Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2015 - 2 StR 405/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22157
BGH, 29.04.2015 - 2 StR 405/14 (https://dejure.org/2015,22157)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2015 - 2 StR 405/14 (https://dejure.org/2015,22157)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2015 - 2 StR 405/14 (https://dejure.org/2015,22157)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,22157) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 46a Abs. 1 StGB.
    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer); Rügbarkeit einer gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung (Recht auf den gesetzlichen Richter)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 GVG, § 176a StGB
    Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer Verfahrenseröffnung vor dem Landgericht wegen Annahme einer den Strafbann des Amtsgerichts überschreitenden Straferwartung

  • IWW

    § 176 Abs. 1 StGB, § ... 46a StGB, § 6 StPO, § 24 Abs. 1 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 269 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG, § 176a Abs. 2 StGB, § 154 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 176a Abs. 4 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 46a Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bzgl. Annahme eines minder schweren Falls des sexuellen Missbrauchs von Kindern; Zuständigkeit des Landgerichts bei Annahme einer Straferwartung von mehr als vier Jahren

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer Verfahrenseröffnung vor dem Landgericht wegen Annahme einer den Strafbann des Amtsgerichts überschreitenden Straferwartung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafzumessung bzgl. Annahme eines minder schweren Falls des sexuellen Missbrauchs von Kindern; Zuständigkeit des Landgerichts bei Annahme einer Straferwartung von mehr als vier Jahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben des Täters

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 327/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil (Anwendbarkeit von in

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 2 StR 405/14
    Das ergibt sich aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 327/14, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 12).
  • BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12

    Rechtsfehlerhafte aber nicht willkürliche Annahme der Zuständigkeit durch eine

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - 2 StR 405/14
    Eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung darf sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen nicht so weit von dem Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165, 167).
  • LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21

    Sexueller Missbrauch

    Dem steht insbesondere bei den Taten II 3 c und f, auch unter Berücksichtigung der nachstehend für den Angeklagten angeführten Umstände, die schließlich auch noch erfolgte Ejakulation in den Mund der Nebenklägerin entgegen, bei Tat II 3 d das Erbrechen; der Umstand, dass die Nebenklägerin noch deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt war und einen noch nicht fortgeschrittenen Entwicklungstand hatte, mag hinzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, 2 StR 405/14, juris, Rn. 19 a.E.).

    Auch bedacht wurde zu seinen Lasten, dass die Geschädigte bei den Taten II 3 b bis e zwischen etwa acht und elf Jahre alt war, somit weit entfernt von der im Gesetz vorgesehenen Schutzaltersgrenze von 14 Jahren und einen noch nicht fortgeschrittenen Entwicklungstand - sie hatte ihre ersten Tage als sie das M1-Gymnasium in der fünften und sechsten Klasse besuchte - hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, 2 StR 405/14, juris, Rn. 19 a.E.).

    Nur bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten das erhebliche Maß an krimineller Energie berücksichtigt, wie es in den immer wieder in unterschiedlicher Art und Weise über einen etwa achtjährigen Tatzeitraum begangenen Taten - die die Kammer als solche nicht zu seinen Lasten berücksichtigt hat - zum Ausdruck kommt, die zudem angesichts der Offenbarung der Geschädigten gegenüber T und seiner Mutter überaus verständlich zeigt, dass sie es - wie schon die schlussendlich anlässlich der letzten Tat fast erfolgte Offenbarung gegenüber der Mutter, zumal vor dem Hintergrund eines schon Jahre zuvor ausgesprochenen Schweigegebots, ebenfalls zeigt - nicht mehr ausgehalten hat, so dass ersichtlich mit zunehmender zeitlicher Dauer und - wenn auch zuletzt wieder abnehmende - Intensität der Taten eine nachhaltig vergrößerte emotionale Beeinträchtigung des Opfers eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, 2 StR 405/14, über juris, Rn. 19), was sich auch an den festgestellten und vorhersehbaren Folgen der Taten für die Nebenklägerin zeigt, die die Kammer ebenfalls nur bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat.

