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   BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06 (2 AR 45/06)   

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https://dejure.org/2006,11419
BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06 (2 AR 45/06) (https://dejure.org/2006,11419)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2006 - 2 ARs 128/06 (2 AR 45/06) (https://dejure.org/2006,11419)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2006 - 2 ARs 128/06 (2 AR 45/06) (https://dejure.org/2006,11419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für eine Bewährungsaufsicht; Durchbrechung der allgemeinen Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • Judicialis

    BtMG § 35; ; BtMG § 36; ; BtMG § 36 Abs. 1 Satz 2; ; BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1; ; StPO § 462a Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 2, 4; BtMG § 36 Abs. 5
    Verhältnis zwischen § 462 a StGB und § 36 BtMG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Offenburg - 6 BWL 52/05
  • LG Braunschweig - 50 StVK 18/06 StVK 45/06
  • LG Braunschweig - 50 StVK 45/06
  • BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06 (2 AR 45/06)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03

    Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255).
  • BGH, 27.09.2000 - 2 ARs 69/00

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255).
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