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   BGH, 29.05.1964 - V ZR 47/62   

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https://dejure.org/1964,703
BGH, 29.05.1964 - V ZR 47/62 (https://dejure.org/1964,703)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1964 - V ZR 47/62 (https://dejure.org/1964,703)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62 (https://dejure.org/1964,703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 2298
  • MDR 1964, 667
  • DNotZ 1964, 630
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 82/09

    Beschränkte Erbenhaftung: Zulässigkeit des erstmals im Berufungsrechtszug

    Der Vorbehalt bedarf keiner Begründung (BGH, Urteile vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62 - NJW 1964, 2298, 2300 und vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 - aaO).

    Wie die Revision selbst sieht, kann das Prozessgericht, wenn eine Einrede gemäß §§ 1973 ff. BGB oder §§ 1989 ff. BGB erhoben worden ist, nach seinem Ermessen bereits im Erkenntnisverfahren endgültig über die geltend gemachte Haftungsbeschränkung entscheiden oder sich auf die Aufnahme des Vorbehalts beschränken und die sachliche Klärung des Haftungsumfangs dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlassen (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53 - NJW 1954, 635 und vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62 - NJW 1964, 2298, 2300; vgl. auch BGHZ 122, 297, 305).

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2005 - 8 U 626/04

    Auslegung eines Testamentes: Verfügung des Überlebenden einer fortgesetzten

    Da sich die familienrechtliche Bestimmung des § 1419 BGB jedoch nur auf Verfügungen unter Lebenden bezieht, sind letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten über seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, der in seinen Nachlass fällt, nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1964, 2298; BayObLG BayObLGZ 1960, 254, 256; KG JW 1931, 1369 Nr. 3; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2000, § 1487, Rdnr. 6).

    Um ein solches Verschaffungsvermächtnis handelt es sich, wenn - wie hier - ein überlebender Ehegatte einen zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Gegenstand vermacht (vgl. BGH NJW 1964, 2298, 2299; BayObLG BayObLGZ 1960, 254, 260).

    Hierin liegt weder eine erbrechtliche oder güterrechtliche Verfügung über Gesamtgutgegenstände und daher auch kein Eingriff in die Rechte der Abkömmlinge am Gesamtgut noch eine Verfügung über Gesamtgutanteile im Ganzen oder eine Durchbrechung güterrechtlicher Bindungen (vgl. BGH NJW 1964, 2298, 2299).

    Können aber schon völlig fremde Gegenstände vermacht werden, so gilt dies erst Recht für Gegenstände, an denen der Erblasser - wie hier als Teilhaber einer fortgesetzten Gütergemeinschaft - neben anderen mitberechtigt ist (vgl. BGH NJW 1964, 2298, 2299).

    Die Bindung der Ausschlagung an Form und Frist (§§ 1944 ff., 2306 BGB) bedeutete noch keine solche Zumutung, dass damit gegen § 1518 BGB verstoßen wäre (vgl. BGH NJW 1964, 2298, 2299).

  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Ist eine derartige Einrede erhoben oder jedenfalls der allgemeine Vorbehalt gemäß § 780 Abs. 1 ZPO begehrt, dann kann das Prozeßgericht im allgemeinen entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufklären und darüber entscheiden oder aber sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung begnügen und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlassen; eines besonderen Antrages bedarf es insoweit nicht (BGH Urteil vom 29.5.1964 - V ZR 47/62 = NJW 1964, 2298, 2300; Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 101/53 = LM § 1975 Nr. 1; RGZ 69, 281, 291).
  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 215/92

    Außergerichtliche Vermögensübertragung auf Treuhänder nach Liquidationsvergleich

    Wie dem Erben, der die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben hat, ist auch dem Vermögensübernehmer, der sich auf die Beschränkung seiner Haftung beruft, diese Beschränkung ohne besonderen Antrag gemäß § 780 Abs. 1, § 786 ZPO im Urteil vorzubehalten (vgl. RGZ 69, 283, 291; BGH, Urt. v. 9. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300; v. . März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 2379).
  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 230/81

    Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Veräußerung - Änderung der

    Vermacht jemand einen nicht ihm allein, sondern zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Gegenstand, so handelt es sich in aller Regel um ein Verschaffungsvermächtnis, wenn der Erblasser sich bewußt ist, daß der Gegenstand ihm nicht oder nicht allein gehört (BGH Urteil vom 29.05.1964 - V ZR 47/62 = NJW 1964, 2298; RG HRR 1934 Nr. 815; Bay. ObLGZ 1960, 254, 260; MünchKomm/Skibbe BGB § 2169 Rdn. 10; Haegele Rechtspfleger 1964, 138, 139).
  • BGH, 13.07.1989 - IX ZR 227/87

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der

    Macht der Erbe in einem Rechtsstreit über eine Nachlaßverbindlichkeit die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß geltend, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es über diesen Einwand im anhängigen Prozeß sachlich entscheidet und damit den Einwand endgültig erledigt oder ob es lediglich den förmlichen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO in sein Urteil aufnimmt und den Streit über die Haftungsbeschränkung in einen späteren Rechtsstreit nach § 785 ZPO verweist (RGZ 137, 50, 54 ff; 162, 298, 300; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635 ff; v. 29. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300; v. 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 2379).
  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99

    Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung

    (1) Macht ein Erbe gegenüber einem Nachlaßgläubiger die Einrede des § 1990 BGB geltend, so steht es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er die Frage des Haftungsumfangs bereits sachlich aufklärt und entscheidet oder ob er sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts gemäß § 780 Abs. 1 ZPO begnügt und die sachliche Klärung dem Zwangsvollstreckungsverfahren und den dortigen Rechtsbehelfen überläßt; in diesem Fall muß der verurteilte oder verpflichtete Erbe, wenn der Gläubiger in einen anderen als einen Nachlaßgegenstand vollstreckt, die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlaßfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50/53 f.; BGH LM 1975 BGB Nr. 1; BGH NJW 1964, 2298/2300; NJW 1983, 2378 f.; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 1990 Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg § 780 Rn. 4, 7).
  • BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01

    Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit

    aa) Die allgemeine Gütergemeinschaft hinderte den Ehemann zwar an einer sachenrechtlichen Verfügung über das Anwesen sowie über seinen Gesamthandanteil daran (§ 1419 Abs. 1 BGB); sie hinderte ihn jedoch nicht, erbrechtlich über seinen Nachlass zu verfügen, da § 1419 Abs. 1 BGB Verfügungen von Todes wegen nicht betrifft (vgl. § 1482 BGB; BGH NJW 1964, 2298/2299; BayObLGZ 1960, 254/256 f.; Staudinger/Thiele § 1419 Rn. 10).
  • BGH, 28.11.1984 - IVa ZR 122/83

    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines Grundstücks - Auseinandersetzung

    Daß § 1518 BGB ein Vermächtnis dieses Inhalts entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht hindert, ist spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai 1964 (V ZR 47/62 = NJW 1964, 2298) gesichert (vgl. auch schon RG LZ 1915, 1657; RG JW 1916, 43; KG JW 1931, 1369 m. Anm. v. Herzfelder; OLG Tübingen DRZ 1950, 519 m. Anm. v. Natter; BayObLGZ 1960, 254, 257).
  • LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14

    Erbenhaftung: Anspruch eines Apothekers gegen Erben auf Erstattung von Arznei-

    Wenn der Gläubiger gleichwohl in einen anderen als einen Nachlassgegenstand vollstreckt, muss der unbeschränkt zur Leistung verurteilte Erbe die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlassfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50, 53 f.; BGH, LM 1975 BGB Nr. 1 und Urteile vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300 sowie vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, juris Rn. 22).
  • OLG Oldenburg, 07.07.1998 - 5 U 42/98

    Testamentarische Auseinandersetzungsanordnung

  • OLG Celle, 16.04.1987 - 5 U 142/86
  • OLG Stuttgart, 26.04.2001 - 19 U 237/00

    Schadensersatz wegen einer Verfügung der Erblasserin als Vorerbin gegen die

  • BGH, 05.03.1965 - V ZR 108/62

    Wirksamkeit eines Erbvertrages im Falle von Geschäftsunfähigkeit einer Partei

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