Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,51
BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80 (https://dejure.org/1982,51)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1982 - III ZR 154/80 (https://dejure.org/1982,51)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1982 - III ZR 154/80 (https://dejure.org/1982,51)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,51) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Enteignung - Rückübereignung - Ergänzende Auslegung - Drohende Enteignung - Grundstücksübertragung - Wegfall des Verwendungszwecks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung; Grundstücksübertragung; Wegfall des Verwendungszwecks

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 1
  • NJW 1982, 2184
  • MDR 1982, 732
  • NVwZ 1982, 579 (Ls.)
  • DVBl 1982, 1089
  • BauR 1983, 61
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    Für einen solchen Anspruch wird in Bayern der Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet (Molodovsky, BayEnteigG, Art. 16 Rdnr. 7; Seufert, BayEnteignR, Art. XII ZAG Rdnr. 41; s. auch dazu BGHZ 76, 365 = NJW 1980, 1571).

    Diese Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 76, 365 = NJW 1980, 1571; BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81), kann aber nicht dazu führen, daß in allen Fällen, in denen die öffentliche Hand außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundbesitz erwirbt, der privatrechtliche Übertragungsvertrag durch Art. 14 GG dahin als ergänzt anzusehen ist, daß bei Wegfall oder anderweitiger Erledigung der öffentlichen Aufgabe dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf Rückübertragung des verkauften Grundstücks zusteht.

    Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den "Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen" anknüpft (BVerfGE 38, 175 (181) = NJW 1975, 37; BGHZ 76, 365 (369) = NJW 1980, 1571), ist bei dieser Sachlage kein Raum (BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81).

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    Die Revision ist jedoch unter Berufung auf den Beschluß des BVerfG vom 12.11.1974 (BVerfGE 38, 175 = NJW 1975, 37) der Ansicht, eine zur Abwendung drohender Enteignung geschlossener (privatrechtlicher) Übertragungsvertrag gewähre - falls nichts anderes vereinbart sei - stets einen unmittelbar aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG herzuleitenden Rückgewähranspruch, wenn der Vertragszweck (der Enteignungszweck) weggefallen sei.

    Zwar hat das BVerfG (BVerfGE 38, 175 = NJW 1975, 37) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers für alle Fälle hergeleitet, in denen der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird: Werde die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen solle, nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück nicht benötigt, so entfielen die aus Art. 14 III 1 GG herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand; damit entfalte die Garantie des Art. 14 I 1 GG wieder ihre Schutzfunktion und der Enteignete könne zur Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustandes die Rückübereignung des Grundstücks verlangen.

    Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den "Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen" anknüpft (BVerfGE 38, 175 (181) = NJW 1975, 37; BGHZ 76, 365 (369) = NJW 1980, 1571), ist bei dieser Sachlage kein Raum (BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81).

  • BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    Ein außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Vermeidung der Enteignung - d. h. des Entzugs des Eigentums durch Hoheitsakt - geschlossener Übertragungsvertrag läßt zwischen den Beteiligten grundsätzlich nur privatrechtliche Beziehungen entstehen (vgl. dazu u. a. BGHZ 50, 284 (287) = NJW 1968, 1925; BGH, WM 1972, 890 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81, sowie WM 1981, 309).

    Diese Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 76, 365 = NJW 1980, 1571; BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81), kann aber nicht dazu führen, daß in allen Fällen, in denen die öffentliche Hand außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundbesitz erwirbt, der privatrechtliche Übertragungsvertrag durch Art. 14 GG dahin als ergänzt anzusehen ist, daß bei Wegfall oder anderweitiger Erledigung der öffentlichen Aufgabe dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf Rückübertragung des verkauften Grundstücks zusteht.

    Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den "Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen" anknüpft (BVerfGE 38, 175 (181) = NJW 1975, 37; BGHZ 76, 365 (369) = NJW 1980, 1571), ist bei dieser Sachlage kein Raum (BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81).

  • BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57

    Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    Angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint (BGH, NJW 1958, 1772; 1962, 29) .
  • BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60

    Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    Angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint (BGH, NJW 1958, 1772; 1962, 29) .
  • BayObLG, 05.07.1973 - RReg. 2 Z 118/72
    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    Vielmehr haben beide Gerichte Übereinkommen nach § 62 I BayBO dem Privatrecht zugerechnet (BayObLGZ 1973, 173 (175); BayVGH n. F. 20 (1967), 62 (64)).
  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 182/78

    Wertminderung des Eigentums durch die Verbreiterung des Bahndammes - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    Bei einer erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (Senat, WM 1980, 1258 m. w. Nachw.).
  • BGH, 05.12.1980 - V ZR 160/78

    Arglistige Täuschung beim Kauf eines Grundstücks - Schadensersatz wegen nicht

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    Ein außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Vermeidung der Enteignung - d. h. des Entzugs des Eigentums durch Hoheitsakt - geschlossener Übertragungsvertrag läßt zwischen den Beteiligten grundsätzlich nur privatrechtliche Beziehungen entstehen (vgl. dazu u. a. BGHZ 50, 284 (287) = NJW 1968, 1925; BGH, WM 1972, 890 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81, sowie WM 1981, 309).
  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 106/72

    Anspruch auf volle Rückzahlung der geleisteten Transfersumme - Irrtum beim

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien, oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGHZ 25, 390 (392) = NJW 1958, 297; Senat, NJW 1976, 565 m. w. Nachw.).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80
    a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien, oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGHZ 25, 390 (392) = NJW 1958, 297; Senat, NJW 1976, 565 m. w. Nachw.).
  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 111/70

    Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstücks für Verteidigungszwecke -

  • BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65

    Mietverhältnis und Eigentumsgarantie

  • BayObLG, 10.05.1976 - RReg. 2 Z 153/75
  • BayObLG, 11.07.1968 - RReg. 1a Z 37/66
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Es geht vielmehr darum, ob die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluß die spätere Entwicklung der Verhältnisse in Betracht gezogen hätten, es gleichwohl bei der vereinbarten Regelung belassen oder ob sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner jener Entwicklung durch eine anderweitige vertragliche Bestimmung Rechnung getragen hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80]; BGHZ 90, 69, 77) [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83].
  • LG Zweibrücken, 11.09.2020 - HKO 17/20

    Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf gewerbliche Mietverhältnisse

    Erst wenn das Festhalten an dem Vertrag zu wirklich untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde, kann auch eine Anpassung des Vertrages erforderlich werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1993 - VII ZR 24/92; 26.11.2014 - VII ZB 666/13, 29.04.1982 - III ZR 154/80).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 351/04

    Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

    Geschäftsgrundlage sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein und dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (st. Rspr., z.B. BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335 f; 61, 153, 160; 84, 1, 8 f; 120, 10, 23; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97 - NJW-RR 2000, 1219 und vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - NJW 2001, 1204, 1205).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht