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   BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08   

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BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08 (https://dejure.org/2009,232)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2009 - 1 StR 701/08 (https://dejure.org/2009,232)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 (https://dejure.org/2009,232)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 GG; Art. 6 EMRK; § 100f StPO; § 100c Abs. 4 StPO; § 100a StPO
    Verwertungsverbot aus dem Recht auf ein faires Verfahren bei der heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung; Schutz des grundrechtlichen ...

  • lexetius.com

    StPO § 100f, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die akustische ...

  • Judicialis

    StPO § 100a; ; StPO § ... 100a Satz 1 Nr. 2 aF; ; StPO § 100a Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 100c und; ; StPO § 100c Abs. 4; ; StPO § 100c Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 100c Abs. 5; ; StPO § 100c Abs. 5 Satz 3; ; StPO § 100f; ; StPO § 100f Abs. 1; ; StPO § 136a,; ; StPO § 163a Abs. 4 Satz 2

  • ra.de
  • reference-global.com

    Heimliche Überwachung eines Ehegattengespräches in einem Besuchsraum der Untersuchungshaftanstalt

  • 123recht.net

    Abhörmaßnahmen in Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft ohne die übliche erkennbare Überwachung; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die akustische ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft

  • ferner-alsdorf.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft unzulässig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Einen Tick zu viel getrickst

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein heimliches Abhören in der Untersuchungshaft

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten in Untersuchungshaft

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Strafprozessrecht: Abhören privater Gespräch in der U-Haft kann gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    §§ 100f, 100c StPO
    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft

  • strafverteidigung-hamburg.com (Ausführliche Zusammenfassung)

    Abhörmaßnahmen in U-Haft

  • netz-rettung-recht.de (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbote: Heimliches Abhören in der Haft

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten in Untersuchungshaft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    U-Haft: Heimliches Abhören des Besuchsraums kein faires Verfahren

  • 123recht.net (Ausführliche Zusammenfassung)

    Mithören von Gesprächen

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Zulässigkeit einer heimlichen akustischen Überwachung von Ehegattengesprächen in der Untersuchungshaft (Prof. Dr. Klaus Rogall; HRRS 6/2010, S. 289 ff.)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Besuchsraum-Fall

    § 100 c StPO
    Akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen, Abhör- und Aufzeichnungsverbot für Äußerungen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, Recht auf ein faires Verfahren Beweisverwertungsverbot

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 100 c, 100 f StPO, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
    Heimliche Überwachung von Ehegattengesprächen in der U-Haft

  • reference-global.com (Entscheidungsbesprechung)

    Faires Verfahren und der Nemo tenetur-Grundsatz bei der Besuchsüberwachung in der Untersuchungshaft (RA Prof. Dr. Rüdiger Zuck; JR 2010, 17)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 294
  • NJW 2009, 2463
  • NStZ 2009, 519
  • NStZ 2010, 261
  • StV 2010, 458
  • JR 2010, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 24.07.1998 - 3 StR 78/98

    Untersuchungshaft; Begriff der Wohnung (nicht bei einem Besuchsraum in der

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    Für Besuchsräume gilt dies wegen der dort bestehenden besonderen Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse des Anstaltspersonals (für die Untersuchungshaft gemäß § 119 Abs. 3 StPO, Nr. 27 Abs. 1 und Abs. 3 UVollzO; für die Strafhaft gemäß § 168 Abs. 3 StVollZG) erst recht (BGHSt 44, 138, 141; vgl. auch Roxin NStZ 1999, 149, 150 f.); sie schaffen keine räumliche Privatsphäre, wie sie bei einer Wohnung besteht.

    Insofern wäre - gemessen an § 100f StPO - die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH vom 24. Juli 1998 (BGHSt 44, 138), falls sie so zu verstehen wäre, schon durch die später erfolgte Gesetzgebung überholt.

    Der Untersuchungsgefangene muss aufgrund der Beschränkungen und des Zwecks der Untersuchungshaft jederzeit damit rechnen, dass Vollzugsbedienstete den Besuchsraum ohne Vorankündigung betreten und von ihren Überwachungs- und Eingriffsbefugnissen Gebrauch machen (vgl. BGHSt 44, 138, 141).

    Deshalb wäre es unzulässig, wenn etwa sämtliche Gespräche eines Untersuchungsgefangenen ohne konkreten Anlass abgehört würden, um überhaupt erst feststellen zu können, ob die Informationserhebung für das Strafverfahren relevante Inhalte betrifft (vgl. BVerfGE 109, 279, 323; BGHSt 44, 138, 143; Schneider aaO S. 14).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    aa) Die in §§ 100c, 100a StPO zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung normierten Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote beruhen auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 109, 279 zu den sich aus Art. 1 und Art. 13 GG ergebenden Grenzen einer akustischen Wohnraumüberwachung.

    Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49).

    Deshalb wäre es unzulässig, wenn etwa sämtliche Gespräche eines Untersuchungsgefangenen ohne konkreten Anlass abgehört würden, um überhaupt erst feststellen zu können, ob die Informationserhebung für das Strafverfahren relevante Inhalte betrifft (vgl. BVerfGE 109, 279, 323; BGHSt 44, 138, 143; Schneider aaO S. 14).

