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   BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 19/57   

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https://dejure.org/1958,5165
BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 19/57 (https://dejure.org/1958,5165)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1958 - VIII ZR 19/57 (https://dejure.org/1958,5165)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1958 - VIII ZR 19/57 (https://dejure.org/1958,5165)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 189/57

    Einziehung von Wechseln in ausländischer Währung

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 19/57
    Der Restbetrag der möglicherweise begründeten Aufrechnungsforderung der Beklagten von 318, 04 DM ist im Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 189/57 zu berücksichtigen.

    Wenn das Berufungsgericht wiederum den Anspruch der Beklagten auf den Sonderrabatt von 10 % und den allgemeinen Rabatt von 5 % nicht für begründet halten sollte, wird es sich mit den weiter hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen der Beklagten zu befassen haben, soweit über diese nicht durch das zwischen den Parteien in der Sache VIII ZR 189/57 am heutigen Tage ergangene Urteil des Senats rechtskräftig entschieden ist.

  • BGH, 02.04.1957 - VIII ZR 60/56

    Rechtsstellung eines Eigenhändlers

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 19/57
    Bei Verletzung eines Alleinverkaufsrechtes kann zwar ein Auskunftsrecht des Verletzten auf Auskunftserteilung bestehen (BGH Urteil vom 2. April 1957 - VIII ZR 60/56 - NJW 1957, 1026).
  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 210/54

    Bestätigungsschreiben und Auftragsbestätigung

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 19/57
    Da den einzelnen Lieferungen diese allgemeine Bestellung zugrundelag, beruft die Beklagte sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung BGHZ 18, 212, nach der die Geschäftsbedingungen eines vorangegangenen Liefergeschäftes nicht ohne weiteres zum Inhalt eines zweiten Liefergeschäft es gehören, das ohne Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen abgeschlossen worden ist.
  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 238/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 19/57
    Das kann ausnahmsweise auch der Fall sein, wenn unter Berücksichtigung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die beantragte Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben und die bereits gewonnene gegenteilige Überzeugung des Tatrichters erschüttern kann (BGH Urteil vom 4. Juni 1956 - III ZR 238/54 - LM RheinschiffPolVO vom 18. Januar 1939 Nr. 2 = NJW 1956, 1480).
  • RG, 10.01.1925 - I 106/24
    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 19/57
    Nach pflichtmäßigem Ermessen durfte das Berufungsgericht, wie sich aus § 412 ZPO ergibt, von der Wiederholung der Begutachtung durch Einholung eines anderen Gutachtens im zweiten Rechtszuge absehen (RGZ 110, 47, 49; RG Warn Rspr 1938, Nr. 64; Wieczorek GVG § 114 Buchst. D).
  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 189/57

    - Fahrräder, Krafträder und Nähmaschinen -, Dispositionsfreiheit des U (VHV),

    Durch Urteil des Senats vom heutigen Tage (VIII ZR 19/57) ist das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

    Es wird insoweit auf die unter I 1 des Urteils vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 19/57 gemachten Ausführungen verwiesen.

    Die Beklagte hat gegenüber dem Restanspruch auf Zahlung von 4.452,46 DM weiterhin mit allen denjenigen Ansprüchen aufgerechnet, mit denen sie auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von 10.109,70 DM in der Sache VIII ZR 19/57 aufgerechnet hat.

    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 19/57 ausgeführt hat, ist ein Anspruch der Beklagten auf Rabatt für Umsatzsteigerung nicht begründet.

    Nach der in der Sache VIII ZR 19/57 vertretenen Auffassung des Senats hält die Begründung, mit der das Oberlandesgericht den Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Rabatts ablehnt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

    Soweit es sich um Kaufvertragsbeziehungen handelt, unterliegen sie allerdings, wie der Senat in der Sache VIII ZR 19/57 im Urteil vom heutigen Tage unter I 1 ausgesprochen hat, den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin.

    Der Beklagten ist dadurch allerdings die Möglichkeit genommen, insoweit mit ihren Forderungen noch gegen die im Teilurteil des Landgerichts behandelte Forderung der Klägerin aufzurechnen, die nach dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 19/57 der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Oberlandesgericht unterliegt.

    In der Sache VIII ZR 19/57 ist durch das Urteil vom heutigen Tage das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

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