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BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06 (2 AR 45/06) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 14 StPO
Zuständigkeitsbestimmung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für eine Bewährungsaufsicht; Durchbrechung der allgemeinen Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
- Judicialis
BtMG § 35; ; BtMG § 36; ; BtMG § 36 Abs. 1 Satz 2; ; BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1; ; StPO § 462a Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a Abs. 2, 4; BtMG § 36 Abs. 5
Verhältnis zwischen § 462 a StGB und § 36 BtMG - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Offenburg - 6 BWL 52/05
- LG Braunschweig - 50 StVK 18/06 StVK 45/06
- LG Braunschweig - 50 StVK 45/06
- BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06 (2 AR 45/06)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03
Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe …
Auszug aus BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). - BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01
Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG
Auszug aus BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). - BGH, 27.09.2000 - 2 ARs 69/00
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255).
- BGH, 29.03.2006 - 2 AR 45/06 2 ARs 128/06 2 AR 45/06.