgegner erhobene Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung auch unbegründet.
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 4/81

    Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der sofortigen

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein angegangenes unzuständiges Gericht nicht verpflichtet, außerhalb des normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgangs Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (z.B. Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, BGHR ZPO § 233 Verschulden 1 = VersR 1987, 357, 358 = NJW 1987, 440, 441 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251, 252; vgl. auch Beschluß des Senats vom 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381, 382).
  • BGH, 13.07.1987 - II ZB 48/87

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch einstweilige Anordnungen des

    Auszug aus BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92
    Es gereicht jeder rechtsunkundigen Partei zum Verschulden, wenn sie sich nicht über Form und Frist eines Rechtsbehelfs unterrichtet (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel 1).
  • BGH, 01.04.1985 - NotZ 13/84

    Vereinbarkeit unentgeltlicher Funktion im Verein als Vorstandsmitglied mit dem

  • BGH, 30.11.1964 - NotZ 5/64

    Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen

  • BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der

    Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des § 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 BDO, siehe dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2, Wiedereinsetzung 2).

    Da dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers nichts darüber zu entnehmen ist, dass die Angestellte ständig mit der Notierung von Rechtsmittelfristen in berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist und ihr daher diese Frist geläufig ist, oder dass sie von dem Verfahrensbevollmächtigten - der seinerseits die Vorschriften des § 111 Abs. 4 BNotO und des § 42 Abs. 4 BRAO kennen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 und vom 29. März 1993 aaO) - über die Dauer dieser Frist besonders unterrichtet worden war, hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte selbst darüber vergewissern müssen, dass die Frist richtig notiert wird.

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03

    Anfechtung einer Aufrechnungserklärung durch die Notarkasse; Wirksamkeit von

    Der Notar kann sich auf Unkenntnis der für ihn maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften nicht berufen; mindestens ist ihm insoweit eine fahrlässige Unterlassung vorzuwerfen (Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Wiedereinsetzung 2).
  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94

    Ausgestaltung der Bewerbungsfrist für Notarstellen als Ausschlußfrist

    Ein Rechtsirrtum entschuldigt die Fristversäumung nur, wenn er nach den Umständen unvermeidbar war (allgemeine Meinung, z.B. BGHZ 5, 275, 277 f; Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 = NJW 1990, 1239, 1240; Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 = Umdruck S. 6; MünchKommZPO-Feiber, § 233 Rdnr. 33).
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 20/06

    Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Notarsenats

    Ungeachtet dessen, dass ein Notar sich ohnehin nicht auf Unkenntnis der für ihn maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften berufen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 - Wiedereinsetzung 2), war dem Antragsteller, wie der Verfahrensablauf des Vorschaltverfahrens zeigt, an sich durchaus bekannt, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen des Notarsenats des Oberlandesgerichts bei diesem Gericht einzulegen ist.
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 20/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung

    Der Antragsteller hätte als Notar die Gesetzeslage kennen müssen oder sich notfalls über diese informieren können (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Wiedereinsetzung 2).
  • OLG Celle, 03.06.2002 - Not 6/02

    Anfechtung von Verwaltungsakten gegen Notare: Wiedereinsetzung in den vorigen

    Zwar kann der Antragsteller im Verfahren nach § 111 BNotO bei unverschuldeter Fristversäumung analog § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (vgl. BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Wiedereinsetzung 1 und 2).
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