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   BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 172/20, 2 AR 116/20   

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https://dejure.org/2021,14428
BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 172/20, 2 AR 116/20 (https://dejure.org/2021,14428)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - 2 ARs 172/20, 2 AR 116/20 (https://dejure.org/2021,14428)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - 2 ARs 172/20, 2 AR 116/20 (https://dejure.org/2021,14428)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts betreffend die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft

  • rewis.io

    Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft im Jugendvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 85 Abs. 2 ; JGG § 85 Abs. 4 ; JGG § 110
    Bestimmung des zuständigen Gerichts betreffend die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft

  • rechtsportal.de

    JGG § 85 Abs. 2 ; JGG § 85 Abs. 4 ; JGG § 110
    Bestimmung des zuständigen Gerichts betreffend die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft

  • datenbank.nwb.de

    Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft im Jugendvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 172/20
    "Die Organisationshaft (ist) eine Form der Strafhaft, die im Erwachsenenvollzug die Zuständigkeit der örtlichen Strafvollstreckungskammern begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 10, OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 Ws 217/16 -, juris, Rn. 14, OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295, 296, KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 9, jew. m.w.Nachw.).

    Es handelt sich dabei nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die noch keine zuständigkeitsbegründende Wirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 10 m.w.Nachw.).

    Die Verlegung des Verurteilten in die A. Klinik H. am 24. September 2019 änderte an der Zuständigkeit nichts, da das Amtsgericht Hameln noch nicht abschließend über die Frage der Rechtmäßigkeit der Organisationshaft befunden hat, mit der es befasst war, bevor der Verurteilte verlegt wurde (vgl. zum Erwachsenenvollzug: BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 16 m.w.Nachw.).' Dem tritt der Senat bei.

  • OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16

    Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 172/20
    "Die Organisationshaft (ist) eine Form der Strafhaft, die im Erwachsenenvollzug die Zuständigkeit der örtlichen Strafvollstreckungskammern begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 10, OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 Ws 217/16 -, juris, Rn. 14, OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295, 296, KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 9, jew. m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung;

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 172/20
    "Die Organisationshaft (ist) eine Form der Strafhaft, die im Erwachsenenvollzug die Zuständigkeit der örtlichen Strafvollstreckungskammern begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 10, OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 Ws 217/16 -, juris, Rn. 14, OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295, 296, KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 9, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 ARs 162/20

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 172/20
    Mit Eintritt der Rechtskraft am 28. Juni 2019 und Aufnahme des Verurteilten in die Jugendanstalt H. am 16. Juli 2019 ist das für diese Jugendanstalt zuständige Amtsgericht Hameln für die Durchführung der Vollstreckung zuständig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 2 ARs 162/20 -, juris, m.w.Nachw.).
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