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   BGH, 29.05.1974 - 1 StR 145/74   

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https://dejure.org/1974,7610
BGH, 29.05.1974 - 1 StR 145/74 (https://dejure.org/1974,7610)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1974 - 1 StR 145/74 (https://dejure.org/1974,7610)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1974 - 1 StR 145/74 (https://dejure.org/1974,7610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wegen fehlerhafter Schöffenauswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.1963 - 2 StR 577/62
    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - 1 StR 145/74
    Die Folgerung, daß das erkennende Gericht vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, muß auch gezogen werden, wenn (in Übereinstimmung mit BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urt. vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 -) angenommen wird, daß der Ergänzungsschöffe auch an die Stelle eines bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ausfallenden Hauptschöffen zu treten habe.
  • BGH, 18.12.1968 - 2 StR 322/68

    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Laienrichters wegen von ihm im

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - 1 StR 145/74
    Die Folgerung, daß das erkennende Gericht vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, muß auch gezogen werden, wenn (in Übereinstimmung mit BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urt. vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 -) angenommen wird, daß der Ergänzungsschöffe auch an die Stelle eines bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ausfallenden Hauptschöffen zu treten habe.
  • BGH, 06.02.1974 - 3 StR 4/73

    Mitwirkung eines gesetzlich dazu nicht berufenen Schöffen an einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 29.05.1974 - 1 StR 145/74
    Die Folgerung, daß das erkennende Gericht vorschriftswidrig besetzt gewesen sei, muß auch gezogen werden, wenn (in Übereinstimmung mit BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urt. vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 -) angenommen wird, daß der Ergänzungsschöffe auch an die Stelle eines bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ausfallenden Hauptschöffen zu treten habe.
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