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   BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20   

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https://dejure.org/2022,13412
BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20 (https://dejure.org/2022,13412)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2022 - BLw 4/20 (https://dejure.org/2022,13412)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2022 - BLw 4/20 (https://dejure.org/2022,13412)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20

    BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in einem (dieselbe Vertragsurkunde und Genehmigung sowie denselben Rücknahmebescheid betreffenden) Parallelverfahren in RdL 2021, 101 veröffentlicht ist (dazu Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris), sieht die Genehmigungsbehörde als Verfahrensbeteiligte an.

    Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2022 in dem Parallelverfahren Bezug genommen (BLw 5/20, juris Rn. 4 ff.).

    Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz einer Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts grundsätzlich zugänglich sind (näher Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 14 ff.).

    Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2022 in dem Parallelverfahren verwiesen (BLw 5/20, juris Rn. 17 ff.).

    Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2022 in dem Parallelverfahren verwiesen (BLw 5/20, juris Rn. 23 ff.).

    Das Beschwerdegericht übersieht nämlich, dass die Jahresfrist - anders als in dem Parallelverfahren BLw 5/20 - eingehalten ist.

    Allerdings bestehen keine Zweifel daran, dass die erteilte Genehmigung, wie in § 48 Abs. 3 VwVfG vorausgesetzt, rechtswidrig ist; auf den Beschluss des Senats in dem Parallelverfahren wird verwiesen (Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 36 ff.).

    Auf den Senatsbeschluss vom 29. April 2022 (BLw 5/20, juris Rn. 45 ff.) in dem Parallelverfahren wird Bezug genommen.

    Auf den Beschluss in dem Parallelverfahren wird verwiesen (Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 44, 59).

    Dass die Genehmigungsbehörde ihrerseits wegen unzureichender Amtsermittlung einen (weiteren) Grund für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung gesetzt hat, ist unerheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 43).

    Dieser Gesichtspunkt macht die Erwerberin nicht zu einem Landwirt und kann einen Versagungsgrund nicht ausräumen (näher Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 40).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20
    a) Sollten dringend aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Landwirte zu einem Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags bereit und in der Lage gewesen sein, wäre allerdings ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG gegeben; maßgeblich ist insoweit der in § 6 Abs. 1 Satz 3 RSiedlG festgelegte Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9).
  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20
    Im Ausgangspunkt steht der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigung, nicht anders als bei der Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz, kein richterlicher Überprüfung entzogener Einschätzungsspielraum zu; denn die Landwirtschaftsgerichte sind in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 22 Abs. 3 GrdstVG - im Unterschied zu den Befugnissen des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen (vgl. BVerwGE 11, 95, 99) - berechtigt, alle Entscheidungen zu treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann (BGH, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522 Rn. 18).
  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20
    a) Sollten dringend aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Landwirte zu einem Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags bereit und in der Lage gewesen sein, wäre allerdings ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG gegeben; maßgeblich ist insoweit der in § 6 Abs. 1 Satz 3 RSiedlG festgelegte Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553 Rn. 9).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20
    Sind die Anforderungen an einen Versagungsgrund im Sinne von § 9 Abs. 1 GrdstVG erfüllt, so ist die Ermessensausübung vielmehr dahingehend intendiert, dass die Genehmigung (durch Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts) versagt werden muss bzw. nur mit Einschränkungen erteilt werden darf (vgl. zum intendierten Ermessen nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 40 Rn. 28 ff.); die Entscheidung wird durch das Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes vorgegeben, das darin besteht, die Agrarstruktur der Bundesrepublik zu verbessern und land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu sichern (vgl. BVerfGE 21, 73, 80 und die Überschrift des Gesetzes).
  • BGH, 15.04.2011 - BLw 12/10

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Befristete Genehmigung des Erwerbs einer

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20
    Im Ausgangspunkt steht der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigung, nicht anders als bei der Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz, kein richterlicher Überprüfung entzogener Einschätzungsspielraum zu; denn die Landwirtschaftsgerichte sind in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 22 Abs. 3 GrdstVG - im Unterschied zu den Befugnissen des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen (vgl. BVerwGE 11, 95, 99) - berechtigt, alle Entscheidungen zu treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann (BGH, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 12/10, NJW-RR 2011, 1522 Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2023 - 16 WLw 4/20
    Nach den in den Parallelverfahren 16 WLw 5/20 und 16 WLw 7/20 getroffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2022 - Az. BLw 4/20 und BLw 5/20) liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme auch der hier erteilten Genehmigung gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG aus folgenden Gründen vor:.

    Soweit der Bundesgerichtshof in den zu den Parallelverfahren getroffenen Rechtsbeschwerdeentscheidungen (BLw 4/20 und BLw 5/20) darauf verwiesen hat, dass, da die Rücknahme und die (in der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts enthaltene) Genehmigungsversagung denselben Verfahrensgegenstand betreffen, die Entscheidung nur einheitlich getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 4/20 -, Rn. 9, juris), kommt es darauf an, ob dringend aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Landwirte zu einem Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags bereit und in der Lage gewesen sind.

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