  • LG Essen, 14.12.2020 - 25 KLs 30/20

    Sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung

    Die schließlich erfolgte Offenbarung der Geschädigten gegenüber der Lehrerin zeigt überaus verständlich, dass sie es - jedenfalls nach der letzten Tat - nicht mehr ausgehalten hat, so dass ersichtlich mit zunehmender zeitlicher Dauer und Intensität der Taten eine nachhaltig vergrößerte emotionale Beeinträchtigung des Opfers eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 2 StR 405/14, über juris, Rn. 19).
  • LG Essen, 29.04.2020 - 25 KLs 32/19

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

    Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer das erhebliche Maß an krimineller Energie berücksichtigt, wie es in den immer wieder in unterschiedlicher Art und Weise über einen etwa dreijährigen Tatzeitraum begangenen Taten - die die Kammer als solche nicht zu seinen Lasten berücksichtigt hat - und seinem Nachtatverhalten zum Ausdruck kommt, die zudem angesichts des fluchtartigen Auszugs der Geschädigten aus dem familiären Haushalt und der schließlich erfolgten Offenbarung der Geschädigten gegenüber ihrem leiblichen Vater überaus verständlich zeigt, dass sie es nicht mehr ausgehalten hat, so dass ersichtlich mit zunehmender zeitlicher Dauer und Intensität der Taten eine nachhaltig vergrößerte emotionale Beeinträchtigung des Opfers eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, 2 StR 405/14, über juris, Rn. 19), was sich auch an dem weiteren Verlauf des Zustands der Geschädigten deutlich zeigt.
  • LG Essen, 17.06.2020 - 25 KLs 34/19

    Sexueller Missbrauch von Kindern

    Auch die schließlich erfolgte Offenbarung der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter zeigt überaus verständlich, dass sie es - jedenfalls nach der letzten, dritten Tat - nicht mehr ausgehalten hat, so dass ersichtlich mit zunehmender zeitlicher Dauer und Intensität der Taten eine nachhaltig vergrößerte emotionale Beeinträchtigung des Opfers eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 2 StR 405/14, über juris, Rn. 19).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 436/22

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Altersgrenze; Strafzumessung: sexuelle

    Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen (vgl. zudem BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 2 StR 398/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 Angemessen 1; Urteile vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, juris Rn. 16; vom 29. April 2015 - 2 StR 405/14, juris Rn. 19).
  • LG Traunstein, 03.08.2018 - KLs 470 Js 44097/17

    Erfordernis des kommunikativen Prozesses und Einverständnis des Opfers beim

    Insofern hat die obergerichtliche Rechtsprechung auch ausdrücklich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.04.2015, 2 StR 405/14, Rn. 21) entschieden, dass das einseitige Wiedergutmachungsbestreben des Angeklagten ohne jegliche Einbeziehung des Opfers nicht genügt, da es dann an dem kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer (BT-Drucksache 12/685, Seite 21, 22), der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss, fehlt.
  • BGH, 23.11.2021 - 2 StR 373/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung: strafschärfende

    Während strafschärfend berücksichtigt werden darf, dass ein Kind deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt ist (BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13, juris Rn. 5; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, juris Rn. 16; Urteil vom 29. April 2015 - 2 StR 405/14, juris Rn. 19), liegt in der vorliegenden Strafzumessungserwägung ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.
  • LG Ingolstadt, 28.10.2022 - J Ns 12 Js 11726/18

    Lügen des Angeklagten; Kompensation wegen rechtsstaatswidriger

    Weiter war das Alter der Geschädigten von fünf Jahren im Tatzeitpunkt innerhalb der Schutzaltersgrenze bis 14 Jahren zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015 - 2 StR 405/14 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 23.11.2021 - 2 StR 373/21 Rn. 5; BGH, Urteil vom 04.05.2022 - 6 StR 542/21, Rn. 7; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 176 Rn. 36a).
  • OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22

    Bleibt bei überschlägiger Prognose der Straferwartung offen, ob der Strafbann des

    Dem Gericht, das über die Zuständigkeitsfrage entscheidet, steht hierfür zwar ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - 2 StR 405/14 -, juris Rdnr. 12 a.E.).
  • OLG Dresden, 05.12.2022 - 2 Ws 230/22

    Zuständigkeit, Strafmaßprognose, Beurteilungsspielraum

    Für die zu treffende Prognoseentscheidung besteht ein weiter Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - 2 StR 405/14, juris), der im Rahmen seiner Entscheidung dem Landgericht zusteht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht