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   BGH, 29.04.1963 - AnwZ (B) 1/63   

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https://dejure.org/1963,4183
BGH, 29.04.1963 - AnwZ (B) 1/63 (https://dejure.org/1963,4183)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1963 - AnwZ (B) 1/63 (https://dejure.org/1963,4183)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1963 - AnwZ (B) 1/63 (https://dejure.org/1963,4183)
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  • BGH, 01.10.1962 - AnwZ (B) 16/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.04.1963 - AnwZ (B) 1/63
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, kann vielmehr eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die ein Ehrengerichtshof nach § 223 BRAO getroffen hat, wenn überhaupt, so allenfalls nur dann statthaft sein, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Tatbeständen, insbesondere, wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Antragstellers oder Anwalts rührt (vgl. BGHZ 34, 244; sowie die Beschlüsse des Senatsvom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 41/61 - undvom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 16/62).
  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 29.04.1963 - AnwZ (B) 1/63
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, kann vielmehr eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die ein Ehrengerichtshof nach § 223 BRAO getroffen hat, wenn überhaupt, so allenfalls nur dann statthaft sein, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Tatbeständen, insbesondere, wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Antragstellers oder Anwalts rührt (vgl. BGHZ 34, 244; sowie die Beschlüsse des Senatsvom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 41/61 - undvom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 16/62).
  • BGH, 22.01.1962 - AnwZ (B) 41/61

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 29.04.1963 - AnwZ (B) 1/63
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, kann vielmehr eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die ein Ehrengerichtshof nach § 223 BRAO getroffen hat, wenn überhaupt, so allenfalls nur dann statthaft sein, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Tatbeständen, insbesondere, wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Antragstellers oder Anwalts rührt (vgl. BGHZ 34, 244; sowie die Beschlüsse des Senatsvom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 41/61 - undvom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 16/62).
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