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BGH, 29.03.2017 - VII ZB 8/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde eines Schuldners hinsichtlich Statthaftigkeit
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde eines Schuldners hinsichtlich Statthaftigkeit
- rechtsportal.de (Leitsatz)
ZPO § 114 ; ZPO § 574 Abs. 1
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde eines Schuldners hinsichtlich Statthaftigkeit
Verfahrensgang
- AG Ulm, 23.03.2015 - 1 M 3999/14
- AG Ulm, 22.01.2017 - 1 M 3999/14
- LG Ulm, 23.01.2017 - 4 T 75/16
- BGH, 29.03.2017 - VII ZB 8/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 29.06.2010 - 1 BvR 2358/08
Missbrauchgebühren gegen Telekom-Anwälte
Auszug aus BGH, 29.03.2017 - VII ZB 8/17
Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 …und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3). - BVerfG, 23.02.2016 - 2 BvR 63/16
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung offensichtlich …
Auszug aus BGH, 29.03.2017 - VII ZB 8/17
Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3). - LG Ulm, 23.01.2017 - 4 T 75/16
Auszug aus BGH, 29.03.2017 - VII ZB 8/17
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm - 4 T 75/16 - vom 23. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da diese weder kraft Gesetzes statthaft ist noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde, § 574 Abs. 1 ZPO.
- OLG Karlsruhe, 12.04.2018 - 2 VAs 25/18
Strafverfahren: Bescheidlosstellung eines Anzeigeerstatters bei querulatorischem …
Beim Antragsteller, der im Übrigen auch den drei Strafsenaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe wohl bekannt ist, kommt hinzu, dass ihm sowohl der VII. Zivilsenat (Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZB 8/17) als auch der 2. Strafsenat (Beschluss vom 11.05.2017 - 2 ARs 290/16 u.a.) des Bundesgerichtshofs für künftige Fälle ein Absehen von einer Verbescheidung mitgeteilt haben; der 2. Strafsenat hatte in dem Beschluss über 53 (!) unzulässige Beschwerden des Antragstellers entschieden. - BGH, 20.04.2017 - IX ZB 106/16
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung …
Der Bundesgerichtshof muss es nicht hinnehmen, dass er durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, nv Rn. 6;… vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 2 BvR 63/16, nv Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, nv Rn. 7; vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16, nv; vom 29. März 2017 - VII ZB 8/17 nv).