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   BGH, 29.03.2022 - 2 ARs 25/22, 2 AR 15/22   

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https://dejure.org/2022,14460
BGH, 29.03.2022 - 2 ARs 25/22, 2 AR 15/22 (https://dejure.org/2022,14460)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2022 - 2 ARs 25/22, 2 AR 15/22 (https://dejure.org/2022,14460)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2022 - 2 ARs 25/22, 2 AR 15/22 (https://dejure.org/2022,14460)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 42 Abs. 3 JGG
    Örtliche Zuständigkeit in Jugendsachen (Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts zur Bestimmung des zuständigen Gerichts)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berufung des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits als gemeinschaftliches oberes Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 42 Abs. 3 S. 1-2
    Berufung des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits als gemeinschaftliches oberes Gericht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.08.2021 - 2 ARs 200/21

    Örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren: Abgabe der Jugendstrafsache wegen

    Auszug aus BGH, 29.03.2022 - 2 ARs 25/22
    Jedoch lässt der nicht mit einer Begründung versehene Abgabebeschluss des Amtsgerichts Jena nicht erkennen, ob sich die Jugendrichterin bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. August 2021 - 2 ARs 200/21, StV 2022, 44).
  • BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21

    Abgabe der Sache

    Auszug aus BGH, 29.03.2022 - 2 ARs 25/22
    Im Rahmen der Beweisaufnahme - der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen - müssten zwei Zeuginnen zur Auffindesituation der Betäubungsmittel von Jena nach Hamm anreisen, eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Jena hätte hingegen nur für den Angeklagten selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, NStZ-RR 2021, 294, 295).
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