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   BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17   

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https://dejure.org/2019,18334
BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17 (https://dejure.org/2019,18334)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2019 - X ZB 4/17 (https://dejure.org/2019,18334)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2019 - X ZB 4/17 (https://dejure.org/2019,18334)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    Nr. 3403 VV-RVG, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV-RVG, §§ ... 286 Abs. 1 Satz 2, 294 Abs. 1, 546, 576 Abs. 3 ZPO, Nr. 3200 VV-RVG, § 143 Abs. 3 PatG, § 13 RVG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 140 Abs. 3 MarkenG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kommunikationssystem - Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkend...

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung in Patentstreitsache: Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Kommunikationssystem

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in einer Patentstreitsache; Prüfen des Inhalts der Beschwerdebegründung im Auftrag eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Beim BGH nicht zugelassener Rechtsanwalt des Streithelfers hat bei Befassung Anspruch auf 0,8-fache Verfahrensgebühr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenerstattungsanspruch in einer Patentstreitsache

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91 Abs 1 S 1; VV RVG Nr 3403
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem Patentverletzungsrechtsstreit für eine Tätigkeit seiner nicht gegenüber dem Bundesgerichtshof auftretenden zweitinstanzlichen Anwälte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstattungsberechtigt ist; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3459
  • MDR 2019, 1154
  • MDR 2019, 1155
  • GRUR 2019, 870
  • Rpfleger 2019, 611
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

    Notwendig sind dann alle Kosten, die durch die zweckentsprechenden Maßnahmen entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9).

    Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die wie im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung: BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

  • BGH, 08.03.2017 - X ZB 11/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

  • BGH, 23.06.2016 - III ZR 308/15

    Haftung aus Kapitalanlagevermittlung: Aufklärungspflicht über Innenprovisionen

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    b) Im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren gehen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Erstattungsgläubigers grundsätzlich nicht über die im Zivilprozess geltenden Grundsätze hinaus (Zöller/Herget, 32. Aufl. (2018), §§ 103, 104 ZPO Rn. 21 Darlegung), wonach eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (ständige Rechtsprechung, etwa BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 18; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 41/14, NJW-RR 2016, 1423 Rn. 27).
  • OLG Hamburg, 18.07.2014 - 8 W 69/14

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten: Rechtsanwaltsgebühren des

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    Das gilt auch dann, wenn in einer Patentstreitsache ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt und ein mitwirkender Patentanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sachlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2014, 1115).
  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).
  • BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02

    "Kosten des Patentanwalts"; Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines gleichzeitig

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    Handelt es sich um eine Patentstreitsache, ist darüber hinaus gemäß § 143 Abs. 3 PatG eine weitere Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG erstattungsfähig, die dem Streithelfer des Beschwerdeführers durch die Mitwirkung eines Patentanwalts an der inhaltlichen Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, der Erörterung mit dem Streithelfer und der Abstimmung mit den Anwälten des Beschwerdegegners entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - I ZB 37/02, GRUR 2003, 639 zur Erstattung einer entstandenen Patentanwaltsgebühr in einer Kennzeichenstreitsache nach § 140 Abs. 3 MarkenG).
  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).
  • OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 24.08.2016 - VII ZR 41/14

    VOB-Vertrag: Mängelrüge bei Benennung vom Mangelsymptomen

    Auszug aus BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
    b) Im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren gehen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Erstattungsgläubigers grundsätzlich nicht über die im Zivilprozess geltenden Grundsätze hinaus (Zöller/Herget, 32. Aufl. (2018), §§ 103, 104 ZPO Rn. 21 Darlegung), wonach eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (ständige Rechtsprechung, etwa BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 18; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 41/14, NJW-RR 2016, 1423 Rn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 10 W 398/17

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

  • OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23

    Keine Gebühr für Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demnach insbesondere grundsätzlich auch ein nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt mit Einzeltätigkeiten betraut werden und seine hierdurch verursachten Kosten können gegenüber dem Gegner abgerechnet werden, solange nicht zugleich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt wird (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 11, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 22, NJW 2019, 3459).

    Eine Kostenerstattung käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn nur solche Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und weiterer Schreiben und der Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, sowie Erläuterungen und Besprechungen in Telefonaten beauftragt wurden, für die gilt, dass sie nach § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9 RVG zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten gelten (siehe BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

    Diese Tätigkeiten werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sämtlich von eher geringem Umfang angesehen und der Bundesgerichtshof nimmt an, dass sie in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

  • LAG Nürnberg, 29.12.2023 - 4 Ta 101/23

    Kostenfestsetzungsverfahren - Verfahrensgebühr bei Erstellung eines

    Eine eine Gebühr auslösende sonstige Einzeltätigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH v. 29.04.2019 - X ZB 4/17) oder einen Zurückweisungsantrag bei Gericht einreicht.

    Notwendig sind dann alle Kosten, die durch die zweckentsprechenden Maßnahmen entstanden sind (vgl. BGH v. 29.04.2019 - X ZB 4/17).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Während auch die bloße Entgegennahme der Berufung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mitumfasst sind (vgl. BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 5; 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 9 f.; 8. März 2017 - X ZB 11/16, Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH 29. April 2019 - X ZB 4/17, Rn. 16) oder einen Zurückweisungsantrag bei Gericht einreicht.

    Notwendig sind dann alle Kosten, die durch die zweckentsprechenden Maßnahmen entstanden sind (vgl. BGH 29. April 2019 - X ZB 4/17, Rn. 22).

  • VK Westfalen, 29.04.2021 - VK 1-6/21

    Beschaffung von Entsorgungsleistungen, Leistungsbestimmungsrecht, funktionale

    Mit anderen Worten muss er bei funktionalen Ausschreibungen einen Rahmen vorgeben, um der Gefahr ergebnisorientierter Entscheidungen vorzubeugen und um die Transparenz des Verfahrens und die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 4/17).
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