  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 666/86

    Polizeispitzel in der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    bb) Der Senat verkennt nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten nicht durch gezieltes und beharrliches Einwirken seitens eines nur zu diesem Zweck auf ihn angesetzten Gesprächspartners zu einer selbstbelastenden Aussage veranlasst haben, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers oder bei dem Tätigwerden eines als Vertrauensperson eingesetzten Mitgefangenen der Fall sein könnte (vgl. dazu BGHSt 34, 362, 363; 44, 129, 136; BGH NJW 2007, 3138, 3141).

    Die Untersuchungshaft darf aber weder dazu missbraucht werden, das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beeinflussen (BGHSt 34, 362, 363), noch darf sie auf eine Totalausforschung des Untersuchungsgefangenen hinauslaufen.

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 2025/07

    Fairness des Verfahrens (kein Anspruch auf Zwischenentscheidung über das

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07 - m.w.N.).

    Der Rechtsstaat kann sich aber nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214, 222; BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07).

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 35, 367, 383; 46, 214, 222).

    Der Rechtsstaat kann sich aber nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214, 222; BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07).

  • BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    Jedenfalls dann, wenn einem Untersuchungsgefangenen für die Kontakte mit der Ehefrau abweichend von der allgemeinen Praxis stets ein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt wird, in dem zu keinem Zeitpunkt ein Vollzugsbediensteter zur Gesprächsüberwachung anwesend ist, verliert die Überwachungsmaßnahme den Charakter einer bloßen "Abschöpfung" freiwilliger Äußerungen und wird zur bewussten Irreführung (zum Ausnutzen eines bestehenden Irrtums durch die Strafverfolgungsbehörden vgl. BGHSt 39, 335, 348).
  • BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97

    Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben gegenüber einer Privatperson in

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    bb) Der Senat verkennt nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten nicht durch gezieltes und beharrliches Einwirken seitens eines nur zu diesem Zweck auf ihn angesetzten Gesprächspartners zu einer selbstbelastenden Aussage veranlasst haben, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers oder bei dem Tätigwerden eines als Vertrauensperson eingesetzten Mitgefangenen der Fall sein könnte (vgl. dazu BGHSt 34, 362, 363; 44, 129, 136; BGH NJW 2007, 3138, 3141).
  • BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07

    BGH präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    bb) Der Senat verkennt nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten nicht durch gezieltes und beharrliches Einwirken seitens eines nur zu diesem Zweck auf ihn angesetzten Gesprächspartners zu einer selbstbelastenden Aussage veranlasst haben, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers oder bei dem Tätigwerden eines als Vertrauensperson eingesetzten Mitgefangenen der Fall sein könnte (vgl. dazu BGHSt 34, 362, 363; 44, 129, 136; BGH NJW 2007, 3138, 3141).
  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06

    Akustische Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff"; Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    Die Regelungen entsprechen diesen Vorgaben (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2007, 2753).
  • EGMR, 05.11.2002 - 48539/99

    Selbstbelastungsfreiheit (Umgehungsschutz; Schweigerecht; materieller /

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08
    Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Entscheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, etwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um ihm Geständnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Geständnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen (EGMR StV 2003, 257, 259 (m. Anm. Gaede)).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10

    Verurteilung wegen Mordkomplott aufgehoben

    Auch wenn der Ermittlungsbeamte über kein Zugangsrecht zu dem Angeklagten verfügte (vgl. Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 24 Rdn. 3; Joester/Wagner in Feest, StVollzG 5. Aufl. § 24 Rdn. 2; Calliess/MüllerDietz, StVollzG 11. Aufl. § 24 Rdn. 3), stellte der von den Vollzugsbeamten verschwiegene Umstand, dass kein Privatmann, sondern ein (nicht offen ermittelnder) Polizeibeamter Besucher sei, im Rahmen einer kriminalistischen List noch keinen relevanten Eingriff in Rechte des Angeklagten dar (vgl. BGHSt 53, 294, 308 Tz. 46).

    In das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung des Angeklagten wurde nicht eingegriffen; der Besucherraum der JVA unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BGHSt 44, 138; 53, 294, 300 Tz. 17).

    Dabei schließt sich der Senat - wie bereits der Sache nach der 4. Strafsenat in StV 2009, 225 - den Darlegungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 52, 11, 17 Tz. 20 zur Genese, Verankerung und Bedeutung dieses Grundsatzes an (vgl. auch BGHSt 53, 294, 309 Tz. 49).

    Nicht weniger als in anderen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beanstandeten Fällen heimlicher Informationsgewinnung unter Ausnutzung begleitender belastender Haftsituationen (vgl. BGHSt 34, 362; 44, 129; 52, 11; 53, 294) liegen auch hier Umstände vor, die zur Bewertung des Vorgehens als unfaire Vernachlässigung der zu achtenden Selbstbelastungsfreiheit führt.

