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   BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05   

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https://dejure.org/2006,1331
BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05 (https://dejure.org/2006,1331)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2006 - VII ZB 31/05 (https://dejure.org/2006,1331)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05 (https://dejure.org/2006,1331)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändbarkeit von den Unterhalt der Kinder sichernden Unterhaltsforderungen; Untergang des Pfändungsschutzes für rückständigen Unterhalt nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Überweisung auf das Konto der Schuldnerin; Auf §§ 850b Abs. 1 Nr. 2, 850k Abs. 1 ZPO ...

  • zvi-online.de

    BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 850k, 851
    Keine Wirksamkeit einer Kontopfändung gegen früheren Ehepartner zur "Rückholung" von Kindesunterhalt

  • Judicialis

    BGB § 1629 Abs. 3; ; ZPO § 850 k; ; ZPO § 851

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1629 Abs. 3; ZPO § 850k § 851
    Vollstreckung in zugunsten eines Kindes des Schuldners gezahlte Unterhaltsbeiträge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Grenzen vollstreckbarer Forderungen des Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Treuhandstellung des Schuldners muss vom Gläubiger beachtet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2040
  • MDR 2006, 1128
  • FamRZ 2006, 860
  • FamRZ 2007, 430
  • Rpfleger 2006, 480
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05
    Diese Vorschriften schützen unmittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empfängers ihm zustehender Renten und rentenähnlicher Bezüge gegenüber einem Vollstreckungszugriff (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988, 709).

    Die auf dieser Grundlage auf ihr Bankkonto erfolgte Zahlung - auch wenn sie Unterhaltsrückstände betrifft - unterliegt einer besonderen, treuhandähnlichen Zweckbindung, die sich am Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, aaO).

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 98/87

    Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05
    Diese Vorschriften schützen unmittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empfängers ihm zustehender Renten und rentenähnlicher Bezüge gegenüber einem Vollstreckungszugriff (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988, 709).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 270/98

    Treuhänderische Bindung der Kaufpreiszahlung

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VII ZB 31/05
    bb) Eine derartige Zweckbindung einer Forderung, die treuhänderischen Charakter hat, kann im Hinblick auf §§ 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO zur Unpfändbarkeit dieser Forderung führen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, NJW 2000, 1270 m.w.N.).
  • LG Köln, 23.04.2020 - 39 T 57/20

    Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

    Auch der Bundesgerichtshof billigt etwa eine Freigabe "entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850k ZPO" von Guthaben, die sich aus zweckgebundenen und damit nach § 851 ZPO unpfändbaren Beträgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - VII ZB 31/05 -, juris Rn. 14; siehe zu allem auch AG Reutlingen, Beschluss vom 12.01.2017 - 21 M 3308/15 -, juris).
  • BGH, 10.03.2021 - VII ZB 24/20

    Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Rechtsgedanken, wonach die Zweckbindung einer Zuwendung, soweit ihr ein schutzwürdiges Bedürfnis zugrunde liegt, nach ihrer Auszahlung nicht vollständig entfällt, sondern dem Schuldner der Zugriff auf die Vermögenszuwendung durch Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften erhalten bleibt, in verschiedenen Fällen herangezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17, NJW-RR 2020, 820; Beschluss vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05, NJW 2006, 2040; Urteil vom 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67, MDR 1970, 210 zur Abtretbarkeit; Urteil vom 19. September 1957 - VII ZR 423/56, BGHZ 25, 211 zur Aufrechenbarkeit), um die Zweckbindung effektiv zum Tragen kommen zu lassen.
  • BGH, 16.08.2023 - VII ZB 64/21

    Corona-Überbrückungshilfe III als eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §

    c) Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit ausnahmsweise die Zweckbindung einer Zuwendung, soweit ihr ein schutzwürdiges Bedürfnis zugrunde liegt, nach ihrer Auszahlung nicht vollständig hat entfallen lassen, sondern dem Schuldner den Zugriff auf die Vermögenszuwendung durch (entsprechende) Anwendung von Pfändungsschutzvorschriften erhalten hat, um die Zweckbindung effektiv zum Tragen kommen zu lassen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17, NJW-RR 2020, 820; Beschluss vom 29. März 2006 - VII ZB 31/05, NJW 2006, 2040), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • FG Münster, 16.06.2020 - 4 V 1584/20

    Keine einstweilige Anordnung auf Freigabe einer gepfändeten Corona-Soforthilfe

    Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Unpfändbarkeit eines Anspruchs nach § 851 Abs. 1 ZPO - freilich in einer sehr besonderen Situation und zu § 850k ZPO a.F. - auf den gutgeschriebenen Erfüllungsbetrag durchschlagen lassen (BGH-Beschluss vom 29.03.2006 VII ZB 31/05, NJW 2006, 2040).
  • VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1016

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Man wird zum einen zwischen bloßer Zweckbestimmung und einer wirklichen Zweckbindung unterscheiden müssen (BGH vom 29.3.2006 NJW 2006, 2040), wobei allein die Zweckbindung zur Unübertragbarkeit und damit zum Aufrechnungsverbot führt.
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 149/07

    Schadenersatz für verschwiegene Provision

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  • FG Köln, 18.06.2020 - 9 V 1302/20

    Abgabenordnung: Finanzamt muss Corona-Soforthilfe auf einem gepfändeten

    Auch der Bundesgerichtshof billigt etwa eine Freigabe "entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850k ZPO" von Guthaben, die sich aus zweckgebundenen und damit nach § 851 ZPO unpfändbaren Beträgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2006 VII ZB 31/05, sowie die weiteren Nachweise im Beschluss des LG Köln, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1018

    Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung

    Man wird zum einen zwischen bloßer Zweckbestimmung und einer wirklichen Zweckbindung unterscheiden müssen (BGH vom 29.3.2006 NJW 2006, 2040), wobei allein die Zweckbindung zur Unübertragbarkeit und damit zum Aufrechnungsverbot führt.
  • VGH Bayern, 14.09.2009 - 12 B 08.1017

    Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung

    Man wird zum einen zwischen bloßer Zweckbestimmung und einer wirklichen Zweckbindung unterscheiden müssen (BGH vom 29.3.2006 NJW 2006, 2040), wobei allein die Zweckbindung zur Unübertragbarkeit und damit zum Aufrechnungsverbot führt.
  • AG Regensburg, 27.10.2023 - 4 IK 439/22

    Kindergeld, Insolvenzverwalter, Einkommen, Unterhaltsanspruch, Arbeitseinkommen,

    Allerdings fallen unter dieser Vorschrift nur Unterhaltsrenten, die auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten, die dem Schuldner als Berechtigtem zustehen (BGH, Beschluss vom 29.3. 2006 - VII ZB 31/05 (LG Gießen), NJW 2006, 2040 Rn. 8).
  • LG Köln, 09.12.2010 - 14 O 590/10

    Unpfändbarkeit einer abgetretenen, zweckgebundenen Forderung

  • LAG Köln, 03.01.2012 - 4 Sa 299/11

    Unzulässigkeit durch Prozesskostenhilfe bedingter Berufung

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