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   BGH, 29.04.2021 - 5 StR 339/20   

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https://dejure.org/2021,13796
BGH, 29.04.2021 - 5 StR 339/20 (https://dejure.org/2021,13796)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - 5 StR 339/20 (https://dejure.org/2021,13796)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - 5 StR 339/20 (https://dejure.org/2021,13796)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StGB; § 15 StGB; § 267 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Vorsatz bei der Geldwäsche (Herrühren aus einer Katalogtat; konkreter Vortäter; Umstände der Tat; andere Katalogtat; Parallelwertung in der Laiensphäre; Eventualvorsatz; Gleichgültigkeit); Konkurrenzen bei mehrfachem Gebrauch einer gefälschten Urkunde

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 261 Abs. 1, 2 StGB, § 261 Abs. 4 Buchst. a StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK

  • Wolters Kluwer

    Revision der Bundesstasstanwaltschaft wegen fehler- und lückenhafter Würdigung des Tatvorsatzes des Angeklagten bei der Beteiligung von Betrugstatbeständen

  • rewis.io

    Leichtfertige Geldwäsche: Anforderungen an einen bedingten Vorsatz

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bedingter Vorsatz bei der Geldwäsche - es genügte, wenn Täter "illegale Herkunft" von Geldeingängen für möglich hält

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision der Bundesstasstanwaltschaft wegen fehler- und lückenhafter Würdigung des Tatvorsatzes des Angeklagten bei der Beteiligung von Betrugstatbeständen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Urkundenfälschung: Tatmehrheit oder Tateinheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urkundenfälschung - und die mehrfach gebrauchte Urkunde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldwäsche - und der erforderliche Vorsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 213
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19

    Anforderungen an den Eventualvorsatz bei der Geldwäsche (keine genauen

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 5 StR 339/20
    Gleichgültigkeit gegenüber einer für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes regelmäßig ausreichend (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19, NStZ-RR 2020, 80; zustimmend Hecker JuS 2020, 572).

    Mangels näherer Darlegung ist nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht die Summe von 6.400 Euro errechnet und weshalb es dem Angeklagten damit lediglich einen Teil der auf den Konten eingehenden Beträge als Tatertrag zugerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19, aaO).

  • BGH, 23.01.1962 - 1 StR 455/61
    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 5 StR 339/20
    Wird eine Urkunde mehrfach gebraucht, steht jeder dieser Fälle grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit; anderes kann nur gelten, wenn die spätere Verwendung des Falsifikats schon beim Fälschen ganz konkret und nicht nur in allgemeinen Umrissen geplant war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1962 - 1 StR 455/61, BGHSt 17, 97; Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 400/17, NStZ-RR 2019, 7; LKStGB/Zieschang, 12. Aufl., § 267 Rn. 287 f., jeweils mwN).
  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 400/17

    Mittelbare Falschbeurkundung (keine Erfassung von Gewerbeanmeldungen mangels

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 5 StR 339/20
    Wird eine Urkunde mehrfach gebraucht, steht jeder dieser Fälle grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit; anderes kann nur gelten, wenn die spätere Verwendung des Falsifikats schon beim Fälschen ganz konkret und nicht nur in allgemeinen Umrissen geplant war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1962 - 1 StR 455/61, BGHSt 17, 97; Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 400/17, NStZ-RR 2019, 7; LKStGB/Zieschang, 12. Aufl., § 267 Rn. 287 f., jeweils mwN).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97

    Geldwäsche; Konkurrenzen (Annahme von Tatmehrheit, wenn sich der Täter bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 5 StR 339/20
    Zudem ist auch die Annahme nur einer Tat durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt (vgl. näher BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149 mwN).
  • BGH, 30.09.2020 - 5 StR 99/20

    Gerichtliche Kognitionspflicht (prozessuale Tat als Gegenstand der Prüfung);

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - 5 StR 339/20
    Selbst wenn der Angeklagte B. angesichts dieser Gesamtumstände erst nach Eingang der Gelder davon ausgegangen sein sollte, dass sie aus Betrugstaten stammen, käme eine Strafbarkeit wegen sukzessiver Mittäterschaft oder Beihilfe aufgrund einer Mitwirkung im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung des Betruges durch Auskehr der Tatbeute in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20 mwN).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Für eine Strafbarkeit genügt sowohl nach der alten als auch der aktuellen Fassung des § 261 StGB ein Eventualvorsatz (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 339/20, NZWiSt 2021, 360, 361; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 51; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 103; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 50).

    Dabei reicht es, wenn sich der Vorsatz auf Umstände bezieht, aus denen sich, soweit es um § 261 StGB aF geht, in groben Zügen bei richtiger rechtlicher Bewertung, die der Täter nur laienhaft erfasst haben muss, eine rechtswidrige Katalogtat (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF) beziehungsweise, sofern es § 261 StGB nF anbelangt, eine rechtswidrige Tat (§ 261 Abs. 1 StGB nF) als Vortat ergibt; auf Einzelheiten einer konkreten Vortat oder einen bestimmten Vortäter braucht sich der Tatvorsatz nicht zu erstrecken (vgl. zur alten Gesetzesfassung BGH, Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 339/20, NZWiSt 2021, 360, 361; vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19, NStZ-RR 2020, 80, 81; Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17, wistra 2019, 235 Rn. 14; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 26; s. ferner Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 51; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 104; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 51).

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