    Der gravierende Rechtsverstoß kann nicht anders als durch Nichtverwertung des hierdurch gewonnenen Beweismittels geheilt werden (vgl. auch BGHSt 51, 285, 291 Tz. 23; 52, 11, 23 f. Tz. 36; 53, 294, 304 ff. Tz. 32 ff., Amelung in FS für Claus Roxin (2001) S. 1259, 1262, 1265 ff.).

    Sie übertrifft sogar die Eingriffsintensität im Vergleich mit zielgerichtet für erwartete Selbstbelastungen geschaffene - von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einem Beweisverwertungsverbot belegte - andere Ermittlungssituationen (BGHSt 53, 294, 304 ff.; vgl. auch BGHSt 40, 66, 72).

  • KG, 23.06.2017 - 5 Ws 115/17

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe;

    Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem, rechtsstaatlichem Verfahren (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR2155/11 -, BVerfGE 133, 168 ff. [Deal im Strafprozess] - juris Rdnr. 58; Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 -, juris Rdnr. 23; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 -, BVerfGE 109, 279 ff. [großer Lauschangriff] - juris Rdnr. 120; BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 -, BGHSt 53, 294 ff. - juris Rdnr. 34; jeweils m. w. Nachw.).

    Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) Gebot der Selbstbelastungsfreiheit - "nemo tenetur se ipsum accusare" - (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, a. a. O., juris Rdnr. 60; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 51/10 -, BGHSt 55, 138 ff. - juris Rdnr. 21; Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 -, BGHSt 53, 294 ff. - juris Rdnr. 36; Urteil vom 26. Juli 2007, a. a. O., juris Rdnr. 20 ff.; Beschluss vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96 -, BGHSt 42, 139 ff. - juris Rdnr. 37; Kühne in Löwe/Rosenberg, a. a. O., Einl. Abschn. J Rdnr. 87 ff.; Gössel in Löwe/Rosenberg, a. a. O., Einl. Abschn. L Rdnr. 88 ff.; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rdnr. 29a; jeweils m. w. Nachw.) und beispielsweise in den Vorschriften der §§ 136a, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden (BGH, Urteil vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnr. 36).

    cc) Zu den verbotenen Methoden gehört die Anwendung einer Täuschung, wie es für die Vernehmung des Beschuldigten in § 136a Satz 1 und § 163a Abs. 4 StPO ausdrücklich normiert ist und sich für andere Situationen im Strafverfahren aus einer Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens - und dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit - ergeben kann (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 51/10 -, BGHSt 55, 138 ff. - juris Rdnr. 21 ff. [verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten, nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung]; Urteil vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnrn. 14, 32, 39 ff. [heimlich abgehörtes Gespräch des Angeklagten mit seiner Ehefrau in der Untersuchungshaft unter dafür außergewöhnlichen Umständen]).

    Ein schützenswerter Vertrauenstatbestand (BGH, Urteile vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnrn. 47, 49, und 8. Oktober 1993, a. a. O., juris Rdnr. 32) wurde dadurch bei dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten nicht geschaffen.

    Auch befanden sich die Tatbeteiligten nicht einer besonderen persönlichen Situation, in der ihnen - wie in der Haft (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010, a. a. O., juris Rdnr. 22 m. w. Nachw., Urteil vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnrn. 33, 44) - ein Ausweichen auf einen Ort, an dem ihre Kommunikation nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu überwachen war, unmöglich gewesen wäre.

    Denn die bei der Telekommunikationsüberwachung nach der Durchsuchung "abgeschöpften" (BGH, Urteil vom 29. April 2009, a. a. O., juris Rdnr. 40) Äußerungen sind von den einzelnen Tatbeteiligten aus freien Stücken, ohne unmittelbaren oder mittelbaren Zwang seitens der Ermittlungsbehörden, die zudem keinen Einfluss auf den Gesprächsinhalt genommen haben, gemacht worden.

  • OLG Celle, 30.11.2017 - 1 Ss 61/17

    Verwertbarkeit des Ergebnisses von freiwilligen neurologisch-physiologischen

    Dabei ist das Recht auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens umfasst, welches in den Vorschriften der §§ 136a und 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 -, BGHSt 53, 294-311, Rn. 36).

    Die Entscheidungsfreiheit ist etwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden Täuschungen anwenden, um Geständnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie auf andere Weise nicht erlangen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 -, BGHSt 53, 294-311, Rn. 36).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 WD 34.10

    Verlesungsverbot; Beweisverwertungsverbot; Vernehmungsperson; Zeugenvernehmung;

    (2) Auch bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Situation des Soldaten liegt keine rechtsstaatlich bedenkliche Einflussnahme auf die Willensfreiheit des Soldaten, sich der Vertrauensperson gegenüber zu offenbaren, vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 - BGHSt 53, 294 Rn. 39).
  • BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08

    Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des

    Fairnessgesichtspunkte sprechen zudem dafür, dem Staat auch eine bewusste Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch eine gezielte Ausforschung zeugnisverweigerungsberechtigter Personen außerhalb von Vernehmungssituationen, etwa durch Vertrauenspersonen, zu verwehren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, NStZ 2000, S. 489 sowie BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 -, NJW 2009, S. 2463).
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