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   BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19   

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https://dejure.org/2020,9958
BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19 (https://dejure.org/2020,9958)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2020 - IV ZR 75/19 (https://dejure.org/2020,9958)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2020 - IV ZR 75/19 (https://dejure.org/2020,9958)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 10 VersAusglG, § ... 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 547 Nr. 6 ZPO, §§ 10, 11 VersAusglG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 10 Abs. 3 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 VersAusglG, § 11 Abs. 2 VersAusglG, § 11 Abs. 1 VersAusglG, § 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG, § 111 Nr. 7 FamFG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren; Prüfung eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG

  • rewis.io

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Versorgungsausgleichssachen: Geltendmachung der Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VersAusglG § 10; VersAusglG § 11
    Kein Anspruch auf Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Widerspruch zu rechtskräftig abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren; Prüfung eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG

  • rechtsportal.de

    Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren; Prüfung eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Versorgungsausgleichssachen: Geltendmachung der Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Berufungsurteil - und die zu knappen Urteilsgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und der Anspruch auf einen geänderten Versicherungsschein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 826
  • FamRZ 2020, 985
  • VersR 2021, 64
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.01.2020 - IV ZR 54/19

    Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung unter Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 54/19, VersR 2020, 380 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten (BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 39).

    Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft und für erfüllt erachtet hat (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 aaO; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 aaO; vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 25).

    Bei der - auch hier vorliegenden - internen Teilung ist es daher geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 aaO Rn. 11; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12, FamRZ 2015, 313 Rn. 13; jeweils m.w.N.).

    Zwar kann bei der Auslegung des Tenors eines Urteils oder Beschlusses auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch auf das Parteivorbringen, zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 54/19, VersR 2020, 380 Rn. 13).

    Dies kann sich auch auf die der familiengerichtlichen Entscheidung vorausgegangene Auskunft eines Versorgungsträgers beziehen (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 aaO Rn. 13 f.).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 54/19, VersR 2020, 380 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten (BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 39).

    Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft und für erfüllt erachtet hat (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 aaO; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 aaO; vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 25).

    Zwar wird die Frage, ob die Fachgerichte befugt sind, eine familiengerichtliche Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere der Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes, zu überprüfen, nicht einheitlich beantwortet (dies bejahend BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 40 f.; anders BAG, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 813/14, BAGE 153, 206 Rn. 19 f.).

  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 364/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gerichtliche Prüfung einer angemessenen

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 54/19, VersR 2020, 380 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten (BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 39).

    Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 aaO).

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    c) Nicht zu entscheiden ist durch die Zivilgerichte schließlich, ob die von dem Beklagten in der Auskunft vorgeschlagene und vom Familiengericht tenorierte Teilung gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG verstößt, weil die Rechnungsgrundlagen zu Lasten der Klägerin von dem zum Ehezeitende zur Ermittlung des Ausgleichswerts benutzten Rechnungszins abweichen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2019 - XII ZB 437/18, NJW 2019, 3228 Rn. 19; vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869 Rn. 21, wonach dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung der gleiche Rechnungszins zugrunde zu legen ist, dem auch das Anrecht des Ausgleichspflichtigen unterliegt).

    Ebenso wenig ist zu klären, wie sich die Entwicklung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2014 und der Umsetzung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung durch den Beklagten zum 1. Dezember 2015 darstellt (hierzu BGH, Beschluss vom 19. August 2015 aaO Rn. 19 f., wonach bei der internen Teilung die Wertentwicklung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht dem Ausgleichspflichtigen oder dem Versorgungsträger, sondern nur dem Ausgleichsberechtigten zustehen kann).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft und für erfüllt erachtet hat (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 aaO; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 aaO; vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 25).
  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    Bei der - auch hier vorliegenden - internen Teilung ist es daher geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 aaO Rn. 11; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12, FamRZ 2015, 313 Rn. 13; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.04.2019 - IV ZB 17/18

    Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bei Forderung von

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    Da der beklagte Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. April 2019 - IV ZB 17/18, VersR 2019, 633 Rn. 17), sind dies hier die ordentlichen Gerichte.
  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 200/17

    Das beste Netz - Wettbewerbsverstöße eines

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    Sind die Entscheidungsgründe hingegen lediglich fehlerhaft oder knapp, weil zum Beispiel Parteivorbringen nicht ausreichend gewürdigt wird, so fehlt es nicht an der Begründung (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 47).
  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 437/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen einer Abänderung des vom

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    c) Nicht zu entscheiden ist durch die Zivilgerichte schließlich, ob die von dem Beklagten in der Auskunft vorgeschlagene und vom Familiengericht tenorierte Teilung gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG verstößt, weil die Rechnungsgrundlagen zu Lasten der Klägerin von dem zum Ehezeitende zur Ermittlung des Ausgleichswerts benutzten Rechnungszins abweichen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2019 - XII ZB 437/18, NJW 2019, 3228 Rn. 19; vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869 Rn. 21, wonach dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung der gleiche Rechnungszins zugrunde zu legen ist, dem auch das Anrecht des Ausgleichspflichtigen unterliegt).
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
    Zwar wird die Frage, ob die Fachgerichte befugt sind, eine familiengerichtliche Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere der Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes, zu überprüfen, nicht einheitlich beantwortet (dies bejahend BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 40 f.; anders BAG, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 813/14, BAGE 153, 206 Rn. 19 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2020 - 4 B 3.20

    Versorgungsausgleich; ausgleichspflichtige Landesbeamtin; fehlerhafte

    Solche Streitigkeiten unterfallen nicht mehr der familiengerichtlichen Zuständigkeit, sondern sind in der für die Rechtsbeziehung zwischen Versorgungsträger und Ausgleichsberechtigten oder -verpflichteten maßgeblichen Gerichtsbarkeit zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2020 - IV ZR 75/19 - juris Rn. 19).

    Ihre Befugnis beschränkt sich vielmehr darauf, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollzuges einer familiengerichtlichen Entscheidung im öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Ausgleichsberechtigtem oder -verpflichtetem und Versorgungsträger zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2020 - IV ZR 75/19 - juris Rn. 19).

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