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   BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07   

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https://dejure.org/2008,632
BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07 (https://dejure.org/2008,632)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07 (https://dejure.org/2008,632)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 (https://dejure.org/2008,632)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sechsmonatige Weiternutzung als Voraussetzung der (fiktiven) Schadensberechnung anhand der von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten durch einen Unfallgeschädigten; Voraussetzung der Aufhebung eines Berufungsurteils aus formellen Gründen wegen Nichtaufnahme ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schadensersatz Verkehrsunfall - fiktive Reparaturkostenabrechnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nur bei 6-monatiger Weiterbenutzung; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • Betriebs-Berater

    Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis

  • rabüro.de

    Zur Erforderlichkeit der Weiternutzung des geschädigten Fahrzeuges bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten

  • Judicialis

    BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten setzt Weiterbenutzung des Kfz für mindestens sechs Monate gegebenenfalls nach Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit voraus

  • captain-huk.de

    BGH bleibt bei seiner eingeschlagenen Rechtsprechung hinsichtlich der fiktiven Schadensabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Voraussetzungen der Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deliktsrecht - Fiktive Abrechnung von geschätzten Reparaturkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fiktive Schadensabrechnung

  • IWW (Kurzinformation)

    Totalschaden - Sechs Monate bei Unter-Hundert-Prozent-Fällen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fiktive Schadensabrechnung erfordert Weiternutzung des Fahrzeugs!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    In einigen Fällen muss man sein Fahrzeug weiternutzen, um Ansprüche geltend machen zu können

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1941
  • MDR 2008, 795
  • NZV 2008, 391
  • VersR 2008, 839
  • BB 2008, 1181
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07
    Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07
    Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06

    Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs.
  • BGH, 07.06.2005 - VI ZR 192/04

    Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs.
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372, 373) stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs.
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07
    Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, BGHZ 161, 151, 153 f.; Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255).
  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02

    Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

    Auszug aus BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07
    Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, BGHZ 161, 151, 153 f.; Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255).
  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839).

    Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat.

  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Solche Fallgestaltungen sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil die verkehrssichere (Teil-)Reparatur nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unter Umständen gerade Voraussetzung der Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten ist (Senatsurteile vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16

    Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung

    Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395; Geigel/Knerr, aaO, Rn. 35; Wussow/Zoll, aaO, Rn. 10 f.) gelten.
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