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   BGH, 29.04.1954 - 3 StR 439/53   

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BGH, 29.04.1954 - 3 StR 439/53 (https://dejure.org/1954,5010)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1954 - 3 StR 439/53 (https://dejure.org/1954,5010)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53 (https://dejure.org/1954,5010)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 22.09.1931 - I 431/31

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann im Sinne des § 304 StGB. ein an einem

    Auszug aus BGH, 29.04.1954 - 3 StR 439/53
    Die gleiche Ansicht hat schon das Reichsgericht in RGSt. 65, 354 [357] in einem ähnlich liegenden Falle vertreten.
  • BGH, 09.02.1951 - 3 StR 48/50
    Auszug aus BGH, 29.04.1954 - 3 StR 439/53
    Der vom Revisionsgericht auch in sachlicher Beziehung nachzuprüfende Beschluss, durch den dieses Ablehnungsgesuch verworfen wurde, ist nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 34 [36]).
  • RG, 18.02.1930 - I 146/30

    Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts.

    Auszug aus BGH, 29.04.1954 - 3 StR 439/53
    Er ist auf Grund des unmittelbaren Eindrucks, den er vom Angeklagten gewinnt, am besten in der Lage, zu erkennen, ob dieser über diejenigen physischen und psychischen Fähigkeiten verfügt, die ihn in den Stand setzen, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen (RGSt. 29, 324 [326]; 64, 14; 70, 176; OGHSt. 2, 375 [377]).
  • RG, 30.03.1936 - 5 D 118/36

    1. Muß dem Beschuldigten für das Sicherungsverfahren nach den §§ 429 a flg. StPO.

    Auszug aus BGH, 29.04.1954 - 3 StR 439/53
    Er ist auf Grund des unmittelbaren Eindrucks, den er vom Angeklagten gewinnt, am besten in der Lage, zu erkennen, ob dieser über diejenigen physischen und psychischen Fähigkeiten verfügt, die ihn in den Stand setzen, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen (RGSt. 29, 324 [326]; 64, 14; 70, 176; OGHSt. 2, 375 [377]).
  • RG, 01.06.1888 - 1153/88

    Wird der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit, falls eine Voruntersuchung nicht

    Auszug aus BGH, 29.04.1954 - 3 StR 439/53
    Den Mangel dieser Zuständigkeit, den der Angeklagte nach seinen Ausführungen vor dem Senat behaupten will, könnte der Angeklagte nur dann zur Grundlage seiner Rüge machen, wenn er seine entsprechenden Einwände bis zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses vorgebracht hätte und das Landgericht zu Unrecht darüber hinweggegangen wäre, wie die Sitzungsniederschrift, die nach § 274 StPO hierüber ausschliesslich Beweis erbringt, ergibt, hatten weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen solchen Einwand vor dem in § 16 StPO genannten Zeitpunkt erhoben, Damit ging der Angeklagte dieser Rüge verlustig (RGSt. 17, 412).
  • RG, 08.01.1897 - 4763/96

    1. Ist die Möglichkeit einer Hauptverhandlung mit einem geisteskranken

    Auszug aus BGH, 29.04.1954 - 3 StR 439/53
    Er ist auf Grund des unmittelbaren Eindrucks, den er vom Angeklagten gewinnt, am besten in der Lage, zu erkennen, ob dieser über diejenigen physischen und psychischen Fähigkeiten verfügt, die ihn in den Stand setzen, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen (RGSt. 29, 324 [326]; 64, 14; 70, 176; OGHSt. 2, 375 [377]).
  • BGH, 30.06.1970 - 3 StR 17/68

    Vernichtungslager Treblinka

    Bei dieser Sachlage läßt sich eine Verhandlungs un fähigkeit des Angeklagten nicht feststellen, abgesehen davon, daß darüber zu befinden in erster Linie Sache des Tatrichters ist (BGH, Urt. vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53 - bei Dallinger MDR 1958, 142).
  • BGH, 24.02.1971 - 3 StR 305/70

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Angaben eines Angeklagten oder Zeugen als

    Die Frage der Verhandlungsfähigkeit ist in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen, wobei zu beachten ist, daß nur schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten in der Regel geeignet sind, die Verhandlungsfähigkeit auszuschließen (BGH 3 StR 439/53 vom 29. April 1954), die voraussetzt, daß der Angeklagte im Stande ist, anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen, was andere erklären (BGH 5 StR 563/57 vom 10. Januar 1958).
  • BGH, 07.09.1988 - 3 StR 225/88

    Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit durch das Revisionsgericht -

    Zwar ist die Frage der Verhandlungsfähigkeit in erster Linie vom Tatrichter zu prüfen (BGH, Urteil vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1958, 142).
  • BGH, 06.10.1971 - 2 StR 616/70

    Unterlassen der Belehrung über das Recht zur Eidesverweigerung -

    Nur schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten sind geeignet, die Verhandlungsfähigkeit auszuschließen (BGH Urteil vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53 -, Urteil vom 29. Juli 1970 - 2 StR 146/70 -).
  • BGH, 05.11.1968 - 1 StR 434/68

    Bejahung der Verhandlungsfähigkeit ohne Hinzuziehung eines Arztes - Entscheidung

    Dieser ist auf Grund des unmittelbaren Eindrucks, den er vom Angeklagten gewinnt, am besten in der Lage zu erkennen, ob dieser über diejenigen physischen und psychischen Fähigkeiten verfügt, die ihn in den Stand setzen, dem Gang der Verhandlung zu folgen und dieihm zustehenden Rechte geltend zu machen (BGH 3 StR 439/53 vom 29. April 1954 bei Dallinger MDR 1958, 142).
  • BGH, 26.04.1956 - 3 StR 46/56

    Rechtsmittel

    Das folgt schon daraus, daß das Gesetz Verhandlungen gegen Taube oder Stumme, ja sogar gegen geisteskranke Personen grundsätzlich zuläßt (vgl § 140 Abs. 1 Nr. 3, 4 StPO; BGH 3 StR 439/53 vom 29. April 1954).
  • BGH, 29.07.1970 - 2 StR 146/70

    Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls - Entzug der

    Deshalb sind in der Regel nur schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten geeignet, die Verhandlungsfähigkeit auszuschließen (BGH Urt. vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53).
  • BGH, 06.03.1968 - 3 StR 3/68

    Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls - Ablehnung von Beweisanträgen

    Über die Verhandlungsfähigkeit zu befinden, ist aber in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53 - bei Dallinger MDR 1958, 142; RGSt 64, 14, 15).
  • BGH, 18.02.1964 - 1 StR 563/63

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls im Rückfall, ferner wegen

    Der Beschwerdeführer, dem übrigens ein Verteidiger zur Seite stand, kann daher jetzt nicht rügen, er sei verhandlungsunfähig oder in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise behindert gewesen (HGSt 15, 172 ff; BGH LM § 259 Abs. 2 StPO Nr. 1; BGH Urt. v. 29. April 1954, 3 StR 439/53, S. 5/6; Beschluß des Senats vom 22. Februar 1962 in der Sache Hering, 1 StR 24/62).
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