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   BGH, 29.04.2004 - I ZB 17/03   

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https://dejure.org/2004,10750
BGH, 29.04.2004 - I ZB 17/03 (https://dejure.org/2004,10750)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - I ZB 17/03 (https://dejure.org/2004,10750)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - I ZB 17/03 (https://dejure.org/2004,10750)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.2003 - I ZB 36/00

    "MAZ"; Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Änderung der Rechtsmeinung des

    Auszug aus BGH, 29.04.2004 - I ZB 17/03
    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, weil die Anmelderin im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 36/00, GRUR 2003, 901, 902 = WRP 2003, 1233 - MAZ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 29.04.2004 - I ZB 17/03
    103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).
  • BPatG, 27.07.2004 - 33 W (pat) 326/01
    Der Senat hat der Anmelderin in (anonymisierten) Kopien seinen Beschluss vom 6. Mai 2003 in der Sache 33 W (pat) 255/02, mit dem die Markenanmeldung 301 10 652.5 - "FörderRente" (für Versicherungswesen) zurückgewiesen worden ist, und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2004 in der Sache I ZB 17/03, mit dem die gegen den o.g. Senatsbeschluss gerichtete Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt.
  • BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 174/03
    Der o.g. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2003, mit dem gegenüber der Widersprechenden als der damaligen Anmelderin ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Bezeichnung "FörderRente" festgestellt wurde, ist jedoch erst durch die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2004 (I ZB 17/03) rechtskräftig geworden.
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